Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 33-IV-25 (HS)/Vf. 34-IV-25 (e.A.)

Vf. 33-IV-25 (HS) 34-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle am 10. Juli 2025 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 12. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. April 2025 (1 V 96/25), ihm zugegangen am 10. April 2025, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, dem Finanzamt L. die Zwangsvollstreckung in seine Eigentumswohnung mit Garage in G. vorläufig zu untersagen, hilfsweise die Vollziehung aus- zusetzen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 78 SächsVerf i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 14, 18 Abs. 1, Art. 36, 37 Abs. 1 und 2 und Art. 38 SächsVerf, von Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, 2 und 4, Art. 103 GG sowie von Art. 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 13, 14, 17 und 18 EMRK. Außer- dem rügt er die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, 4, 7, 20 Abs. 2, Art. 41, 42, 47, 51-54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Durch den angegriffenen willkürlichen Be- schluss seien ihm seine Rechte auf ein würdiges Dasein, das Existenzminimum, den Wohnraum und die soziale Sicherheit abgesprochen worden. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Charta der Grundrechte rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht ver- letzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Soweit eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 SächsVerf gerügt wird, ist die Verfassungsbe- schwerde nicht statthaft, weil diese Norm kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rüge- fähiges Grundrecht enthält. 3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.

3 a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV- 20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsver- stoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Ge- richt die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fach- lichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa weil es die Grundrechtsre- levanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maß- geblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund- sätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. aa) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit der Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht auf. (1) Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.). Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaf- tigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich da- her der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägun- gen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]/Vf. 90-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). (2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht dargetan. Er behauptet vielmehr pauschal, der angegriffene Beschluss sei willkürlich, ohne sich im Einzelnen mit den Ausführungen des Gerichts zu befassen und einen verfassungsrechtlichen Bezug herzustellen.

4 bb) Hinsichtlich der weiteren behaupteten Grundrechtsverletzungen beschränkt sich der Be- schwerdeführer auf die Nennung der Vorschriften, ohne sich mit den verfassungsrechtli- chen Maßstäben auseinanderzusetzen oder einen Zusammenhang zum zugrundeliegenden Sachverhalt herzustellen. Auf dieser Grundlage ist dem Verfassungsgerichtshof eine ver- fassungsrechtlich tragfähige Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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