Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 26-V-25
Vf. 26-V-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Die am 24. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 8. Sächsischen Landtages vom 26. März 2025 über die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 (PlPr 8/10, S. 90) zur Drucksache 8/1932, womit der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zurückgewie- sen wurde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 18. September 2024, eingegangen beim Säch- sischen Landtag am 19. September 2024, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag bezogen auf die acht Wahlkreise der Stadt Leipzig. Er bezweifle das ominös niedrige Briefwahlergebnis für die AfD in der Stadt Leipzig, welches gleichzeitig zu überproportional hohen Stimmanteilen für die Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke geführt habe. Nach allen statistischen Wahrscheinlichkeiten sei das Ergebnis in Leipzig unerklärlich, sogar vollkommen unplausibel in seiner Abweichung zum restlichen Freistaat. Es sei von einer nachträglichen Fälschung der Ergebnisse der acht Wahlkreise in Leipzig auszu- gehen. Das endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag wurde am 4. Oktober 2024 im Sächsischen Amtsblatt (Nr. 40/2024) bekanntgemacht ("Bekanntmachung des Landeswahllei- ters über das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Achten Sächsischen Landtag am 1. Sep- tember 2024 im Freistaat Sachsen vom 19. September 2024" – Seite 1112). Der Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 20. März 2025, den Wahleinspruch zurückzuweisen. Der Wahleinspruch sei unzulässig, weil er vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Sächsischen Amtsblatt erho- ben worden sei. Er sei auch nicht dadurch zulässig geworden, dass die Bekanntmachung inzwi- schen erfolgt sei. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG) lege sowohl den Anfang als auch das Ende der Einspruchsfrist eindeutig fest. Auch Sinn und Zweck der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 1 SächsWprG würden für ein solches Verständnis der Vorschrift sprechen. Gegenstand des Wahleinspruchsverfahrens sei das durch den Landeswahlleiter bekanntgemachte Ergebnis der Wahl zum Sächsischen Landtag. Dieses solle eindeutig festgestellt sein, bevor das Wahlprü- fungsverfahren durchgeführt werde. Erfolge die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Erhe- bung des Einspruchs, könne der Sächsische Landtag daher nicht ohne Weiteres davon ausge- hen, dass der vom Beschwerdeführer gewollte Verfahrensgegenstand auch dem im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegebenen, alleine zulässig angreifbaren Wahlergebnis entspreche. Darüber hinaus sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein mandatsrelevanter Wahlfehler vorliege. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, einzelne Daten aus dem Leipziger Wahlergebnis mit Durchschnittswerten zu vergleichen oder als für ihn nicht plausibel (da aus seiner Sicht zu hoch oder zu niedrig) zu bewerten. Inwieweit insofern ein Wahlfehler i.S.v. § 1 Abs. 2 SächsWprG vorliegen soll, erschließe sich nicht.
3 Dieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 26. März 2025. Hiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er habe fristge- recht Einspruch gegen das Teilergebnis in Leipzig eingelegt. Ein Sächsisches Amtsblatt sowie dessen Verfügbarkeit und Erscheinungstermine seien ihm unbekannt. Für einen Normalbürger sei die Bekanntgabe beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk MDR die einzige realitätsnahe Mög- lichkeit der vollumfänglichen Information. Zwischen der Bekanntgabe durch den MDR am 15. September 2024 und der öffentlichen Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt habe sich zudem nichts geändert. Es liege auch ein mandatsrelevanter Fehler vor. Bei einer Korrektur würden die Direktmandate an andere Parteien gehen. Ebenso würden sich die Listenmandate ändern. Die nur Leipzig betreffenden Absonderlichkeiten des Ergebnisses seien statistisch als ausgeschlossen zu betrachten. Er habe zudem eine Online-Strafanzeige gegen den Kreiswahl- leiter der Stadt Leipzig gestellt. Der Beschwerdeführer beantragt, eine Neuauszählung der Stimmen zu den acht Wahlbezirken der Stadt Leipzig, al- ternativ eine Wiederholungswahl in den acht Leipziger Wahlkreisen. Der Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. 1. Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sachverhalts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vorbereitung der Sachentscheidung zu gewinnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27- V-20; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 23-V-05 [HS]/Vf. 24-V-05 [eA]; Be- schluss vom 21. Juli 2005 – Vf. 47-V-05). Dies setzt eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, wo- rin ein Wahlfehler liegen soll und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Feh- ler zukommen konnte (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-V-20; Be- schluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V- 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer da- hingehenden, nicht belegten Vermutung genügt nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC
4 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [341]; Be- schluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [309]). 2. Diesen Anforderungen genügt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt substantiiert dargelegt, der einen Wahlfehler für möglich erscheinen lässt. Vielmehr beschränkt er sich auf den Einwand vermeintlich statistischer Wahrscheinlichkeiten. Der Beschwerdeführer hat weder einen konkreten mög- lichen Fehler bei der Stimmenabgabe noch bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses aufgezeigt, sondern insoweit sein Vorbringen auf bloße Vermutungen gestützt. 3. Da die Wahlprüfungsbeschwerde bereits den Begründungsanforderungen nicht genügt, kann dahinstehen, ob der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SächsWprG geregelte Fristbeginn die Unzu- lässigkeit von Wahleinsprüchen zur Folge haben kann, die vor dem Beginn der Einspruchs- frist beim Sächsischen Landtag eingehen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- § 10 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- BVerfGG § 23 1x
- § 2 Abs. 4 Satz 1 SächsWprG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvC 46/19 1x (nicht zugeordnet)