Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 39-IV-25
Vf. 39-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 20. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 2025. Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, teilte das Sächsische Staatsministerium der Justiz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2025 (OLG-I.2-E1402/230/2; 3132E/13/58-11) unter Bezugnahme auf zwei Bescheide vom 25. April 2025 und vom 31. März 2025 mit, dass dem Beschwerdeführer „entsprechende Hinweise“ wiederholt erteilt worden seien, weshalb künftige Schreiben mit dem gleichen Anliegen von dort aus nicht mehr beant- wortet werden, soweit diese keinen neuen relevanten Sachvortrag enthalten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 35 SächsVerf. Infolge des angegriffenen Schreibens werde ihm sein Recht auf Petitionen genommen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffe- nen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässig- keit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Ent- scheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungs- beschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss
3 vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs- gerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102- IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer stellt schon den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar dar. Er hat sei- ner Verfassungsbeschwerde zudem das angegriffene Schreiben vom 14. Mai 2025 nicht vollständig beigefügt. Dessen wesentlicher Inhalt ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer nur auf die Schlussausführungen Bezug, ohne einen Zusammenhang zu dem übrigen, hier nicht bekannten Inhalt des ange- griffenen Schreibens herzustellen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)