Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)
Vf. 43-IV-24 (HS) 44-IV-24 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 15. August 2024 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 21. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den „Verstoß der Mehrfach-Strafverfolgung (...) in gleicher Sache durch das Amtsgericht Leipzig ER 13 280 Gs 257/24, das Amtsgericht Eilenburg 7 Cs 620 Js 40456/23 und das Landgericht Leipzig 13 Qs 181/24 und die Verwehrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.“ Gleich- zeitig begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt die Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand. Wie dem unvollständig vorgelegten Strafbefehl des Amtsgerichts Eilenburg (7 Cs 620 Js 40456/23) zu entnehmen ist, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Last, eine Politikerin auf der Internetplattform Twitter beleidigt zu haben. Mit dem Beschluss vom 18. Juni 2024 (13 Qs 181/24) verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den – mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorge- legten – Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18. April 2024 als unbegründet. Wie sich diesem – wiederum unvollständig eingereichten – Beschluss entnehmen lässt, hatte der Be- schwerdeführer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung erfolglos die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers beantragt. Weitere Informationen zum Tatvor- wurf gehen aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter so- wie des Verbots der Doppelbestrafung unter Verweis auf Art. 50 GG. Diesen Grundsatz beug- ten die beteiligten Richter bewusst in absoluter Willkür. Obgleich bereits ein Strafbefehl unter dem Aktenzeichen 7 Cs 620 Js 40456/23 ergangen sei, gebe es parallel ein Ermittlungsverfah- ren am Amtsgericht Leipzig. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zu den Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti- iert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht
3 gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be- schluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; st. Rspr.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer hat den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt schon nicht nachvollziehbar dargestellt. Zudem handelt es sich bei dem als verletzt gerügten Art. 50 GG weder um ein Grundrecht noch um eine Norm der Sächsischen Verfassung. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach einen Verstoß gegen das in Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf verankerte Verbot der Doppelbestrafung rügt, ist aus den einge- reichten Unterlagen schon nicht nachvollziehbar, ob sich der Strafbefehl des Amtsgerichts Eilenburg und das Ermittlungsverfahren auf denselben Tatvorwurf beziehen. Vorgelegt wurde nur die erste Seite des Strafbefehls des Amtsgerichts Eilenburg sowie die erste und letzte Sei- te des Beschlusses des Landgerichts Leipzig. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsge- richtshofes, den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln. Die Rüge des Entzugs des ge- setzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) geht über die pauschale Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. V. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 VI. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 80 Gs 257/24 1x (nicht zugeordnet)
- 20 Js 40456/23 3x (nicht zugeordnet)
- 13 Qs 181/24 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 50 2x
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 Satz 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)