Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 24-IV-25
Vf. 24-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 26. März 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die „Überprüfung auf Rechtmäßigkeit der Vollstreckung zu den Az: 226 Cs 803 Js 48769/18 und Az: 226 Cs 709 Js 3606/20“. Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 17. Ja- nuar 2023 die Einsprüche des Beschwerdeführers gegen Strafbefehle. Gegen dieses Urteil be- antragte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte vorsorglich Rechtsmittel ein. Eine Ladung zum Termin am 17. Januar 2023 habe er nicht erhalten und er habe im Übrigen wegen akuter Erkrankung nicht am Termin teilnehmen kön- nen. Gegen den eine Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Feb- ruar 2023 legten der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht am 14. Juni 2023 (5 Qs 17/23) mit der Maßgabe der Unzulässigkeit des Wie- dereinsetzungsantrags als unbegründet verwarf. Nach Angabe des Beschwerdeführers legte er mit Schreiben vom 26. Juni 2023 auch gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren, eine Verletzung seiner Menschen- würde, des Gleichheitsgrundsatzes, seiner Meinungsfreiheit und einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2, 3 EMRK. Aus den von ihm benannten Gründen verbiete sich jegliche Vollstreckung infolge des Urteils vom 17. Januar 2023; und dies sei auch Begründung für die Aufhebung des Urteils. Seine weitere Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen Beschluss vom 14. Juni 2023 sei nicht beachtet worden. Zwar habe sein Rechtsanwalt ihm am 20. März 2025 mitgeteilt, dass es eine Berufungsverhandlung gegeben habe und sein Rechtsanwalt ihn nicht habe erreichen kön- nen, aber dies halte der Beschwerdeführer nicht für glaubhaft. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 EMRK rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23;
3 Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV- 20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grund- rechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103- IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 43-IV-21; Beschluss vom 30. Novem- ber 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
4 Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung begehrt, stellt er schon nicht dar, welcher konkrete Hoheitsakt seine Grundrechte ver- letzen soll. Der Beschwerdeführer hat seiner Verfassungsbeschwerde auch keinerlei Unterlagen beigefügt. Mit seinen Ausführungen zu dem Verfahrensgang seiner strafgerichtlichen Verurteilung legt der Beschwerdeführer bereits die Tatsachen nicht dar, die es dem Verfassungsge- richtshof ermöglichen, diesbezüglich eine fristgemäße Erhebung der Verfassungsbe- schwerde (§ 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) zu überprüfen. Der Beschwer- deführer gibt auch weder den Inhalt des Urteils, mit welchem seine Einsprüche gegen die Strafbefehle verworfen wurden, noch den Inhalt des Berufungsurteils nachvollzieh- bar wieder. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen be- reits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 03 Js 48769/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Qs 17/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)