Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 67-IV-24
Vf. 67-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des K., Verfahrensbevollmächtigte: 1) L., 2) Dr. B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 7. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Ergebnisses der Ortschaftsratswahl in L. vom 24. Juni 2024 sowie gegen die Gültigkeit der Wahl vom 9. Juni 2024. Der Beschwerdeführer ist ein Gebietsverband einer Partei, die bei der Ortschaftsratswahl in L. sieben Bewerber zur Wahl vorschlug. Dieser Ortschaftsrat hat zehn Sitze, die nach den Grund- sätzen der Verhältniswahl auf die für die Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen verteilt wer- den. Ausweislich des amtlichen Endergebnisses verteilten sich die abgegebenen Stimmen bei der Ortschaftsratswahl vom 9. Juni 2024 wie folgt auf die Wahlvorschlagsträger: CDU 2.783 Stimmen, GRÜNE 1.099 Stimmen, AfD 1.185 Stimmen, FDP 566 Stimmen, DIE LINKE 306 Stimmen, SPD 241 Stimmen, FREIE SACHSEN 465 Stimmen, Freie Wähler Dresden e.V 470 Stimmen. Das festgestellte Wahlergebnis führte gemäß dem nach § 21 Abs. 1 KomWG anzuwendenden Verteilungsverfahren – das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë – zu folgender Sitzvertei- lung: CDU 4 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, AfD 2 Sitze, FDP 1 Sitz, FREIE SACHSEN 1 Sitz, Freie Wähler Dresden e.V. 1 Sitz. Gegen die Wahl wurde kein Einspruch erhoben. Mit Wahlprüfungsbescheid vom 31. Juli 2024 stellte die Landesdirektion Sachsen gegenüber der Landeshauptstadt Dresden die Gültigkeit der Wahlen zu den Ortschaftsräten fest. Im Rahmen der Wahlprüfung seien keine Rechtsverstöße i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KomWG festgestellt worden, durch die die Ergebnisse der Wah- len hätten beeinflusst werden können.
3 Im Rahmen der Landtagswahl vom 1. September 2024 wurden Anhaltspunkte für Fälschungen von Stimmzetteln zugunsten der Partei „F.“ festgestellt. Diese führten zu einer entsprechenden Überprüfung der bei der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 abgegebenen Stimmzettel. Laut Aus- kunft der Generalstaatsanwaltschaft seien im Ergebnis der Sichtung 79 Stimmzettel für die Stadtratswahl und 72 Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl in L. als manipuliert einzustufen. Von den 72 manipulierten Stimmzetteln für die Ortschaftsratswahl wiesen 70 Stimmzettel je- weils drei Stimmen für die Partei „F.“ auf. Am 4. Oktober 2024 erklärte die Landesdirektion Sachsen in einer Pressemitteilung, die am 9. Juni 2024 durchgeführte Wahl zum Ortschaftsrat L. bleibe gültig. Dies sei mit Wahlprü- fungsbescheid vom 31. Juli 2024 festgestellt worden. Manipulierte Stimmzettel seien den Wahlvorständen zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen. Bei der erneuten Prüfung nach der Landtagswahl aufgrund des erneut auffälligen Wahlergebnisses für die Partei „F.“ sei deutlich geworden, dass bei beiden Wahlgängen in der Ortschaft L. Stimmzettel gefälscht worden seien. Die genaue Vorgehensweise der Fälschung sei Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft. Die juristische Prüfung habe ergeben, dass eine Wahl, deren Gültigkeit amtlich festge- stellt worden sei, auch dann gültig bleibe, wenn im Nachhinein schwerwiegende Mängel be- kannt würden. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG. a) Ausweislich der Pressemeldung seien bei der Ortschaftsratswahl insgesamt 70 Stimmzettel von einem Manipulationsverdacht zugunsten der Partei „F.“ betroffen. Dies ergebe aufgrund des Dreistimmenwahlrechts bei der Kommunalwahl eine maximale Anzahl von 210 Stimmen, die – ohne für diese abgegeben zu sein – auf die Partei „F.“ entfallen seien. Ohne Berücksich- tigung der von der Manipulation betroffenen ursprünglichen Stimmen ergebe sich, dass auf den Wahlvorschlag der Partei „F.“ kein Sitz mehr entfiele und dem Beschwerdeführer ein zusätzli- cher Sitz zustünde. b) Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG sichere durch seine Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch die Chancengleich- heit der Parteien als Wahlvorschlagsträger. Die fehlerhafte Ergebnisfeststellung verstoße gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Im Falle der manipulierten Stimmzettel bei der Ortschaftsratswahl habe sich die für einen Wahlkreisbewerber einer Partei abgegebene Stimme in der Ergebnisfeststellung nicht als Stimme für diesen, sondern zugunsten einer ande- ren Partei niedergeschlagen. Diese habe sich auch auf die Chancengleichheit der Wahlbewerber durchgeschlagen. Die Feststellung der Ergebnisse durch den Gemeindewahlausschuss verletze den Beschwerde- führer in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG. In ihrer Ausformung umfasse die Wahlgleichheit sowohl den gleichen Zähl- als auch den gleichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen. Die Nichtberücksichtigung der
