Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 30-IV-24

Vf. 30-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 15. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straf- vollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) sowie das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaft- vollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414). Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass das Sächsische Strafvollzugsgesetz und das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz gegen den Grundsatz der Gleichstellung von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht binären Inhaftierten verstoßen. Er bean- tragt, diese Gesetze außer Vollzug zu setzen und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz aufzuerlegen, eine Neufassung zeitnah umzusetzen sowie Übergangsregelungen zu schaffen. Die Bezeichnung als „männliche“ und „weibliche“ Gefangene in § 10 SächsStVollzG sei nicht zeitgemäß und unzumutbar. Das biologische Geschlecht dürfe für die richtige Unterbringung nicht ausschlaggebend sein, weil dies zu einer Diskriminierung der Betroffenen führe. Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Die in ihrer Gesamtheit angegriffenen Gesetze stammen aus den Jahren 2010 und 2013; die Jahresfrist ist folglich verstrichen. Dass der Beschwerdeführer gegen eine geänderte Gesetzesfassung vorgehen will, ist der Beschwerdeschrift nicht zu ent- nehmen. Vielmehr wendet er sich darin ausdrücklich gegen das Sächsische Strafvollzugsge- setz in der Fassung vom 16. Mai 2013 und das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2010. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen das Sächsische Strafvollzugsgesetz in seiner Gesamtheit wendet, sondern mit § 10 SächsStVollzG eine bestimmte seiner Vor- schriften beanstandet, wäre die Jahresfrist zwar eingehalten, weil diese Vorschrift durch Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) neu gefasst wurde. Jedoch sind insoweit die Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht erfüllt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde

3 nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung ei- gener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil sie § 10 SächsStVollzG nur pauschal für unzumutbar hält, aber nicht substantiiert darlegt, welches in der Sächsischen Verfassung verbürgte Grundrecht möglicherweise durch diese Vorschrift verletzt sein könnte. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Ände- rung des § 10 SächsStVollzG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 auseinander, wonach nicht mehr „männliche und weibliche Gefangene“, sondern nunmehr „Gefangene unterschiedlichen Geschlechts“ getrennt voneinander untergebracht werden (Absatz 1 Satz 1) und von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung im Einzelfall abgewichen werden kann (Absatz 2). Weder mit dieser Gesetzesänderung noch mit den für § 10 SächsStVollzG geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst sich das Beschwerde- vorbringen. III. Ein etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entschei- dung über die Verfassungsbeschwerde. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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