Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 90-IV-25 (HS)/Vf. 91-IV-25 (e.A.)
Vf. 90-IV-25 (HS) 91-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 15. Januar 2026 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 24. November 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Ableh- nungsschreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 20. November 2025 (08/00799/2) zu einem schriftlich vorgebrachten Anliegen der Beschwerdeführerin. Zudem be- gehrt sie eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Soweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin durch ein Schreiben vom 22. September 2025 eine Petition an den Deutschen Bundestag betreffend das Insolvenzverfahren 403 IN 198/19 beim Amtsgericht Leipzig. Das angegriffene Schreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 20. No- vember 2025 (08/00799/2) enthielt die Betreffzeile „Gerichtsverfahren – VGH Sachsen, Ihr Schreiben vom 23.09.2025“. Der Petitionsausschuss führte in dem Schreiben aus, dass die Be- arbeitung dieses Anliegens nicht durch den Petitionsausschuss erfolgen könne, weil dieser in- folge des Gewaltenteilungsprinzips keine Rechtsprechungstätigkeit kontrolliere. Das Schreiben war an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann adressiert. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Petitionsrechts und ihres Rechts auf effek- tiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Daneben führt sie Art. 101, 103 Abs. 1 GG analog als verletzt an. Es liege eine systematische, verfassungswidrige Behand- lung ihrer Petition (08/00799/2) ohne sachliche Prüfung vor. Es seien sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden. Die Bearbeitung sei strukturell willkürlich. Die Auslegung des Petiti- onsausschusses des Landtages, wonach gerichtliche Verfahren tabu seien, sei verfassungswid- rig. Die Vorsitzende des Petitionsausschusses sei außerdem befangen. Schließlich sei ihre Pe- tition fehlerhaft ihrem Ehemann zugeordnet worden. Der Sächsische Landtag hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 –
3 Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entspre- chend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. a) Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition durch den Landtag, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsge- richten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Be- schluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112- IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). b) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführerin stand zur Verfolgung ihres Begehrens der Verwaltungsrechts- weg offen, den sie jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend aus- nahmsweise abzusehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Tatsachen, die da- rauf schließen lassen, die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg führe zu einem schweren und unabwendbaren Nachteil, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Be- handlung ihrer Petition durch den Sächsischen Landtag kann fachgerichtlich überprüft werden. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 03 IN 198/19 1x (nicht zugeordnet)