Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 33-IV-23
Vf. 33-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des V. e.V., vertreten durch den Vorstand, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sträßer Rehm Barfield, Zwickauer Str. 345, 09116 Chemnitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterinnen Anne Lauber-Rönsberg, Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 29. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Schule und Bildung vom 10. April 2018 (D11-0533/67/2-2018/36785), gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 (5 K 1174/18) sowie gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022 (2 A 315/20). Der Beschwerdeführer ist Träger einer staatlich anerkannten Ersatzschule und begehrte im Ausgangsverfahren die Gewährung von Ausgleichszahlungen für im Schuljahr 2014/2015 und 2015/2016 nicht erhobenes Schulgeld. Wie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, beantragte der Beschwerdeführer im Juli 2016 einen Ausgleich für den Verzicht auf Schulgeld in Höhe von 108.436,05 EUR im Schuljahr 2014/2015 und in Höhe von 92.019,30 EUR im Schuljahr 2015/2016 aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Diese Anträge lehnte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) jeweils mit Bescheiden vom 11. Oktober 2016 mit der Begründung ab, ein Anspruch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf bestehe nicht, weil das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) weder in der bis zum 31. Juli 2015 noch in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung eine Ausgleichszahlung an den Schulträger im Falle eines Schulgeldverzichts vorsehe. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) entschieden, eine verfassungskon- forme Regelung müsse getroffen werden, jedoch könne auch von der gesonderten Regelung eines Ausgleichsanspruchs abgesehen werden, soweit die laufenden staatlichen Zuschüsse hoch genug seien, um die Genehmigungsanforderungen ohne Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen zu können. Zudem seien die mit der Verfassung des Freistaates Sachsen für unvereinbar erklärten Regelungen bis zum Inkrafttreten einer verfas- sungsmäßigen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiterhin anwendbar. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies das Landesamt für Schule und Bildung mit Wi- derspruchsbescheid vom 10. April 2018 für das Schuljahr 2015/2016 und vom 11. April 2018 für das Schuljahr 2014/2015 zurück. Mit der Neufassung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft habe der Gesetzgeber die staatliche Finanzhilfe für die als Er- satzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft neu geregelt. Im Rahmen dessen habe der Gesetzgeber die Höhe der Zuschusssätze (Schülerausgabensätze) so gestaltet, dass die Schulträger mit den laufenden Zuschüssen die Genehmigungsanforderun- gen ohne Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten. Ein über die geregelte jährliche Anpassung der Schülerausgabensätze hinausgehender finanzieller Ausgleich aufgrund nicht erhobenen Schulgeldes sei nicht erforderlich.
3 Mit angegriffenem Urteil vom 30. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht die gegen beide Bescheide erhobene Klage ab. Der das Schuljahr 2014/2015 betreffende Bescheid wende die Vorschriften der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Regelungen unstreitig korrekt an und ent- spreche zudem Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15. November 2013 erfahren habe. Der Be- schwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides betreffend das Schuljahr 2015/2016, denn dieser wende die Vorschriften der seit dem 1. August 2015 gel- tenden Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft richtig an. Der Gesetzgeber sei bei der Neuregelung der Privatschulfinanzierung der ihm vom Verfas- sungsgerichtshof eröffneten Möglichkeit des Absehens von einer gesonderten Regelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gefolgt und habe sich hierbei an die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes gehalten. Hiernach dürfe der Gesetzgeber von einer gesonderten Regelung des Ausgleichsanspruchs nur abrücken, wenn er annehme, dass die Ersatzschulen die verfassungsmäßig vorgegebenen Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten. Von dieser Möglichkeit habe der Gesetzgeber bereits ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs Gebrauch gemacht, sodass die Normierung eines gesonderten Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 SächsVerf nicht erforderlich sei. Zudem sei der Gesetzgeber in der Begrün- dung des Gesetzesentwurfs seiner Verpflichtung nachgekommen, eine solche Annahme nach den Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichtshofes zu begründen. