Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 29-IV-24

Vf. 29-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 19. September 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 11. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsu- chungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 14. Februar 2023 (ER 05 282 Gs 883/23) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 17. Januar 2024 und vom 12. März 2024 (jeweils 5 Qs 33/23), dem Beschwerdeführer zugegangen am 16. März 2024. In einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfäl- schung und Verleumdung ordnete das Amtsgericht Leipzig – Ermittlungsrichter – mit ange- fochtenem Beschluss vom 14. Februar 2023 die Durchsuchung der Person und der Wohnung mit Nebenräumen des Beschwerdeführers an. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass der Be- schwerdeführer vermeintlich selbstbelastende Schreiben des Anzeigeerstatters J. K., unter anderem wegen des Fahrerlaubnisverzichts an das Ordnungsamt der Stadt L. und wegen Steu- erhinterziehung an das Finanzamt L., versandt habe. Gesucht werden sollte nach Aufzeich- nungen über die vermeintlichen Schreiben des J.K. an die o.g. Stellen, nach Speichermedien mit den entsprechenden Schreiben sowie nach Computern und Druckern. Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der Gegenstände an. Am 9. Mai 2023 wurde die Durch- suchung vollzogen; u.a. wurden ein PC und ein Drucker beschlagnahmt. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sowie die Art und Weise der Durchsuchung ge- richteten Beschwerden des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit angegriffenem Be- schluss vom 17. Januar 2024 ebenso als unbegründet zurück wie den Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Die Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig ergangen. Es habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein begründeter Anfangsverdacht gegen den Be- schwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Verleumdung bestanden. Die hierfür erforder- lichen tatsächlichen Anhaltspunkte ließen sich darauf stützen, dass sowohl der Beschwerde- führer als auch der Anzeigeerstatter J.K. angäben, seit längerer Zeit nachbarschaftliche Diffe- renzen zu haben, die sich in gegenseitigen strafrechtlich relevanten Anschuldigungen nieder- geschlagen hätten. Weiterhin ließen Wortwahl und Ausdruck des Beschwerdeführers inner- halb des Verteidigerschriftsatzes vom 18. März 2022 darauf schließen, dass er als potenzieller Täter für die vermeintlichen Selbstanzeigen in Betracht komme. Hierzu führte das Landge- richt einen Abgleich der vermeintlichen Selbstanzeigen mit mehreren Passagen des Schrei- bens durch, das der Verteidiger des Beschwerdeführers versandt hatte, und erläuterte die kon- statierten Übereinstimmungen näher. Die Durchsuchung stehe zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts. Die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsu- chungsbeschlusses sei nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch auf Hinzuziehung ausgewählter Zeugen. Eine unzulässige Beweiserhebung im Rahmen des § 160a Abs. 1 StPO liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer seit dem am 25. April 2005 erfolgten Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen kein ausübender Rechtsanwalt mehr sei. Auch liege kein Beweiserhebungsverbot nach § 160a Abs. 2 StPO vor. Beschlagnahmeverbote lägen nicht vor.