4 Stimme im Zählwert wirke sich auch auf die Erfolgswertgleichheit aus. Darin greife die Ergeb- nisfeststellung ein, weil nicht alle Stimmen den gleichen Zählwert hätten. In der Manipulation der Stimmzettel seien die Stimmen in der staatlichen Ergebnisfeststellung für einen anderen Wahlvorschlag gewertet worden und entfalteten einen „gegenteiligen“ Zählwert. Diese Un- gleichbehandlung im Zählwert habe sich auch im Erfolgswert niedergeschlagen. Dieser Eingriff sei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sofern die Wahl eines Ortschaftsrates nicht als von der Verfassung vorgeschriebene Wahl im Sinne des Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf bewertet werde, genieße sie vergleichbaren wahl- rechtlichen Schutz nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus Art. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 SächsVerf. Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl sei als Ausprägung des Demokratieprinzips zugleich ein besonderer Anwendungsfall des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. c) Als Rechtsfolge aus der Verfassungswidrigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses und der Gültigkeit der Wahl ergebe sich hier die Anordnung von Wiederholungs- bzw. Neuwahlen aus § 33 KomWG i.V.m. § 28 Nr. 2, § 29 Abs. 1 KomWG. Insoweit sei analog zur Wahlprü- fungsbeschwerde eine Abwägung zwischen dem Wahlfehler, dessen Mandatsrelevanz und dem möglichen Überwiegen des Bestandsschutzes der gewählten Vertretung vorzunehmen. Die Grundrechtsverletzung sei von einem solchen Gewicht, dass der Bestandsschutz der gewählten Vertretung in Gestalt des Ortschaftsrates diese nicht zu überwiegen vermöge. Der Fortbestand des Ortschaftsrates sei unerträglich, weil der Grundrechtseingriff auf einer Wahlfälschung be- ruhe, die Vertretung folglich über keine ausreichende demokratische Legitimation verfüge, der zeitliche Abstand zur ursprünglichen Wahl noch verhältnismäßig gering ausfalle und somit auch kein Überwiegen des Bestandsinteresses anzunehmen sei. Das Staatsministerium des Innern hat zum Verfahren Stellung genommen. Das Staatsministe- rium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG eine der öffentlichen Gewalt zuzurechnende Handlung oder Unterlassung voraus, die ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach zumindest objektiv geeignet erscheint, rü- gefähige Grundrechte zu verletzen. Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 [HS]/Vf. 136-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1951, BVerfGE 1, 97 [101 f.]; st. Rspr.; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 234 f.). Diese Be- troffenheit muss nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest als möglich erschei- nen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 [HS]/Vf. 136-IV-21
5 [e.A.]; vgl. Bethge in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, Stand Juni 2023, § 90 Rn. 339; Ruppert in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 88 f.). Die Verfassungsbeschwerde steht nur dem Einzelnen zur Durchsetzung ihm zustehender Rechte zur Verfügung und ist kein objektives Kontrollverfahren (vgl. Drossel in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 104). Eine Selbstbetroffen- heit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat des Hoheitsaktes ist oder er rügen kann, in seinen Rechten gerade dadurch verletzt zu sein, dass der entsprechende Akt ihm gegen- über nicht ergangen ist oder seinen Fall nicht regelt (vgl. Ruppert in: Umbach/Cle- mens/Dollinger, 2. Aufl., § 90 Rn. 80). 2. Gemessen daran ist der Beschwerdeführer nicht durch die Feststellung des Ergebnisses der Ortschaftsratswahl vom 24. Juni 2024 selbst in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Demokratieprinzip aus Art. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG betroffen. Grundsätzlich kann sich der Beschwerdeführer als Kreisverband einer Partei auf das Recht der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen (vgl. zum Organstreit- verfahren SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74-I-08). Hierbei handelt es sich um ein in der Verfassung des Freistaates Sachsen wurzelndes Recht des Beschwerdeführers, denn die in Art. 21 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsätze gelten nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Bundesländern als Landesverfassungsrecht (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104] m.w.N.). Sind der Verfassung des Freistaates Sachsen dem- nach die Grundsätze einer Parteiendemokratie immanent und setzt sie die politischen Par- teien als Faktor des Verfassungslebens im Freistaat Sachsen notwendig voraus, ist grund- sätzlich eine landesverfassungsrechtlich verbürgte Rechtsposition des Beschwerdeführers berührt (vgl. zum Organstreitverfahren SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 74- I-08). Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grund- sätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich – ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen verbürgten gleichen Behandlung der Wähler – Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, BVerfGE 169, 236 [291]; Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [105]; BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7/11 – juris Rn. 21). Im hier vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Kommunalwahlgesetz – anders als das Sächsische Wahlgesetz für die Landtagswahlen – keine (zusätzliche) Abgabe einer Listen- stimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei, sondern eine Personenwahl vorsieht. Der Wahlvorschlag einer Partei ist nach den Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6b Abs. 3 und § 35a Abs. 2 Satz 4 KomWG zwar insoweit privilegiert, als er keine Unterstützungsunterschriften nach § 6b Abs. 1 KomWG beizubringen hat. Die subjektiven Rechte der Parteien und Wählervereinigungen sind aber beschränkt auf das Verfahren bis zur Zulassung des Wahlvorschlags (§ 6 d Abs. 3 KomWG) bzw. das Rechtsmittelverfahren