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seines Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums entschieden, an dem bishe- rigen Modell der Ermittlung von Personal- und Sachkosten im Schulwesen in öffentlicher Trägerschaft festzuhalten, um die Höhe der Förderverpflichtung für Ersatzschulen nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf bestimmen zu können. Er habe weiterhin transparent erläutert, welche Einzelparameter in die Berechnung eingeflossen seien und sei damit seiner verfas- sungsrechtlichen Verpflichtung zum prozeduralen Grundrechtsschutz in Bezug auf die Ermitt- lung der Höhe der zu gewährenden Förderung in einem Maße nachgekommen, dass sie vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden könne. Zudem habe der Gesetzgeber in transparenter und sachgerechter Weise seiner Begründungspflicht dafür entsprochen, dass die Förderung der Ersatzschulen zwar der Höhe nach nicht zu 100 Prozent der Ausgaben einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft erfolge, aber dennoch zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhe- bung von Schul- und Lernmittelgeldern ausreiche. Die ausschließlich betreffend das Schuljahr 2015/2016 eingelegte Berufung wies das Sächsi- sche Oberverwaltungsgericht mit angegriffenem Urteil vom 8. Juli 2022 zurück. Der Be- schwerdeführer könne einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld im Schuljahr 2015/2016 nicht aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf herleiten. Weder daraus noch aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf folge ein verfassungsunmittelba- rer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang oder in bestimmter Höhe. Vielmehr seien die sich aus den Bestimmungen ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber verbunden, die Ersatzschulfinanzierung gesetzlich auszugestal- ten, wobei diesem ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zukomme, bei dem er zur Sicherung der grundrechtlichen Gewährleistungen prozedurale Anforderungen zu beachten
4 habe. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs dürfe der Gesetz- geber auf Durchschnittswerte abstellen und Typisierungen vornehmen. Für das Schuljahr 2015/2016 könne nicht angenommen werden, dass das am 1. August 2015 in Kraft getretene Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 die Anforderungen an die Regelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in materieller oder prozeduraler Hinsicht verfehle. Der Gesetzentwurf regele die Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft neu und berücksichtige dabei die Maßgaben des Verfassungsgerichtsho- fes, indem die Finanzierungsregelungen sich an den Ausgaben der Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientierten. Mit seinen Erwägungen zu den Finanzierungsmaßstäben – die im Einzelnen näher dargelegt werden – sei der Gesetzgeber seinen aus dem Prozeduralisierungs- gebot folgenden Begründungspflichten gerecht geworden. Dieser könne ein Fördermodell aus verschiedenen, ggf. auch typisierenden Unterstützungs- und Zuschusskomponenten vorsehen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht vorgegeben, nach welchem System die Kostensituation der Ersatzschulen bewertet werde, an der die Förderung auszurichten sei. Verfassungsrecht- lich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber zu der Berechnung der staatlichen Finanz- hilfe auf die Ausgaben zurückgegriffen habe, die ein Schüler einer entsprechenden öffentli- chen Schule verursache. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundla- ge von § 14 SächsFrTrSchulG in Form laufender Zuschüsse gezahlte staatliche Finanzhilfe ausreiche, damit die Ersatzschulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten, und habe daher auch von einer gesonderten, an der Höhe der verfassungs- rechtlich zulässigen Schul- und Lernmittelgelder orientierten Berechnung des Ausgleichsan- spruchs absehen dürfen. Die für diese Einschätzung maßgeblichen Erwägungen habe der Ge- setzgeber in der Gesetzesbegründung in Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgerichts- hofes zum Prozeduralisierungsgebot transparent dargelegt. Die hiergegen eingelegte und auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 zurück. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 102 Abs. 4 SächsVerf. Der Verfassungs- gerichtshof habe den Anspruch der Träger von Ersatzschulen auf Ausgleich einer von ihnen gewährten Schulgeldfreiheit in seinem Urteil vom 15. November 2013 ausführlich begründet und dem Gesetzgeber zur Vermeidung dieses Ausgleichs aufgegeben, den nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährten Zuschuss so hoch anzusetzen, dass die Erhebung von Schulgeld daneben nicht erforderlich sei. Dies müsse zur Wahrung des prozeduralen Grundrechtsschut- zes transparent dargestellt werden. Es sei zwischen dem Anspruch auf Finanzierung nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf und dem nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf zu unterscheiden. Die „Grundfinanzierung“ nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf solle sicherstellen, dass die Schul- träger in der Lage seien, die Genehmigungsanforderungen vollständig zu erfüllen. Der Aus- gleich nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf solle den Schulträgern ermöglichen, wie die Schulen in öffentlicher Trägerschaft Unterricht und Lehrmittel unentgeltlich anzubieten. Die Entscheidung über die Höhe des Ausgleichs sei unabhängig davon zu treffen, ob das Schul- geld erforderlich wäre, um die Genehmigungsanforderungen zu erfüllen. Auf einen gesonder-
