Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 79-IV-24

Vf. 79-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jakob Garten, Wilhelmsplatz 9b, 02826 Görlitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 10. April 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 6. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 16. Februar 2024 (20 C 236/23) und die Beschlüsse des Land- gerichts Görlitz vom 25. September 2024 und 4. November 2024 (jeweils 2 S 32/24). Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer auf die Zahlung von Schadensersatz auf- grund eines Verkehrsunfalls gegen die Fahrerin (im Folgenden: Beklagte) und gegen die Hal- terin des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Das Amtsgericht Bautzen wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Februar 2024 ab. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge seien in einem Bereich vor dem Eingang des Krankenhau- ses abgestellt gewesen, in dem ein eingeschränktes Halteverbot gegolten habe. Der Be- schwerdeführer habe sein Fahrzeug in zweiter Reihe schräg rechts versetzt hinter das Fahr- zeug der Beklagten gestellt. Sodann sei die Beklagte rückwärts gefahren und mit dem Fahr- zeug des Beschwerdeführers kollidiert. Zwar habe die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen. Der Beschwerdeführer habe aber die allgemeine Sorgfalts- pflicht im Straßenverkehr nicht beachtet, indem er sein Fahrzeug im Bereich des Halteverbots in zweiter Reihe hinter bereits parkenden Fahrzeugen abgestellt habe. Er habe damit den an- stehenden Krankentransport der Beklagten behindert. Sein Fahrzeug sei so abgestellt gewe- sen, dass das Beklagtenfahrzeug habe rückwärtig ausparken müssen. Erschwerend trete hinzu, dass die Situation vor dem Eingangsbereich wegen mehrerer abgestellter Fahrzeuge und Fuß- gängern unübersichtlich gewesen sei. Die Abwägung der jeweils unfallursächlich gewordenen Umstände führe hier zu einer Haftung von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Betriebsgefahr sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Verkehrsverstoßes nicht wie ein Idealfah- rer verhalten habe, weshalb ihm der Beweis des Vorliegens eines für ihn unabwendbaren Er- eignisses nicht gelingen könne. Da eine Regulierung bereits unter Zugrundelegung einer Haf- tungsquote in Höhe von 75 % erfolgt sei, stehe dem Beschwerdeführer kein weiterer Scha- densersatz zu. Das Landgericht Görlitz wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28. August 2024 darauf hin, dass seine gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die amtsgerichtliche Würdigung der informatorischen Anhö- rung der Parteien begegne keinen Bedenken. Die Berufung greife diese Feststellungen auch nicht an, sondern beschränke sich auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern. Solche vermö- ge das Landgericht nicht zu erkennen. Die ausgeurteilte Haftungsquote sei vor dem Hinter- grund der durch das Amtsgericht festgestellten Tatsachen überzeugend. Der auch unfallur- sächliche Verstoß des Beschwerdeführers durch Halten in der zweiten Reihe bei unübersicht- licher Verkehrslage und nicht auszuschließender Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sei

3 von solchem Gewicht, dass er es erlaube, über die übliche Betriebsgefahr von 25 % hinaus insgesamt von einem Verursachungsbeitrag von 30 % auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Schriftsatz vom 20. September 2024 Stellung ge- nommen hatte, wies das Landgericht die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. September 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf den Hinweisbe- schluss vom 28. August 2024. Im Übrigen enthalte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers keine neuen, über das bereits zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses be- kannte Vorbringen hinausgehenden Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertig- ten. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. November 2024 zurück. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Gerichte den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätten. Eine tatsächliche Hinderung der Weiterfahrt durch die Halteposition habe aufgrund des durch die Beklagte vor- genommenen Lenkeinschlages in Richtung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht fest- gestellt werden können. Eine etwaige Beeinträchtigung sei aufgrund der kurzen Standzeit des Beschwerdeführers allenfalls als äußerst geringfügig einzuordnen. Auch sei die unterstellte Behinderung Dritter nicht unfallkausal gewesen. Die Rechtfertigung für das Halten des Be- schwerdeführers aufgrund der hilfs- und behandlungsbedürftigen Beifahrerin sei nicht be- rücksichtigt worden. Es werde weder erwogen noch thematisiert, dass die durch den Bundes- gerichtshof aufgestellten Kriterien wegen des Nichtvorliegens fließenden Verkehrs abzu- schwächen seien. Ebenso sei eine schriftliche inhaltliche Befassung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu der Einordnung der Rückwärtsfahrt ohne hinreichende Verkehrs- beobachtung nicht erfolgt. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechts- schutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen,

4 sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Be- schluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 4. November 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder darge- tan noch ersichtlich. 2. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli- chen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele- vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer sämtliche zum Verständnis der ange- griffenen Entscheidungen wesentlichen Unterlagen vorgelegt hat, wird die Beschwer- deschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht ge- recht. (1) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erkennen. (a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur

5 Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent- scheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vor- bringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent- scheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). (b) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht die Möglich- keit einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Ausführungen darauf, seinen tatsächlichen und rechtlichen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren zu wiederholen. Dass das Amtsgericht und das Landgericht insoweit zu einer anderen Würdigung der festgestellten tatsächlichen Umstände und zu einer anderen rechtlichen Bewer- tung der Haftungsquote gekommen sind, vermag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer zeigt auch keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass sein Vorbringen überhaupt nicht erwogen worden wäre. Vielmehr setzt er lediglich seine eigene Sichtweise anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. (2) Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht substantiiert dargetan. Über die Nennung der Normen hinaus findet keine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben statt. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass er auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 SächsVerf rügt, handelt es sich hierbei schon um keine ein Grundrecht verbürgende Verfassungsnorm.

6 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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