Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 39-IV-24

Vf. 39-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 14. Februar 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 19. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (5 B 6/22) sowie gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024 (6 B 4.24). Mit Beschluss vom 20. März 2024 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine noch zu erhebende Anhö- rungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2023 (5 B 6/22) und auf Beiordnung eines Notanwalts für einen noch zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag zur weiteren Begrün- dung der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2021 (1 L 197/21) erhobenen Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, dass in beiden Fällen kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Beschwerdeführer sei in dem Zeitraum, in dem zu- lässigerweise eine Anhörungsrüge hätte erhoben werden können, anwaltlich vertreten gewe- sen. Er habe das Mandat seines Anwalts erst mit Schreiben vom 8. Mai 2023 und damit nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge beendet. Das Beschwerdeverfahren sei mit Schreiben vom 24. Februar 2023 begründet und mit Beschluss vom 30. März 2023 abge- schlossen worden. Eine weitere Begründung könne daher nicht berücksichtigt werden. Dar- über hinaus sei der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nicht postulationsfähig. In einem mit dieser Entscheidung sachlich nicht zusammenhängenden Beschluss vom 11. April 2024 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen einen weiteren Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2023 (5 B 6/22) und gegen ein an den beigeordneten Rechtsanwalt vorab gerichtetes gerichtliches Schreiben vom 12. Januar 2023. Die Beschwerde sei unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführten Fällen angefochten werden könnten. Ein solcher Fall liege hier indes nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechtsweg- garantie aus Art. 38 SächsVerf, Art. 19 GG, seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 SächsVerf, Art. 101 GG sowie des Gleichheitsgebots aus Art. 18 SächsVerf, Art. 3 GG. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3 1. Die am 19. Mai 2024 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist verfristet. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mittei- lung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), ist die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fach- gerichtlichen Entscheidung maßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vor- liegend um den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024, für den die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 20. April 2024 endete. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bun- desverwaltungsgerichts führt schon deshalb nicht zu einer Verlängerung der Frist, weil sie sich auf eine weitere, hier nicht angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts vom 18. Januar 2023 bezieht. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin unzulässig. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtsho- fes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist ihm verwehrt. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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