Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 4-IV-25

Vf. 4-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 6. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben vom 13. Dezember 2024 sowie gegen das Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2024 des Landgerichts Leipzig (jeweils 09 O 2627/24). Mit dem angegriffenen Schreiben wies das Landgericht Leipzig den Beschwerdeführer darauf hin, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrsche mit der Folge, dass er selbst keine prozessual wirksamen Erklärungen abgeben und eine Säumnisentscheidung gegen ihn erge- hen könne. Mit dem angegriffenen Versäumnisurteil verurteilte es ihn, näher bezeichnete Äu- ßerungen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs- geldes zu unterlassen, die wiedergegebenen Äußerungen zu widerrufen sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und d der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er sei Angehöriger einer na- tionalen Minderheit und berechtigt, sich selbst vor Gericht zu verteidigen. Der Anwaltszwang entspreche nicht der gesetzlichen Festlegung und entziehe ihm Menschenrechte und Grund- freiheiten. Das Versäumnisurteil entspreche keinem fairen Verfahren, weil ihm die Möglich- keit entzogen werde, Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und d EMRK. Insoweit ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 21-IV-24; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 38-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 190-IV-20). 2. Soweit sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf das in der Verfassung des Freistaates Sach- sen garantierte Grundrecht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) bezogen wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert

3 die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sachent- scheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus er- kennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Be- schluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). b) Der Beschwerdeführer hat weder den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich dargestellt noch im Einzelnen aufgezeigt, mit welchen verfas- sungsrechtlichen Verbürgungen der angegriffene Hinweis und die angefochtene Ent- scheidung kollidieren könnten. Vielmehr beschränkt er sich auf eine bloße Behaup- tung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Zudem trägt er nicht vor, den Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft zu haben. Er hat nicht dargetan, dass er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach § 338 ZPO Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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