6 gegen dessen Zulassung (§ 7 Abs. 2 KomWG). Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien soll gewährleisten, dass keine Partei formal ungerechtfertigt benachteiligt wird. Aus ihm folgt aber nicht, dass den Parteien bei einem als Personenwahl ausgestalteten Kom- munalwahlsystem weitergehende subjektive Rechte in allen Verfahrensabschnitten einge- räumt wird, solange alle Parteien gleich behandelt werden. Dem entsprechen auch die einfachrechtlichen Regelungen zur Wahlanfechtung in § 33 i.V.m. § 25 KomWG. Während für die Wahlen zum Sächsischen Landtag in § 2 Abs. 2 Sächsisches Wahlprüfungsgesetz bestimmt ist, dass unter anderem jede an der Wahl betei- ligte Partei berechtigt ist, einen Einspruch gegen die Landtagswahl einzulegen, ist dies nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes nicht zulässig. Nach § 33 i.V.m. § 25 KomWG ist die Anfechtung einer Ortschaftsratswahl nur Wahlberechtigten, Bewerbern und Personen, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, möglich. Politische Parteien oder Wählervereinigungen haben kein Recht zur Wahlanfechtung (vgl. Weisenberger/ Ewert, Sächsisches Kommunalwahlrecht, 2004, S. 209; vgl. zur vergleichbaren Regelung im KomWG Baden-Württemberg Königsberg in: Quecke/Bock/Brühl/ders., Das Kommu- nalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 31 Rn. 16; Saftig, Kommunalwahlrecht in Deutschland, 1990, S. 413). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung zur Wahlprüfung in § 33 i.V.m. § 26 KomWG. Diese steht nur dem von der Entscheidung Betroffenen zu. Betroffen ist der er- folgreiche Bewerber, wenn die Wahlprüfungsbehörde die Wahl ganz oder teilweise oder die Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses aufhebt (vgl. hierzu auch § 26 Abs. 2 Satz 2 KomWG). Nicht betroffen ist hingegen ein unterlegener Bewerber, wenn der Wahlprüfungsbescheid die Gültigkeit der Wahl bestätigt, denn sein Rechtsschutzmittel ist die Wahlanfechtung (so VG Leipzig, Beschluss vom 8. September 2014 – 6 L 500/14 – juris Rn. 22; vgl. zur vergleichbaren Regelung im KomWG Baden-Württemberg Königsberg in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahl- recht in Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 30 Rn. 40 f.) . Eine Partei kann jedoch nicht be- troffen im Sinne dieser Vorschrift sein, weil sie selbst jedenfalls über ihr Wahlvorschlags- recht hinaus mangels aktiven oder passiven Wahlrechts für die Kommunalwahlen im Wahl- prüfungsverfahren über kein eigenes subjektives Recht verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7/11 – juris Rn. 16). Die Regelungen zum Betroffenen und zur Eröff- nung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs stellen im Interesse der Rechtssicherheit eine abschließende Regelung dar, mit der der Kreis derer, die gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsstelle vorgehen können, begrenzt wird (so die Begründung der Staatsregie- rung zum Gesetzentwurf des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen, Drs. 1/3351, S. 20). 3. Der Beschwerdeführer kann auch nicht die Rechte der über „seine“ Liste zur Wahl gestell- ten Bewerberinnen und Bewerber für die Ortschaftsratswahl im Wege einer Prozessstand- schaft geltend machen. Aus dem Grundsatz der Selbstbetroffenheit folgt, dass diese für die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Drossel in: Burkiczak/Dollin-
7 ger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 106). Anhaltspunkte für eine verfassungsrecht- lich gebotene Ausnahme von diesem Grundsatz sind weder vorgetragen noch sonst ersicht- lich. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die nicht gewählten Listenbewerber ggf. selbst beschwerdebefugt wären (vgl. zur Klagebefugnis BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7/11 – juris Rn. 17). 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit einem Antrag in einem Organstreitverfahren gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf, § 7 Nr. 1 SächsVerfGHG das Fehlen einer Möglichkeit, die Kommunalwahlen trotz Vorliegens eines schweren Wahlfehlers nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 KomWG vorgesehenen Fristen anzufechten oder zu prüfen, wegen eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit erfolgreich angegriffen werden könnte. Denn ein solcher Weg steht dem Kreisverband einer Partei nicht offen (vgl. VerfGH NRW, Be- schluss vom 21. Juni 2022 – 104/20 – juris Rn. 22 ff.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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- Art. 4 Abs. 1 SächsVerf 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 21 8x
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 4x (nicht zugeordnet)
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- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
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- BVerfGE 1, 97 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 7/11 3x
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