3 Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2024 erklärte das Landgericht mit Beschluss vom 12. März 2024 für erledigt. Die Anhörungsrüge mit der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer verspä- tet bzw. ungenügend Akteneinsicht gewährt worden sei, sei prozessual überholt, nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht erhalten und diese am 19. Februar 2024 nach Kenntnisnahme zurückgereicht habe. Die Rechtsauffassung zu einem bestehenden Be- schlagnahmeverbot nehme die Kammer zur Kenntnis, teile diese jedoch nicht. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 15 i.V.m. Art. 14, Art. 16, Art. 18, Art. 20, Art. 21, Art. 27, Art. 30, Art. 31, Art. 33, Art. 34, Art. 78 SächsVerf. Er werde durch den Anzeigeerstatter J.K. seit dem Jahr 2013 wiederholt und massiv in strafrechtlich relevan- ter Weise angegriffen. Hingegen stelle J.K. sich fortlaufend als Opfer von Straftaten dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aus dem Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 3. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht gegen ihn zu entnehmen sein solle. Dadurch sehe er sich nicht nur in seinen Grundrechten verletzt; es würden zudem seine ehren- amtliche Tätigkeit und sein Altruismus ins Gegenteil verkehrt. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seines PC und seiner Unterlagen führten zu massiven Einschränkungen in Bezug auf seine Verteidigung gegen die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn sowie zu andauernden Einschränkungen hinsichtlich der Beweisführung in Bezug auf die strafrecht- lich relevanten Taten des J.K. Darin sei eine erhebliche Verletzung seiner persönlichen Frei- heitsrechte in Verbindung mit der Menschenwürde zu sehen. Die Durchsuchung seiner Woh- nung verstoße gegen das Wohnungsgrundrecht. Die Beschlagnahme seiner Gegenstände ver- letze das Eigentumsgrundrecht. Das Unterlassen der Staatsanwaltschaft Leipzig, des Amtsge- richts und des Landgerichts, seinem Rechtsanwalt während des laufenden Verfahrens Einsicht in die Akten zu gewähren, sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2204/21) als Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu werten. Auch sei sein Recht auf ein faires Verfahren ver- letzt. Erst nach Abschluss des Verfahrens und nach Zusendung des landgerichtlichen Be- schlusses vom 17. Januar 2024 habe sein Rechtsanwalt am 14. Februar 2024 Einsicht in die unvollständige Ermittlungsakte erhalten. Der die Durchsuchung anordnende Richter sei aus- weislich des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts nicht für ermittlungsrichterliche Entscheidungen zuständig. Auch seine Mutter sehe sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie sei bis zu den Angriffen des J.K. trotz ihres hohen Alters eine agile Frau gewesen, die ihre Ange- legenheiten komplett allein erledigt habe. Nach den Angriffen sei sie immer kränker und un- selbständiger geworden bis hin zum therapieresistenten Siechtum mit ständiger Bettlägerig- keit. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 12. März 2024 wendet, fehlt der Verfassungsbe- schwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 29-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Ent- scheidung des Landgerichts weder dargetan noch ersichtlich. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. Februar 2023 sowie die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Januar 2024 und vom 12. März 2024 wendet und die Verletzung eigener Grundrechte rügt, erfüllt die Ver- fassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen ver- fassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu be- gründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 60-IV-23; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV- 19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

5 b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Das Beschwerde- vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der ins Einzelne gehenden Darstellung der jahrelang andauernden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und J.K. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen anhand verfassungs- rechtlicher Maßstäbe der einzelnen als verletzt gerügten Grundrechte findet hingegen nicht statt. So behauptet der Beschwerdeführer insbesondere wiederholt, ein Anfangsverdacht ge- gen ihn liege nicht vor, ohne dabei auf die ausführlichen Erwägungen im angegriffe- nen landgerichtlichen Beschluss einzugehen. Mit den verfassungsrechtlichen Vorga- ben des Art. 30 Abs. 1 SächsVerf befasst sich der Beschwerdevortrag nicht. Ebenso verhält es sich mit dem behaupteten Willkürverstoß (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) bzw. dem Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Alt. 1 SächsVerf). Der pauschale Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts (2 BvR 2204/21) genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. In Anbe- tracht der Ausführungen des Landgerichts zu etwaigen Beschlagnahmeverboten ist auch die Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 31 SächsVerf) nicht substantiiert dargetan, ebenso wenig wie eine mögliche Verletzung von Art. 78 Abs. 1 und 2 SächsVerf. 3. Sofern das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer auch die Verletzung der Grundrechte seiner Mutter rügt, fehlt es an der Beschwerdebefugnis, weil er insoweit nicht selbst beschwert ist. Er hat auch nicht beantragt, gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG als Beistand seiner Mutter zugelassen zu werden. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

6 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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