Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 66-IV-24
Vf. 66-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 7. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen des Amtsgerichts Grimma (1 Cs 153 Js 66571/21), des Landge- richts Leipzig (12 Ns 153 Js 28511/18), der Staatsanwaltschaft Leipzig (R001 VRs 153 Js 28511/18) und des Oberlandesgerichts Dresden (1 ORs 21 Ss 23/24). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Grundrechte seien ihm während des gesamten Verfahrens entzogen worden. In der Verhandlung vor dem Amtsgerichts Grimma habe er dargelegt, dass er durch vermummte Personen angegriffen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe es abgelehnt, dieser Anzeige nachzugehen. Ohne ihm Gehör zu gewähren und ohne Ein- bindung der Misshandlung in den Prozess sei das Unrecht ohne Berufungsverhandlung bestä- tigt worden. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. zu den Maßstäben SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 58-IV-22). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keine der angegriffenen Entscheidungen vor- gelegt hat, mangelt es der Beschwerdeschrift an der aus sich heraus verständlichen Darlegung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts. Soweit den Ausführungen des Beschwerdeführers die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs entnommen werden kann, verbleibt es bei ihrer bloßen Behauptung. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
3 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- 53 Js 66571/21 1x (nicht zugeordnet)
- 53 Js 28511/18 2x (nicht zugeordnet)
- 21 Ss 23/24 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)