Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 59-IV-24
Vf. 59-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 19. September 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 26. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungs- beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 35 Sächsisches Wahlgesetz (SächsWahlG) vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl durch die Zulassung der Briefwahl. Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV- 20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Ver- fassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Ver- fassungsgerichtshofs vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 69-IV- 22; Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10; Be- schluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Nichts anderes gilt in Be- zug auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechten des Grundgesetzes, die inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt wer- den (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 112-IV-20).
3 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer benennt lediglich pauschal die Wahlrechtsgrundsätze, ohne auch nur im Ansatz die hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe darzulegen oder eine Norm aus der Sächsischen Verfassung zu erwähnen. Zudem hat er nicht aufgezeigt, weshalb eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 9. Juli 2013, BVerfGE 134, 25 [30 ff. Rn. 13 ff.]; Beschluss vom 24. November 1981, BVerfGE 59, 119 [124 ff.]; Beschluss vom 15. Februar 1967, BVerfGE 21, 200 [204 ff.]) abweichende Beurteilung der Verfassungskonformität der Ge- stattung der Briefwahl geboten sein soll. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 130, 1 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 134, 25 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 59, 119 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 21, 200 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)