Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 70-IV-23

Vf. 70-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge am 24. Oktober 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 2. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2023 (5 A 89/23). Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks vom 1. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020, mit welchem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2023 (2 K 578/20) ab. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf die Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vo- raussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Be- schwerdeführer hinreichend dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht habe. Das Rechtsschutzbegehren erschei- ne jedoch aussichtslos, denn ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO komme nicht ernsthaft in Betracht. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus- weislich der beigezogenen Akte mit Beschluss vom 15. November 2023 zurück. Aus der bei- gezogenen Akte ergibt sich weiter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am 20. November 2023 an den Beschwerdeführer übersandt wurde. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, seines Rechts auf den gesetzlichen Richter, seiner Rechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vor. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh- rer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach

3 Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Be- schluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68- IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungs- anforderungen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17). b) Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er nicht innerhalb der Monats- frist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung dieser An- hörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entscheidung des

4 Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsge- richtshof hat von dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2023, der ausweislich der Akten am 20. November 2020 an ihn zur Post aufgegeben wurde, erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim Sächsischen Oberverwal- tungsgericht Kenntnis erlangt. Folglich fehlt es an fristgerechten Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung bzw. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Geiert gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Thuge

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