5 ten Ausgleich könne nur dann verzichtet werden, wenn der nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf festgesetzte Zuschuss so hoch sei, dass Schulgeld zur Finanzierung des Schulbetriebs nicht in Betracht komme, weil der Zuschuss weit über die Mindestanforderungen hinausgehe. Hierzu müsse festgestellt werden, was üblicherweise zu den Kosten der Schulen in freier Träger- schaft gehöre. Wenn diese Kosten durch den Zuschuss nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf ge- deckt seien, könne der Gesetzgeber dies transparent darstellen und auf einen Schulgeldaus- gleich verzichten. Der Gesetzgeber habe jedoch die für die Bestimmung des Zuschusses nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf erforderlichen Erhebungen und Berechnungen aus dem Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft zum Anlass für die Erklärung genommen, mit den festgesetzten Beträgen könne der Schulbetrieb ohne Erhebung von Schulgeld durchgeführt werden. Diese Kosten dürften zwar Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf sein; es werde jedoch dem unterschiedlichen Zweck der beiden Absätze des Art. 102 SächsVerf nicht gerecht, sie zugleich und ohne jede Unterscheidung auch für die Entscheidung über den Verzicht auf Schulgeldausgleich zu verwenden. Es habe nicht nur der Schulträger Anspruch auf Schulgeldausgleich, der seinen Schulbetrieb in Um- fang und Kostenstruktur eng an die Kosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft anlehne, sondern auch der Schulträger, der in Ausnutzung der Privatschulfreiheit gleichwertige Ange- bote unterbreite. Damit verstoße das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft gegen Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf, weil die Zahlung eines Ausgleichs für die Nichterhebung von Schulgeld ohne Einhaltung des prozeduralen Grundrechtsschutzes unterlassen worden sei. Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 50-IV-22; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, er- fordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 106-IV-21; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; vgl.
6 BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Ver- fassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grund- rechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstä- ben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Be- schluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 54-IV-23 [HS]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 71-IV-21; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 102 Abs. 4 SächsVerf durch den Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur vom 11. Oktober 2016 betreffend das Schuljahr 2015/2016 rügt, ist dem Verfassungsgerichtshof eine Prüfung verwehrt. Der Beschwerdeführer legt nicht den angegriffenen Bescheid, son- dern lediglich den parallel ergangenen Bescheid vor, der die Gewährung eines Aus- gleichs für nicht erhobenes Schulgeld für das Schuljahr 2014/2015 ablehnt. b) Zudem mangelt es der Beschwerdeschrift an einer aus sich heraus verständlichen Schilderung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, insbesondere des Verfah- rensganges. c) Das Beschwerdevorbringen legt überdies die Möglichkeit der Verletzung des Art. 102 Abs. 4 SächsVerf durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dar. aa) Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet nicht nur die Freiheit zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft, sondern enthält auch die Verpflichtung des Staates, das private Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Daher muss der Staat dem Ersatzschulwesen Schutz und Förderung zukommen lassen, soll die Freiheit zur Gründung von Ersatzschulen nicht zu einer rechtlichen Gewähr- leistung ohne tatsächliche Ausübungsmöglichkeit werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 106-IV-21; Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-II-12 m.w.N.). Neben die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf tritt ein Anspruch der Ersatzschulen auf einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des Art. 102 Abs. 4
