Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 48-V-25

Vf. 48-V-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerden 1) des Herrn H., 2) der Frau K., Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und zu 2): Rechtsanwalt Marcus Pretzell, Rödgener Straße 100, 04509 Delitzsch, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 24. April 2026 beschlossen: Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

2 G r ü n d e : I. Die am 20. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Beschwerden richten sich gegen die Beschlüsse des 8. Sächsischen Landtages vom 21. Mai 2025 über die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 (PlPr 8/13, S. 117) zur Drucksache 8/1931, womit der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zu 1) zurückgewiesen wurde, und zur Drucksache 8/1934, womit der Wahleinspruch der Be- schwerdeführerin zu 2) zurückgewiesen wurde. Das endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag wurde am 4. Oktober 2024 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht. Danach fielen auf die im Landtag vertretenen Parteien folgende Anteile der gültig abgegebenen Stimmen: CDU 749.114 (= 31,9 %, 41 Sitze), AfD 719.279 (= 30,6 %, 40 Sitze), BSW 277.568 (= 11,8 %, 15 Sitze), SPD 172.021 (= 7,3 %, 10 Sitze), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 119.980 (= 5,1 %, 7 Sitze), DIE LINKE 104.891 (= 4,5 %, 6 Sitze), FREIE WÄHLER 53.027 (= 2,3 %, 1 Sitz − Direktmandat). 1. Der Beschwerdeführer zu 1) erhob mit Schreiben vom 15. September 2024 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 machte er ergänzende Ausführungen. Der Beschwerdeführer zu 1) trug vor, es habe erhebliche Diskrepanzen in der Darstellung der Wahlergebnisse am Wahlabend auf der Webseite des Landeswahlleiters gegeben. Der am Wahlabend um 23:20 Uhr als Zwischenergebnis ausgewiesene Stimmenanteil von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 3,7 % nach der Auszählung von 431 Gemeinden sei rechnerisch nicht mit dem vorläufigen Ergebnis vereinbar. Es gebe keine Kombination von Gemeinden, die die- sen Zwischenstand ergeben würde. Zudem seien um 23:20 Uhr 431 Gemeinden ausgezählt ge- wesen, um 23:33 Uhr hingegen nur noch 429 Gemeinden. Außerdem seien die Sprünge des Listenstimmenanteils von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von zwischenzeitlich 4,5 %, dann 3,7 % und schließlich 5,1 % nicht erklärbar, weil es keine Kombination von Gemeinden gege- ben haben könne, die diese beiden Sprünge erkläre. Diese Diskrepanzen erforderten eine Prü- fung der eingesetzten Wahlsoftware zur Stimmenauszählung und der festgestellten Wahlergeb- nisse. Das veröffentlichte Wahlergebnis könne nicht als gesichert angesehen werden. Bei Weg- fall der Mandate von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN könne die AfD eine Sperrminorität im Sächsischen Landtag erhalten. Mit Schriftsatz vom 3. April 2025 führte der Verfahrensbevoll- mächtigte des Beschwerdeführers zu 1) aus, dass der am Wahlabend um 23:20 Uhr als Zwi- schenergebnis ausgewiesene Stimmenanteil von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 3,7 % nicht in Übereinstimmung mit dem amtlichen Endergebnis gebracht werden könne. Vielmehr ergebe sich eine Abweichung von mindestens 45.069 Stimmen. 2. Die Beschwerdeführerin zu 2) erhob mit Schreiben vom 29. September 2024 Einspruch ge- gen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 erhielt sie ihren Einspruch aufrecht.

