Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 36-IV-24

Vf. 36-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 5. Dezember 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 13. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2023 (14 U 792/23). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei als Kläger in der Verhandlung am 21. November 2023 das rechtliche Gehör verwehrt worden, indem sein Vortrag vom Gericht unterbrochen worden sei. Das gefertigte Protokoll enthalte den Vortrag des Beschwerdeführers zum lückenlosen Rechtsschutz und dem Versäumnis der Deckungseinholung nicht und das verkündete, gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO elektronisch übermittelte Urteil sei keine besiegelte und unterschriebene beglaubigte Abschrift. Das Gericht schütze sich durch Nichtzulassung der Revision vor der Korrektur der offensichtlichen Mängel der Entscheidung. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe- schwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be- schluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). 2. Wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte bezogen, ist die Verfassungs- beschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. a) Dem Verfassungsgerichtshof sind alle Tatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Die Begründungserfordernisse des § 28 SächsVerfGHG erstrecken sich dabei auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 61-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist

3 (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 43-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). b) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es wird nicht ange- geben, zu welchem Zeitpunkt das für die Auslösung der Frist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG maßgebende Urteil des Oberlandesgerichts Dresden dem Be- schwerdeführer zugestellt wurde. Soweit er auf das am 5. Dezember 2023 verkündete Urteil abstellt und dies dahingehend zu verstehen ist, dass ihm das angegriffene Urteil am 5. Dezember 2023 zugegangen ist, ist seine am 13. Mai 2024 erhobene Verfas- sungsbeschwerde verfristet. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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