Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 37-IV-24

Vf. 37-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der L. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR Dr. Fritz Hoffmann, Wennemuth und Loris, Robert-Koch-Str. 39, 66119 Saarbrücken, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 14. Februar 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 13. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2024 (09 S 235/23) sowie den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. April 2024 (09 S 235/23), der Beschwerdeführerin zugegangen am 12. April 2024. Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Zivilrechtsstreit zugrunde, in dessen Ausgang die be- klagte Beschwerdeführerin als Reiseveranstalterin zur anteiligen Rückzahlung des Reiseprei- ses wegen Reisemängeln aus einem Pauschalreisevertrag verurteilt wurde. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 26. März 2024 verurteilte das Landgericht als Beru- fungsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 1.359,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2022 sowie weiteren 220,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2022. Der Kläger habe in der angegebenen Höhe einen Anspruch auf Minde- rung und Rückzahlung des Reisepreises, weil der vertraglich vereinbarte und in der Hotelbe- schreibung der Beschwerdeführerin angegebene Babysitter- und Wäscheservice im gebuchten Hotel nicht verfügbar gewesen sei. Er sei allein mit seinen drei Kindern im Alter von vier bis sieben Jahren gereist, sodass es ihm auf den genannten Service gerade angekommen sei. Der als Zeuge vernommene Reisevermittler habe glaubhaft ausgesagt, dass die Hotelbeschreibung von der Beschwerdeführerin stamme. Als selbständiger Reisevermittler nutze er ein Soft- wareprogramm, mit dem er die Reiseangebote der unterschiedlichen Hotels und Reiseveran- stalter finden und nach bestimmten Kriterien filtern könne. Er habe gezielt nach Hotels mit Kinderbetreuung gesucht. Die Reiseveranstalter erhielten ihre Informationen durch die vom jeweiligen Hotel selbst zur Verfügung gestellte Hotelbeschreibung. Dies erkläre auch, dass in der Hotelbeschreibung anderer Reiseveranstalter der Babysitterservice ebenfalls aufgeführt werde, obwohl es ihn unstreitig nicht gebe. Er selbst könne als Reisevermittler den Text der Hotelbeschreibung nicht ändern. Die hierauf erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin habe eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig vorgetragen, eine solche sei auch nicht ersichtlich. Das Gericht habe das Vorbringen der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis genommen und in den Gründen verarbeitet. Die Beschwerde- führerin habe die Buchung zu den genannten Konditionen bestätigt, was dafür spreche, dass es sich um ihre Hotelangaben handele. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass nur ein Teil der Hotelbeschreibung von der Beschwerdeführerin stamme, die streitgegenständlichen Angaben dagegen nicht. Selbst wenn das Gericht die weitere, von der Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz benannte Zeugin vernommen und diese ausgesagt hätte, dass die aus dem Softwareprogramm übermittelte Hotelbeschreibung nicht von der Beschwerdeführerin stamme, wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.

3 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 i.V.m. Art 36 SächsVerf und gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, jeweils in Verbindung mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Gericht sei dem zulässigen Beweisangebot zur Vernehmung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugin nicht nachgekommen und habe durch die unzulässige Beweisantizipation die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin ver- letzt. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeu- tung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompe- tenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar. aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er- wägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des

4 formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom- men oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63- IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). bb) Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände vorgetra- gen, die auf eine Nichtberücksichtigung ihres Vortrags im Ausgangsverfahren schlie- ßen lassen. Ausweislich des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses hat das Landgericht das Beweisangebot zur Vernehmung der von der Beschwerdeführerin be- nannten Zeugin zur Kenntnis genommen und sich hiermit ausdrücklich auseinanderge- setzt. Es hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung begründet, warum es selbst dann nicht anders entschieden hätte, wenn die Zeugin im Sinne der Beschwerdeführerin ausgesagt hätte, dass die streitgegenständliche Hotelbeschreibung nicht von dieser stamme. Dass dieses Ergebnis nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der ge- richtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). b) Die Beschwerdeführerin hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115- IV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichts- hof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die

5 Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezi- fisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.). bb) Hiervon ausgehend hat die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die unterlassene Beweiserhebung und behauptete Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Soweit sie meint, die Vernehmung der von ihr benannten Zeugin sei entscheidungsrelevant und damit zwingend vorzunehmen gewesen, setzt sie der Beweiswürdigung des Landge- richts lediglich ihre eigene Auffassung entgegen. Etwaige verfassungsrechtlich rele- vante Rechtsanwendungsfehler werden dabei nicht aufgezeigt. c) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes rügt und sich hierbei auf Art. 15 i.V.m. Art 36 SächsVerf stützt, kann dem eine nach- vollziehbare Grundrechtsrüge nicht entnommen werden. Darüber hinaus enthält Art. 36 SächsVerf kein rügefähiges Grundrecht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 29-IV-10; Beschluss vom 28. Mai 2009 – Vf. 9-IV-09; st. Rspr.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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