Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 65-V-24 (e.A.)

Vf. 65-V-24 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn H., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 30. September 2024 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I. Mit seinem am 28. September 2024 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Konstituierung des Sächsischen Land- tages am 1. Oktober 2024 bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gegen das Wahlergeb- nis der Landtagswahl vom 1. September 2024, hilfsweise die Sicherung aller „relevanten Un- terlagen“ bis zur endgültigen Entscheidung sowie die Setzung einer geeigneten Frist an den Wahlprüfungsausschuss zur Vorlage eines öffentlich zugänglichen Zwischenberichts. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den in der Besetzung nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. 1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 – Vf. 110-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2023 – Vf. 101- IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 – Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 2 BvQ 1/19 – juris Rn. 21; Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1341/16 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass der einst- weiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 2023 – Vf. 31- IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 42-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 8. Juli 2021 – Vf. 50-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.). Dies erfordert ins- besondere auch eine eingehende Darlegung der Gründe für die Eilbedürftigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 2023 – Vf. 31-IV-23 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, BVerfGE 156, 335 [337]; Beschluss vom 23. August 2017 – 1 BvR 1783/17 – juris Rn. 8 ff.; Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 18). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas- sungswidrigkeit des angegriffenen Wahlaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein un- zulässig oder als offensichtlich unbegründet (vgl. zur Verfassungsbeschwerde: SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Feb-

3 ruar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). 2. Ausgehend hiervon kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon des- halb keinen Erfolg haben, weil das Hauptsachebegehren des Antragstellers, die – noch nicht erhobene – Wahlprüfungsbeschwerde zum jetzigen Zeitpunkt mangels Beschwerde- befugnis von vornherein unzulässig wäre. Denn nach § 32 Satz 2 Nr. 2 SächsVerfGHG ist nur ein Wahlberechtigter beschwerdebefugt, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers steht eine Entscheidung des Landtages über seinen Einspruch gegen das Wahlergebnis jedoch noch aus. Der Antrag- steller hat keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, aus welchen ein Abweichen von dem im Sächsischen Wahlprüfungsgesetz vorgesehenen Verfahren aus verfassungsrechtli- chen Gründen zwingend geboten wäre. 3. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Sicherung von Unterlagen sowie die Setzung einer Frist an den Wahlprüfungsausschuss begehrt, hat er – ungeachtet der Frage, ob der Ver- fassungsgerichtshof hierzu befugt wäre – bereits keine Gründe für ein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. III. Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG getroffen. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Kirst gez. Strewe gez. Uhle

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen