Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 75-IV-24

Vf. 75-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 14. Februar 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 21. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen nicht näher bestimmten Beschluss des Amts- gerichts Eilenburg (1 M 2025/24). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde zugleich ein Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss einlegt, Schadensersatz fordert sowie Akteneinsicht, die Namhaftmachung der Richter, die Übernahme der Rechtsanwaltskosten und die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bean- tragt. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, 15, 16, 17, 18, 77 und 78 SächsVerf. Die Richterin im Ausgangsverfahren sei wegen Vorbefassung in der Sache befangen gewesen und habe nicht entscheiden dürfen. Trotz seiner umfangreichen Begründung werde in den Entscheidungsgründen aufgeführt, er trage keinerlei Tatsachen vor. Dies sei willkürlich. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (vgl. zu den Maßstäben: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 43-IV-24 [HS]/Vf. 44- IV-24 [e.A.] m.w.N.). Der Beschwerdeführer stellt bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht nach- vollziehbar dar, insbesondere legt er den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg (1 M 2025/24) nicht vor. Darüber hinaus beschränkt er sich auf die Zitierung mehrerer Artikel der Sächsischen Verfassung ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die angegriffene Ent- scheidung nach seiner Auffassung mit welchem Grundrecht kollidieren könnte. Die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot geht über die pauschale Behauptung einer Grundrechts- verletzung nicht hinaus. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

3 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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