Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 5-IV-25
Vf. 5-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. L., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 13. November 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 30. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen einen Ge- meindebrief der Ev.-luth. Matthäuskirchgemeinde L., eine Predigt der dortigen Gemeindepfar- rerin sowie gegen gestalterische Veränderungen auf und im Umfeld eines Friedhofs der Kirch- gemeinde. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 14, 16, 18, 19, 21, 27 SächsVerf und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie macht geltend, dass der Gemeindebrief mit einer Auflage von 3000 Stück Diskriminierung und Ausgrenzung fördern könnte. Einzelne Formulierungen in dem Brief – wie auch in der Predigt der Pfarrerin – seien grenzverletzend, rassistisch und könnten die Menschenwürde und das Gebot der Gleich- behandlung verletzen. Zudem werde der Gemeindebrief auch für politische Zwecke miss- braucht. Die Veränderungen auf und im Umfeld des Friedhofs könnten ebenfalls gegen die Menschenwürde verstoßen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup- tung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, so- weit eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gerügt wird. Hierbei handelt es sich um staatliche Maßnahmen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 93, 95 m.w.N.). Entscheidungen der Kirchen im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten hingegen stellen keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG dar und Verfassungsbeschwerden hiergegen sind daher unzulässig. Zum innerkirchlichen Bereich
3 zählen Maßnahmen der Kirchen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittel- baren Rechtswirkungen entfalten (Landau in: Festschrift Ganter, 1. Aufl. 2010, S. 587, 590 m.w.N.; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 123, 181). Nach dem Selbstbe- stimmungsrecht der Kirchen, das aus Art. 109 Abs. 4 SächsVerf i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt, ordnen und verwalten Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbstän- dig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Rein innerkirchliche Maßnah- men scheiden deshalb als Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 – BVerfGE 18, 385 [387 f.]; Walter in: BeckOK BVerfGG, Stand 1. Juni 2025, § 90 Abs. 1 Rn. 80 m.w.N.). Der von der Beschwerdeführerin angegriffene Gemeindebrief der Kirchgemeinde, die Pre- digt der Gemeindepfarrerin sowie die Gestaltung des Friedhofes durch die Kirchgemeinde stellen die Wahrnehmung eigener Angelegenheiten im rein innerkirchlichen Bereich dar, welche nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe
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Referenzen
- BVerfGG § 24 1x
- § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)