3 Die Beschwerdeführerin zu 2) brachte vor, es habe Wahlmanipulation und Wahlbetrug gege- ben, was Anomalien in der Darstellung der Wahlergebnisse am Wahlabend auf der Webseite des Landeswahlleiters zeigten. Es sei merkwürdig, dass das ZDF bereits um 18:00 Uhr die CDU zur stärksten Partei erklärt und damit das Endergebnis gekannt habe, obgleich noch viele Stim- men auszuzählen gewesen seien und die AfD bei den Zwischenergebnissen zeitweilig vor der CDU gelegen habe. Um 23:06 Uhr seien 429 „Wahlkreise“ ausgezählt gewesen, um 23:17 Uhr hingegen nur 422 „Wahlkreise“. Um 23:19 Uhr hätten sich bei einem gleichbleibenden Aus- zählungsstand (422 „Wahlkreise“) die Stimmenzahlen für CDU und AfD verändert. Um 23:22 Uhr seien 431 „Wahlkreise“ ausgezählt gewesen, um 23:33 Uhr hingegen nur 429 „Wahl- kreise“. Um 23:06 Uhr seien alle Dresdner Wahlkreise bis auf einen ausgezählt gewesen, um 23:40 Uhr hingegen nur die Minderheit der Dresdner Wahlkreise. Zugleich sei um 23:40 Uhr allerdings angezeigt worden, dass 434 von 435 „Wahlkreisen“ ausgezählt seien. Von 23:40 Uhr zu 23:43 Uhr habe sich der Stimmenanteil für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von drei Minuten von 4,7 % auf 5,1 % gesteigert, obwohl die Anzeige weiterhin bei 434 von 435 aus- gezählten „Wahlkreisen“ gestanden habe. Beim Wechsel des Auszählungsstands von 434 „Wahlkreise“ auf 435 „Wahlkreise“ um 00:13 Uhr habe sich der Stimmenanteil keiner Partei geändert. Die eingesetzte Software sei mit gravierenden Fehlern behaftet. Entweder alternativ oder zusätzlich sei Einfluss auf die Auszählung genommen worden. 3. Auf Ersuchen des Wahlprüfungsausschusses nahm der Landeswahlleiter zunächst mit Schreiben vom 3. Januar 2025 zu den Wahleinsprüchen Stellung. Er wies auf den grundlegen- den methodischen Unterschied zwischen der Feststellung des endgültigen amtlichen Wahler- gebnisses durch den Landeswahlausschuss und der Veröffentlichung von Zwischenständen auf der Webseite des Landeswahlleiters hin. Das endgültige amtliche Wahlergebnis werde durch Aggregation aus den Niederschriften in den Wahlbezirken und den Feststellungen der Kreis- wahlausschüsse gewonnen. Dieses Verfahren erschöpfe sich letztlich in einem simplen Additi- onsprozess und erfolge unter der Möglichkeit der Beobachtung durch die Öffentlichkeit. Die Ermittlung des (vorläufigen und auch endgültigen) Wahlergebnisses erfolge in einem gestuften Verfahren. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk seien primär die jeweiligen Wahlvorstände verantwortlich. Diesen obliege es, die Ergebnisermittlung in öffentlicher Sit- zung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes − SächsWahlG) durchzuführen. Das Verfahren ergebe sich aus §§ 36 ff. SächsWahlG. Die so festgestellten Ergebnisse würden im Verfahren der Schnellmeldung an die Gemeinde und von dort an die Kreiswahlleitung übermit- telt (§ 57 der Landeswahlordnung − LWO). Zugleich würden Wahlniederschriften (§ 58 LWO) gefertigt, die zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses Grundlage der Beschlussfassung durch die Kreiswahlausschüsse seien (vgl. § 40 SächsWahlG, § 62 LWO). Deren Beschluss- fassung finde wiederum in öffentlicher Sitzung statt. Auf Basis der hier angefertigten Nieder- schriften stelle der Landeswahlausschuss das endgültige Ergebnis zusammen und fest (vgl. § 41 SächsWahlG, § 64 LWO). Die Darstellung von Zwischenständen auf der Webseite des Landeswahlleiters beruhe hingegen auf einstweilen unvollständigen Informationen. Zu- grunde gelegt würden die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Stimmenzahlen, nicht hinge- gen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen. Insoweit könne es im Laufe des Übermittlungs- prozesses zur unmittelbaren Korrektur etwa von Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehlern

