Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 73-IV-23

Vf. 73-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 3. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2023 (108 C 4926/22) und den Beschluss des Landge- richts Leipzig vom 20. September 2023 (07 S 213/23), dem Beschwerdeführer zugestellt am 5. Oktober 2023. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer von dem beklagten Kleingartenverband die Herausgabe und Räumung einer Kleingartenanlage. Mit angefochtenem Urteil vom 22. Mai 2023 wies das Amtsgericht die Klage ab. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 20. September 2023 die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Zur Begründung nahm das Landgericht Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25. August 2023. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15, Art. 18, Art. 28, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 und Art. 36 SächsVerf. Die allgemeine Handlungsfreiheit sei durch die faktische Unmöglichkeit der Vertragsbeendigung verletzt. Weil das Beschwerdegericht der Auffassung sei, dass das Rechtsproblem zu selten aufträte, verletze es den Gleichheitsgrund- satz. Art. 28 SächsVerf sei betroffen, weil der Beschwerdeführer sein Grundstück im Interes- se der Gemeinschaft mittels „Agri-PV“ nutzen und damit zur Lösung der Energiekrise beitra- gen wolle. Die angegriffenen Entscheidungen verwehrten ihm diese Möglichkeit. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti- iert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin- dest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Feb- ruar 2024 – Vf. 15-IV-24 [HS]; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 31-IV-19; Beschluss vom

3 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1465/10 – juris Rn. 5 m.w.N.; st. Rspr.). Gemessen hieran legt die Beschwerdeschrift den der Verfassungsbeschwerde zugrunde lie- genden Lebenssachverhalt nicht ausreichend dar; zudem legt der Beschwerdeführer den Hin- weisbeschluss vom 25. August 2023 nicht vor, obwohl das Landgericht in seiner Begründung ausdrücklich auf diesen Bezug genommen hat. Darüber hinaus behauptet er nur pauschal, in Grundrechten aus der Sächsischen Verfassung verletzt zu sein, ohne sich auch nur im Ansatz mit dem Gehalt der als verletzt gerügten Grundrechte oder den angegriffenen fachgerichtli- chen Entscheidungen auseinanderzusetzen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe

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