Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 41-IV-24
Vf. 41-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Schülervertretung am D.-Gymnasium C., vertreten durch den Vorstand, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge am 24. Oktober 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 6. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landesamtes für Schule und Bildung vom 4. April 2024 über eine Dienstaufsichtsbe- schwerde gegen eine Lehrkraft. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf einen begründeten Be- scheid in angemessener Frist im Rahmen des Petitionsrechts aus Art. 35 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. 1. Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhin- dern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Be- schluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbe- schwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Be- schluss vom 13. März 2024 – Vf. 2-IV-22 [HS]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV- 18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). 2. Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin rügt, die als Petition im Sinne des Art. 35 SächsVerf anzusehende Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht in angemessener Zeit und nicht ordnungsgemäß be- gründet beschieden worden. Demnach stand ihr zur Verfolgung ihres Begehrens der Ver- waltungsrechtsweg offen, den sie jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27
3 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorlie- gend ausnahmsweise abzusehen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Geiert gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Thuge
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Referenzen
- BVerfGG § 24 1x
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)