4 kommen, was sich auf die Präsentation des Zwischenergebnisses auf der Webseite des Landes- wahlleiters am Wahlabend auswirken könne. Zudem würden für einen Ticker zur Angabe des Auszählungsfortschritts und für Angaben zum Zwischenstand des Ergebnisses unterschiedliche Veröffentlichungsroutinen verwendet, sodass Angaben voneinander abweichen könnten. Bei der Internetpräsentation handele es sich nicht um ein Wahlerfassungssystem. Eine Stimmen- auszählung durch eine Software erfolge nicht. Daneben wies der Landeswahlleiter darauf hin, dass die Wahl zum Sächsischen Landtag in 60 Wahlkreisen stattfinde. Wenn die Beschwerde- führerin von „320 von 435 ausgezählten Wahlkreisen" spreche, sei unklar, auf welche Darstel- lung sie sich genau beziehe. In der referenzierten Internetpräsentation (Webseite des Landes- wahlleiters) sei die Gesamtzahl von 435 auf Gemeinden bzw. Teilgemeinden bezogen und auch so beschriftet gewesen. Außerdem sei der Ticker zum Auszählungsstand bezüglich der Prozent- zahl der Wahlberechtigten ausdrücklich als „circa-Wert“ angegeben gewesen. Es habe sich nur um eine grobe Orientierung gehandelt, zumal die Gesamtzahl der Wähler zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend bekannt gewesen sei. Im Übrigen enthielten weder das SächsWahlG noch die LWO Vorgaben zur Art und Weise der Präsentation von Zwischenergebnissen und deshalb sei – selbst, wenn man die Art und Weise der Präsentation als fehlerhaft ansehen wollte – hieraus kein Wahlfehler i.S.d. § 1 Abs. 2 Buchst. a des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes (SächsWprG) abzuleiten. Zudem wies der Landeswahlleiter darauf hin, dass etwaige zeitnah nach Ablauf der Wahlzeit erfolgte Verlautbarungen in den Medien auf eigenen Nachwahlbe- fragungen, Prognosen und Hochrechnungen beruhen dürften. Diese fänden unabhängig vom Verfahren zur Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses statt. In jedem Fall sei der Vortrag der Beschwerdeführer nicht geeignet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl und des festgestellten Endergebnisses zu begründen. Der Wahlprüfungsausschuss bat den Landeswahlleiter nach Beratung um weitere Erläuterung der Erfassung und Übermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses. Mit Schreiben vom 18. März 2025 ergänzte der Landeswahlleiter seine Stellungnahmen. Er legte dar, dass die Schnellmeldung vom Wahlvorstand zunächst an die kreisangehörige Gemeinde und von dort an die Kreiswahlleitung übermittelt werde. Meldungen, die die maschinellen Plausibilitätsprü- fungen nicht bestünden, würden als „unschlüssig“ beziehungsweise „fehlerbehaftet“ zurückge- wiesen und weder in öffentliche Präsentationen einfließen noch dem Landeswahlleiter gemel- det. Wenn es noch am Wahlabend durch den Wahlvorstand Korrekturen an Ergebnissen gebe, werde dies im Erfassungsprotokoll registriert. Nach der abschließenden Übermittlung und der Freigabe der Daten des vorläufigen Wahlkreisergebnisses müssten Änderungen durch den Kreiswahlausschuss auf Basis der Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter vorgenommen wer- den. Es habe keine Revision von Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter gegenüber dem Lan- deswahlleiter im Laufe des Wahlabends gegeben. Auch seien seitens des Landeswahlleiters keine Korrekturen an den übermittelten Daten des vorläufigen Ergebnisses erfolgt. Die Wahl- präsentation stelle eine rein überobligatorische Information an die Öffentlichkeit dar. Weder könne noch solle die Wahlpräsentation Bestandteil des amtlichen Ergebnisermittlungsprozesses sein. Dieser laufe vielmehr völlig unabhängig von der Präsentation und finde entsprechend den normativen Vorgaben statt, die es für die Präsentation nicht gebe. Die Wahlpräsentation basiere auf Zwischenergebnissen der Gemeinden, die ihrerseits in die Datenbank eingepflegt würden

5 und nicht auf den Schnellmeldungen der Kommunen an die Kreiswahlleiter. Der Landeswahl- leiter verwies in seinem Schreiben darauf, dass in das System der Wahlpräsentation Informati- onen erst dann einflössen, wenn durch die Gemeinde in dem verwendeten EDV-System der Status „Freigabe“ gesetzt und die Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses damit als abgeschlos- sen markiert worden sei. Zeitlich fiele das jedoch nicht notwendigerweise mit der Schnellmel- dung an den Kreiswahlleiter zusammen. Vielmehr könnte das EDV-System durch die Gemein- den auch dazu genutzt werden, die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke zusammenzustellen und unter Zuhilfenahme der systemseitigen Berechnungsfunktion die gemeindliche Schnell- meldung zu erstellen. Wenn ein Korrekturbedarf noch vor Abfertigung der Schnellmeldung an die Kreiswahlleitung bemerkt werde, sei es in diesem Prozess möglich, den Status „Freigabe“ zurückzunehmen und den Status erneut auf „in Bearbeitung“ zu setzen, die Angabe zu korri- gieren und anschließend wieder freizugeben. Das könne dazu führen, dass sich die Meldungen in der Wahlpräsentation veränderten. Die Veränderung des Status von ,,Freigabe“ auf ,,in Be- arbeitung“ führe hierbei dazu, dass für die Gemeinde (bzw. bei geteilten