Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 61-IV-25 (e.A.)

Vf. 61-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau Z., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I. Mit ihrem am 5. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre minderjährige Tochter und deren unverzügliche Herausgabe an die Antragstellerin sowie die Aufhebung aller Freiheitsbegrenzungen in der Fa- milie. Soweit der Antragsschrift zu entnehmen ist, wurde der Antragstellerin am 19. Juni 2024 die elterliche Sorge für ihre minderjährige Tochter entzogen. Das Kind lebt nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin. Die Antragstellerin sieht sich u.a. als Opfer unethischer wissenschaftlicher Forschungen und Experimente an Menschen, eines gezielten systematischen Einsatzes von „psychophysischen/psychotronischen/radioelektronischen“ Technologien/Waffen und als Op- fer einer Kampagne gegen sich als Elternteil. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung von Art. 1, 2, 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonven- tion. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil das Vorbringen der Antragstellerin den Begründungsanforderungen aus § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. 1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Ab- wehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, wel- che der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 46-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2023 – Vf. 41- IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 – Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 2 BvQ 1/19 – juris Rn. 21; Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1341/16 – juris Rn. 8 m.w.N.).

3 Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). In der Begründung ist die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch welche die Beschwer- deführerin oder der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 28 SächsVerfGHG). 2. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragstellerin trägt den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar vor. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt, den sie angreifen möchte. Ein solcher kann auch nicht durch Ausle- gung ihres Vorbringens bestimmt werden. Sie benennt in der Antragsschrift zwar das Ak- tenzeichen ihrer Verfassungsbeschwerde Vf. 36-IV-25, welche allerdings nur die Ableh- nung ihres Verfahrenskostenhilfeantrages durch das Familiengericht und die Zurückwei- sung der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Dresden zum Gegenstand hat. Mangels Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts ist die Einhal- tung der Einlegungsfrist (§ 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) und mangels nach- vollziehbarer Sachverhaltsschilderung die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Ver- fassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechts (§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) nicht erkennbar. Im Übrigen ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet, soweit die An- tragstellerin eine Verletzung von Art. 1, 2, 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonvention rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Ge- walt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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