Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 95-IV-25 (HS)/Vf. 96-IV-25 (e.A.)

Vf. 95-IV-25 (HS) 96-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau Dr. S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 15. Januar 2026 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 18. Dezember 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung – ergänzt durch Schreiben vom 14. Januar 2026 – wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zwei Pfändungsankündigungen des V.-kreises vom 11. November 2025 und vom 4. De- zember 2025 sowie gegen Bescheide des V.-kreises vom 13. Januar 2022 und vom 21. Februar 2022, einen Bußgeldbescheid des V.-kreises vom 21. Dezember 2021 und ein Urteil des Amts- gerichts Plauen vom 7. oder 8. November 2022. Hintergrund der angekündigten Pfändungen sind Forderungen gegen die Beschwerdeführerin aus einem Bußgeldbescheid nach dem Säch- sischen Schulgesetz und Verwaltungsgebühren wegen Überwachung der Schulanmeldepflicht für ihre 2011 geborene Tochter im Schuljahr 2021/22 jeweils nebst Mahngebühren, Säumnis- zuschlägen und Vollstreckungskosten. Mit den Pfändungsankündigungen soll ein Vollstre- ckungsbeschäftigter des V.-kreises am Nachmittag des 4. Dezember 2025 auf dem Grundstück der Eltern der Beschwerdeführerin erschienen sein, um persönliche Daten der Beschwerdefüh- rerin zu erfahren, bevor er die Pfändungsankündigungen in den Briefkasten der Eltern der Be- schwerdeführerin eingeworfen habe. Die Beschwerdeführerin stellt u.a. die Rechtmäßigkeit des Auftretens des Vollstreckungsbeam- ten auf dem Grundstück ihrer Eltern sowie die Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht ihrer Tochter nach dem Sächsischem Schulgesetz für das Schuljahr 2021/2022 in Frage. Sie rügt eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), des Rechts auf ein zügiges und ge- rechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf), des Schutzes persönlicher Daten (Art. 33 Satz 1, 2 SächsVerf) sowie eine drohende Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), des Eigentums (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), der Un- verletzlichkeit der Wohnung (Art. 30 Abs. 1 SächsVerf) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 15 SächsVerf). Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen,

3 welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Be- schluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des an- gegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen dar- zulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas- sungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs- gerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Feb- ruar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. a) Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft zu haben, noch, dass Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliegen, von diesem Erfordernis ausnahms- weise abzusehen. aa) Ein Beschwerdeführer muss vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle beste- henden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhin- dern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben wer- den (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Be- schluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80- IV-15; st. Rspr.). bb) Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass sie wegen der Pfändungsankündigungen am 7. Dezember 2025 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Chemnitz nachgesucht habe, dieses ihr am 11. Dezember 2025 mitgeteilt habe, die Verweisung an das Amts- gericht Plauen zu beabsichtigen, wozu sie am 15. Dezember 2025 Stellung genommen habe. Nach ihrem eigenen Vortrag ist der Rechtsweg also nicht erschöpft. Warum ihr

4 bereits zehn Tage nach Stellung ihres Eilantrags bei Pfändungen von insgesamt 915,19 € schwere und unabwendbare Nachteile drohen sollten, die ein weiteres Abwar- ten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar erscheinen ließen, zeigt die Be- schwerdeführerin nicht auf. Soweit sie sich gegen den Bußgeldbescheid vom 21. De- zember 2021 und ein Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 7. oder 8. November 2022 wendet, bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Schreiben vom 30. November 2025 ei- nen Antrag auf Zulassung der Revision beim Oberlandesgericht Dresden gestellt zu ha- ben. Über Ausgang oder Stand dieses Verfahrens teilt sie indes nichts mit. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 13. Januar 2022 und 21. Februar 2022 den Rechtsweg beschritten hat. b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. Sie hat mit ihrer Beschwerdeschrift weder den Bescheid des V.-kreises vom 21. Februar 2022, dessen Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2021 und das dazu ergangene Urteil des Amtsgerichts Plauen vorgelegt noch deren wesentli- chen Inhalt mitgeteilt. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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