Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 53-IV-25

Vf. 53-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle am 23. Oktober 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 2. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Zwickau vom 27. Juni 2025 (StAZ-E1402/15/14-2025/15796) über eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers. Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Zwickau wegen behaupteter Pflichtverletzungen in dem Verfahren 100 Js 11849/25. Der Lei- tende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zwickau wies die Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem angegriffenen Schreiben vom 27. Juni 2025 (StAZ-E1402/15/14-2025/15796) zurück. Es bestehe kein Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen, weil ein persönliches Fehl- verhalten des Oberstaatsanwaltes nicht zu erkennen sei. Daneben wies der Leitende Oberstaats- anwalt darauf hin, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit wiederholt unbegründete Ketten- anzeigen und Beschwerden gegen verschiedene mit seinen Angelegenheiten befasste Justizmit- arbeiter erhoben habe. Sofern keine neuen Tatsachen mitgeteilt würden, könnten ihm für die Zukunft schriftliche Bescheide auf weitere Schreiben in dieser Sache nicht mehr in Aussicht gestellt werden, weil die von ihm vorgetragenen Sachverhalte nunmehr bereits umfänglich und wiederholt geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines sich aus der Sächsischen Verfassung erge- benden Petitionsrechts, seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen das Willkürverbot sowie auch eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG. Die pauschale Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkret benannten Pflichtverletzungen verletze sein Recht auf rechtliches Gehör. Die selektive Nichtbehandlung seiner Eingaben ohne sachliche Begründung lasse den Schluss auf eine willkürliche Behandlung seines Anliegens zu. Die Ankündigung, auf zukünftige Eingaben nicht mehr zu reagieren, stelle zudem eine faktische Einschränkung seines Petitionsrechts dar. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung

3 des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. Sep- tember 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen. Unabhängig von weiteren Zulässigkeitsbedenken mangels nachvollziehbarer Darle- gung des zugrundeliegenden Sachverhalts, ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. a) Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirk- sam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). b) Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition durch die Staatsanwaltschaft, ist zwar nicht gemäß § 23 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (SächsOVG, Beschluss vom 27. November 2020 – 5 D 59/20 – juris Rn. 11), sondern nach § 40 Abs. 1 VwGO derjenige zu den Verwaltungs- gerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). c) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer rügt, die als Petition im Sinne des Art. 35 SächsVerf anzuse- hende Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht ordnungsgemäß beschieden worden, weil sie ohne inhaltliche Auseinandersetzung pauschal zurückgewiesen worden sei. Demnach stand ihm zur Verfolgung seines Begehrens der Verwaltungsrechtsweg offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahmsweise abzuse- hen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

4 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Thuge gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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