Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 3-IV-26 (HS)/Vf. 4-IV-26 (e.A.)

Vf. 3-IV-26 (HS) 4-IV-26 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn Dr. B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich- ter Dirk Kirst, Till Oliver Rothfuß, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 26. März 2026 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 14. Januar 2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. Oktober 2025 (2 ARs 303/25 und 2 AR 231/25), die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2025 (6 Ws 103/25) und vom 20. März 2025 (1 Ws 51/25) sowie die Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 6. Mai 2025, 25. April 2025, 8. April 2025, 7. April 2025, 11. Februar 2025, 20. Januar 2025 und 17. Januar 2025 (alle 9 Ns 103 Js 25390/19). Zudem beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verfassungsge- richtliche Verfahren. Im August 2016 stellte das Finanzamt D. beim Amtsgericht Dresden (Insolvenzgericht) einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 3. Mai 2022 wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verur- teilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 12. April 2025 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Art. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18, 36, 37 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf und des „Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz i.V.m. dem Rechtsstaatsprin- zip“, des „allgemeinen Justizgewährungsanspruchs“ sowie der Art. 6 Abs. 1, Art. 13 und 17 EMRK geltend. Er beanstandet die strafrechtliche Verurteilung insgesamt, weil er angesichts seiner umfangreichen Beweisanträge in allen Anklagepunkten hätte freigesprochen und das Strafverfahren hätte eingestellt werden müssen. Bereits die Eröffnung des Strafverfahrens hätte abgelehnt werden müssen. Das gegen ihn durchgeführte Bankrottverfahren sei aus einer Viel- zahl von Gründen unwirksam, rechtswidrig und wider die guten Sitten erfolgt. Im Hinblick auf die Doppel- und Mehrfachanhängigkeit verstoße das gesamte Strafverfahren evident gegen die Verfassung. Es habe durch das Landgericht keine Sachverhaltsaufklärung mit Beweisaufnahme und kein faires Verfahren stattgefunden. Die Forderungen des Finanzamtes D. hätten schon nicht bestanden und seine Inanspruchnahme aus Geschäftsführerhaftung für die Dr. B... GmbH sei unlauter gewesen. Es habe keine Personenidentität und keine Steueridentität zwischen ihm und der seit 2006 insolventen namensidentischen Firma „Dr. B... GmbH“ gegeben. Weiter habe er bis heute keinen Abweisungsbeschluss hinsichtlich des in der Hauptverhandlung des Land- gerichts Dresden am 8. April 2025 überreichten Befangenheitsantrags erhalten, sodass die Fort- setzung der Hauptverhandlung aus diesem und aus weiteren Gründen – etwa der fehlenden Ge- währung von Prozesskostenhilfe trotz wiederholter Anträge sowie der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter – unwirksam sei. Auch sei der befasste Strafsenat des Oberlandes- gerichts Dresden nicht zuständig gewesen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes sei verfas- sungsrechtlich unhaltbar.

3 Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 13 und 17 EMRK rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe- schwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 24-IV-25; Beschluss vom 10. Ap- ril 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlusses des Bundesgerichtsho- fes fehlt es an der Zuständigkeit des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichts- hofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist dem Verfassungs- gerichtshof verwehrt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 74-IV-24; Be- schluss vom 9. September 2021 – Vf. 57-IV-21; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV- 05; st. Rspr.). 3. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. a) Hinsichtlich der beiden angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2025 und vom 26. Juni 2025 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht fristge- recht erhoben. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist diese binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Angesichts der verstrichenen Zeit sowie des Verfahren- sablaufs ist offenkundig, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 14. Januar 2026 die Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG bereits ver- strichen war. Auf den Zugang des Beschlusses des Bundesgerichtshofes, mit dem die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden als unzulässig verworfen worden sind, kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, weil eine Ver- fassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechts- weges erhoben werden kann (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), zwar die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung. Die Be- schwerden zum Bundesgerichtshof konnten die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aber deshalb nicht offenhalten, weil sie nicht zum fachgerichtlichen

4 Rechtsweg gehörten und offensichtlich unzulässig waren (vgl. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 1 StPO). Dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüsse des Oberlan- desgerichts Dresden unanfechtbar waren, konnte der Beschwerdeführer zudem den Be- schlüssen selbst entnehmen, die jeweils keine Belehrung zu möglichen Rechtsmitteln enthielten. b) Hinsichtlich der weiter mit der Beschwerde angegriffenen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Dresden ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Be- gründungsanforderungen genügt. aa) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45-IV-24; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 73-IV-25 [HS]/Vf. 74-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Be- schluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45-IV-24; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vor- liegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 21-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23). bb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. (1) Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt, entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft zu haben, noch, dass Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliegen, von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen.

5 (a) Ein Beschwerdeführer muss vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle be- stehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu ver- hindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 65-IV- 25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Be- schluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Entstünden dem Beschwerdeführer schwere und unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip eine Entschei- dung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht (SächsVerfGH, Be- schluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 73-IV-25 [HS]/Vf. 74-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40- IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 – juris Rn. 27 ff.). (b) Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Dresden am 12. April 2025 Revision eingelegt zu haben. Nach seinem eigenen Vor- trag ist der Rechtsweg insoweit also nicht erschöpft. Eine Unzumutbarkeit, das Re- visionsverfahren abzuwarten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. (c) Hinsichtlich der darüber hinaus vom Beschwerdeführer angegriffenen landgericht- lichen Beschlüsse gilt, dass fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentschei- dungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG er- schöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbe- schwerde angreifbar sind, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Mög- lichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 73-IV-25 [HS]/Vf. 74-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 34-IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 – Vf. 94-IV- 08; st. Rspr.). Bleibende schwere rechtliche Nachteile hinsichtlich der angegriffenen Neben- und Zwischenentscheidungen, die ein weiteres Abwarten des fachgerichtlichen Rechts- schutzes in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen, zeigt der Beschwerde- führer nicht auf, noch sind sie sonst ersichtlich.

6 (2) Darüber hinaus genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht den Begrün- dungsanforderungen, soweit er die angegriffenen Entscheidungen pauschal als Ver- letzung der Art. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18, 36, 37 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf, des „Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip“ und des „allgemeinen Justizgewährungsanspruchs“ bezeichnet. Er legt ins- besondere nicht dar, aus welchen konkreten Gründen eine gerichtliche Entscheidung einen bestimmten grundrechtlichen Gewährleistungsgehalt missachtet haben soll. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechen- der Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dar- gelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. V. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

7 VI. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Kirst gez. Rothfuß gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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