Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 27-V-25

Vf. 27-V-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Die am 25. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 8. Sächsischen Landtages vom 26. März 2025 über die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 (PlPr 8/10, S. 90) zur Drucksache 8/1933, womit der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zurückgewie- sen wurde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. September 2024 Einspruch gegen die Gül- tigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag. Er führte an, sich auf sein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG zu berufen. Der US-amerikanische Präsident Joseph R. Biden sei für Völ- kermord, Massenmord und Kriegsverbrechen in der Ukraine verantwortlich. Deutsche Politiker hätten sich u.a. durch Schweigen mitschuldig gemacht. Über Deutschland sei ein Lügenge- bäude errichtet worden. Der Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 20. März 2025, den Wahleinspruch zurückzuweisen. Der Wahleinspruch sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht einspruchsberechtigt sei. Voraussetzung hierfür sei die Wahlbe- rechtigung bei der Wahl zum Sächsischen Landtag und damit das Innehaben einer Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Sachsen seit mindestens drei Monaten (§ 2 Abs. 2 SächsWprG, § 11 Nr. 2 SächsWahlG). Davon sei bei dem Beschwerdeführer nicht auszugehen. Er habe allein eine Wohnung außerhalb Sachsens angegeben und auch auf Nachfrage nicht näher zu seiner Wahl- oder Einspruchsberechtigung vorgetragen. Weshalb eine Einspruchsbe- rechtigung aus Art. 20 Abs. 4 GG folgen soll, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Dieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 26. März 2025. Hiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er könne das Lü- gengebäude durch viele Quellen unter Beweis stellen. Er habe niemals an der Landtagswahl teilgenommen oder die Absicht erklärt, daran teilnehmen zu wollen. Sein Einspruch sei gegen alle Landtagswahlen aus September 2024 und später auch gegen die Bundestagswahl aus Feb- ruar 2025 erfolgt. Grund sei die langjährige Wählertäuschung über den Beginn des sogenannten Ukrainekrieges und den Aggressor sowie die beteiligte militärische Streitmacht. Der Beschwerdeführer beantragt, seinem Begehren vom 23. September 2024 in vollem Umfang zu entsprechen und die Landtagswahl 2024 für nichtig zu erklären. Der Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen.

3 II. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebe- fugt ist. Gemäß § 32 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SächsVerfGHG ist beschwerdebefugt das Mitglied des Landta- ges, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Gruppe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landtages oder jede Partei, deren Wahlvorschlag Gegenstand der Wahlprüfung war. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere ist der Beschwerde- führer nicht Wahlberechtigter für die angegriffene Wahl zum Sächsischen Landtag. Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit min- destens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh- nung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch- land haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, und nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wahlgebiet umfasst den Freistaat Sach- sen (§ 2 Abs. 1 SächsWahlG). Art. 4 Abs. 3 SächsVerf lässt diese Regelungen des SächsWahlG ausdrücklich zu, weil er bestimmt, dass das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere Wohnungen innehaben, auch davon abhängig gemacht werden kann, dass ihre Hauptwohnung im Land liegt. Der Beschwerdeführer benennt eine Adresse in Rheinland-Pfalz als seine Anschrift. Er trägt im Übrigen selbst nicht vor, am Wahltag seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Frei- staat Sachsen gehabt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ein Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG anführt, folgt auch daraus keine Beschwerdebefugnis, selbst wenn dies dahingehend verstanden würde, dass sich der Beschwerdeführer auf den inhaltsgleichen Art. 114 SächsVerf beruft. Dem Vorbringen mangelt es an substantiierten Ausführungen in Bezug auf die Wahl zum 8. Sächsischen Land- tag. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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