7 Satz 2 SächsVerf. Diese Vorschrift enthält eine Regelung über einen an Ersatzschulen zu leistenden Ausgleich, soweit sie ihren Schülern eine der Schul- und Lernmittelgeld- freiheit an öffentlichen Schulen (Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf) gleichartige Be- freiung gewähren. Der Tatbestand des Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf setzt eine „gleichartige Befreiung“ voraus und bezieht sich damit auf Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf. Danach sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unent- geltlich. Diese Regelung vermittelt in erster Linie einen Rechtsanspruch des einzelnen Schülers gegen den Staat auf kostenfreie Bereitstellung von Unterricht und Lernmit- teln an öffentlichen Schulen (SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25- II-12 m.w.N.). Gewähren Ersatzschulen ihren Schülern eine Befreiung von Entgelten für die Kosten des Unterrichts und der Lernmittel, obwohl sie anders als Schulen des öffentlichen Schulsystems hierzu nicht verpflichtet sind, haben sie nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Jedoch folgt we- der aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf noch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf ein ver- fassungsunmittelbarer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang bzw. in be- stimmter Höhe. Vielmehr sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden verfas- sungsrechtlichen Anforderungen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber verbunden, die Ersatzschulfinanzierung gesetzlich auszugestalten (vgl. Art. 102 Abs. 5 SächsVerf). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Einschätzungsspiel- raum zu. Zur Sicherung der grundrechtlichen Gewährleistungen hat er allerdings pro- zedurale Anforderungen zu beachten. So sind etwa die Leistungen, die Ersatzschulen aufgrund der Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf mindestens zukommen müssen, insbesondere die Höhe der Mittel, die eine Ersatzschule zur dauerhaften Wah- rung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf benötigt, in ei- nem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren einzuschätzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 106-IV-21; Urteil vom 15. No- vember 2023 – Vf. 25-II-12). Zur Erfüllung dieser Förderpflicht kann der Gesetzgeber ein Fördermodell aus verschiedenen, ggf. auch typisierenden Unterstützungs- und Zu- schusskomponenten vorsehen. Die Förderung muss insbesondere nicht notwendig als ein Zuschuss in Geld gewährt werden; auch Sach- und Personalleistungen können die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf erfüllen (SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-II-12 m.w.N.). bb) Dem Beschwerdevorbringen ist keine Auseinandersetzung mit den aus Art. 102 Abs. 4 SächsVerf folgenden besonderen verfassungsrechtlichen Maßstäben zu entnehmen. Im Gegensatz hierzu haben sich die Fachgerichte unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung eingehend mit der verfassungsrechtlichen Ausgangslage beschäftigt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft mit den aus Art. 102 SächsVerf folgenden Anforderungen in Einklang stehen. Sowohl das Verwaltungsge- richt als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht haben auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Urteil vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) hin- gewiesen und sich mit den Erwägungen des Gesetzgebers zur infolgedessen erforder- lichen Neuregelung unter Darlegung der zu berücksichtigenden Parameter eingehend
8 auseinandergesetzt. Deshalb wäre eine Auseinandersetzung mit den darin aufgestellten Maßstäben zur verfassungsrechtlichen Förderpflicht und dem damit einhergehenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers sowie den ihm von Ver- fassungs wegen gesetzten Grenzen geboten gewesen. Insoweit weist der Beschwerde- führer selbst darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil „intensiv mit den Berechnungen im Gesetzgebungsverfahren“ auseinandersetzte. Die- se Ausführungen greift er an keiner Stelle auf, sondern beschränkt sich im Kern da- rauf, seine ohne Schulgeldausgleich nicht gewährleistete Finanzausstattung zu behaup- ten. Hierbei verbleibt es bei der Benennung der zugrundeliegenden Problematik, ohne dass der Beschwerdeführer anhand der Ausführungen in den angegriffenen Entschei- dungen oder der – in den Entscheidungen in Bezug genommenen – Gesetzesbegrün- dung argumentiert. Er setzt seine bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der Gerichte, ohne sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen auf Ebene des Verfassungsrechts zu be- fassen. Die differenzierenden Ausführungen der Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen gerade zu der gesetzlichen Neuregelung, dem Einschätzungs- und Ge- staltungsspielraum des Gesetzgebers und den Berechnungsgrundlagen finden in der Beschwerdeschrift keinen Niederschlag, die sich allein auf die Kritik an der gesetzli- chen Regelung beschränkt. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe
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