Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 51-IV-24
Vf. 51-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge am 24. Oktober 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 10. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäß gegen Ent- scheidungen des Landgerichts Chemnitz (133 O 817/22 Bau) und des Landgerichts Leipzig (07 O 2154/21). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 und Art. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Es stehe ihm danach das Recht zu, ein faires Verfahren zu erhalten, sich selbst zu verteidigen und vor dem Landgericht Leipzig und dem Landgericht Chemnitz gehört zu werden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK. In- soweit ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (SächsVerfGH, Be- schluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 38-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 190-IV- 20). Wird sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf die in der Verfassung des Freistaates Sach- sen garantierten Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) bezogen, ist die Verfas- sungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. Septem- ber 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Der Be- schwerdeführer hat die angegriffenen Entscheidungen weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
3 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Geiert gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Thuge
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 33 O 817/22 B 1x (nicht zugeordnet)
- 07 O 2154/21 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)