Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 55-IV-24

Vf. 55-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P., Verfahrensbevollmächtigte: Süß Rechtsanwälte PartG mbB, Großenhainer Straße 157, 01129 Dresden, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 21. November 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 17. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2024 (3 S 329/20). Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Zivilrechtsstreit über eine Werklohnforderung der Fens- terbaufirma H. GmbH (im Folgenden: Klägerin) gegen den Beschwerdeführer zugrunde. Die- ser schloss am 10./21. August 2017 mit der H. GmbH als Subunternehmerin seiner Haus- baufirma F. einen Werkvertrag über Mehrleistungen beim Einbau von Fenstern und Türen ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 (104 C 810/19) wies das Amtsgericht Meißen die Klage der H. GmbH auf Zahlung der Werklohnforderung ab, weil es an einer Abnahme fehle und die von ihr zu erbringenden Mehrleistungen nicht abnahmereif seien. Über die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung entschied das Landgericht Dresden mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Februar 2024 und gab der Klage hinsichtlich des gel- tend gemachten Werklohnes statt. Zur Begründung führte es aus, es stehe aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei fest, dass die Klä- gerin die vereinbarten Mehrleistungen sach- und fachgerecht erbracht habe und Zurückbehal- tungsrechte nicht bestünden. Der bei der Klägerin als Elektriker angestellte Zeuge G. habe ausgesagt, er sei von einer Person von der Baustelle verwiesen worden, als er einen Türzylin- der einbauen wollte. Dies sei als Abnahmeverweigerung von Beklagtenseite zu werten. Mit seiner am 4. März 2024 erhobenen Gehörsrüge wendete der Beschwerdeführer ein, das Urteil gehe nicht auf seinen Schriftsatz vom 25. Februar 2020 ein. Darin habe er unter Be- weisantritt zur genauen Position der Fenstergriffe und zur Form des Haustürgriffs vorgetra- gen, die an die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasst seien. Die- se Zusatzleistungen seien anlässlich der am 12. Mai 2017 erfolgten Bemusterung abgespro- chen, aber nicht ausgeführt worden. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten, sodass die Nichtausführung dieser Leistungen unstreitig sei. Das Gericht spreche der Klägerin gleich- wohl den vollen Vergütungsanspruch zu. Das Landgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 14. Juni 2024 (3 S 329/20), dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 17. Juni 2024, mit der Begründung zurück, die benannten Positionen seien im vorliegenden Verfahren nicht streit- gegenständlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Gericht habe die weiteren gerüg- ten Mängel an der Werkleistung nicht zur Kenntnis genommen, treffe nicht zu. Die Gerichte seien nicht verpflichtet, alle Einzelheiten des Parteivorbringens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung sei diese Problematik mit den Parteien erörtert worden.

3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Landgericht habe sein Vorbringen im Hinblick auf die Zusatz- leistungen entgegen seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht zur Kenntnis genom- men, obwohl es entscheidungserheblich sei, weil es der gesamten Klageforderung entgegen- gesetzt werden könne. Indem es behaupte, die Zusatzleistungen seien „im vorliegenden Ver- fahren nicht streitgegenständlich“, nehme es das Gegenteil dessen an, was der Beschwerde- führer unter Beweisantritt behauptet habe. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine Gehörsver- letzung. Zudem verstoße die Beweiswürdigung des Gerichts gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot, wenn aus der Aussage des Zeugen G. eine Abnahmeverweigerung von Beklagtenseite geschlussfolgert werde. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeu- tung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompe- tenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar. aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-

4 wägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom- men oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). bb) Gemessen hieran können dem Beschwerdevorbringen samt den vorgelegten Unterla- gen besondere Umstände, die auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags des Be- schwerdeführers schließen lassen, nicht entnommen werden. Im angegriffenen Urteil bewertet das Gericht die Mehrleistungen der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Verfahren nachgewiesenen Vereinbarungen und das eingeholte Sachverständigengut- achten als mängelfrei und abnahmefähig. Es stehe für das Gericht zweifelsfrei fest, dass die vereinbarten Mehrleistungen vom 10./21. August 2017 ordnungsgemäß er- bracht worden seien. In seinem Beschluss vom 14. Juni 2024 stellt das Gericht aus- drücklich klar, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, es habe die weiteren gerügten Mängel nicht zur Kenntnis genommen, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer vermi- sche den streitgegenständlichen Zusatzauftrag an die Klägerin mit dem Hausvertrag, den er mit der Firma F. abgeschlossen habe. Hierauf habe die Klägerin auch hingewie- sen. Demnach hat eine Auseinandersetzung mit der Position des Beschwerdeführers stattgefunden. Dass dieses Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt hingegen keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Be- schluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). b) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-

5 tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115- IV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichts- hof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezi- fisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.). bb) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Soweit er meint, aus der Zeugenaussage des G. könne keine Abnahmeverweigerung seitens des Beschwerdeführers geschlossen wer- den, setzt er der Beweiswürdigung des Landgerichts lediglich seine eigene Bewertung der Zeugenaussage entgegen. Etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwen- dungsfehler werden dabei nicht aufgezeigt. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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