Gemeinden für den Gemeindeteil) im Präsentationssystem keine Daten (mehr) angezeigt würden. Die erneute Set- zung des Status ,,Freigabe“ beziehe die gemeindlichen (Zwischen-)Ergebnisse dann wieder in die Präsentation ein. Durch die technisch mögliche Rücknahme von Freigaben könnten sich auch im Laufe des Wahlabends die referenzierten Gemeinden ändern. Zudem könne die Anzahl der Gemeinden in der Wahlpräsentation trotz des Rücksetzens eines Status auf „in Bearbeitung“ im Aktualisierungszyklus auch gleichbleiben, weil etwa eine andere Gemeinde in dem Zeit- raum eine Freigabe erteilt habe. So könnte es − in konstruierten Fällen – zu dem Befund kom- men, dass die ,,Ticker-Anzeige“ inhaltlich unverändert bliebe, sich aber die dargestellten abso- luten und relativen Werte der Zwischenergebnisse aufgrund der abweichenden gemeindlichen Zusammensetzung und damit der abweichenden Gesamtheit der berücksichtigten Zwischener- gebnisse veränderten. Da die Wahlpräsentation ihrerseits nicht „live“ aktualisiert werde, son- dern mit Aktualisierungszyklen arbeite, könne es zudem zu Abweichungen zwischen dem Da- tenbankbestand und dem Präsentationsstand kommen. Dabei würden die Karten- und Balken- grafiken sowie die Tabellendarstellungen unabhängig von der sog. „Ticker-Anzeige“ aktuali- siert. Ursächlich hierfür sei, dass beim Aufruf der Seite zu einem beliebigen Zeitpunkt die bei- den Elemente unterschiedlich ,,alt“ seien, also ein unterschiedlicher Zeitraum seit der jeweils letzten Aktualisierung vergangen sei. Hinzu komme, dass die Darstellung der Präsentation von den Einstellungen im System der Betrachtenden abhängig sei. Erfahrungsgemäß seien gerade Endgeräte, die über eine Internetverbindung mit eher geringer Bandbreite verfügten, aus Per- formancegründen so konfiguriert, dass nicht bei jedem Seitenaufruf alle Teile der Seite neu geladen würden, sondern einzelne Elemente zwischengespeichert würden („Cache“). Dies könne dazu führen, dass etwa die ,,Ticker-Anzeige“, obschon neu erstellt und über den Web- server ausgeliefert, auf einzelnen Endgeräten nicht aktualisiert angezeigt werde, weil das Be- trachtungsprogramm (z.B. der Browser) auf eine im Cache zwischengespeicherte Fassung zu- greife. Die konkrete Art und Weise der Übermittlungen der Wahlvorsteher an die Gemeinden und von dort an die Kreiswahlleitungen unterfiele der Selbstorganisation der Kommunen und dem Wei- sungsrecht der Kreiswahlleitungen. Die Übermittlung durch die Kreiswahlleitungen an die Lan- deswahlleitung erfolge zunächst auch elektronisch. Für die Weitergabe der Schnellmeldungen

6 habe der Landeswahlleiter den sicheren Übermittlungsweg festgelegt (vgl. § 57 Abs. 6 Satz 2 LWO). Auch an dieser Stelle sei der Datenübermittlungsprozess (der letztlich zur Wahlpräsen- tation führe) und der amtliche Ergebnisermittlungsprozess voneinander getrennt, wenngleich er auf denselben Grundinformationen beruhe. Die durch die Kreiswahlausschüsse erstellten Nie- derschriften seien zur Vorbereitung der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Landeswahlleiter vorgeprüft und die Abweichungen dem Landeswahlausschuss als Tischvorlage zur endgültigen Feststellung bereitgestellt worden. Verglichen worden seien die Daten, die sich aus den 60 Niederschriften der Kreiswahlaus- schüsse nach dem Muster der Anlage 22 zur LWO sowie den jeweiligen Zusammenstellungen des endgültigen Ergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 zur LWO der Wahl in den Wahl- kreisen ergeben hätten, mit jenen Informationen, die aufgrund der Schnellmeldungen in der Wahlnacht vorgelegen hätten. Divergenzen hätten sich hier beispielsweise durch verrutschte Eintragungen oder Übertragungsfehler sowie nicht zugelassene Wahlbriefe, die als ungültige Stimmen zunächst mitgezählt worden seien, ergeben. Dabei handele es sich um „Standardfeh- ler“, die in der Wahlnacht aller Erfahrung nach regelmäßig vorkämen, aber ebenso regelmäßig im Rahmen der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses bei der Prüfung der Niederschriften entdeckt und korrigiert würden. Die Niederschriften der Sitzungen der Kreiswahlausschüsse hätten durchweg eine hohe Qualität aufgewiesen. Zudem legte der Landeswahlleiter dar, dass in der Wahlnacht zunächst eine unzutreffende Sitz- verteilung kommuniziert worden sei. Danach seien für CDU und AfD je ein Sitz mehr und für BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und SPD je ein Sitz weniger angegeben worden als nach den errungenen Stimmen auf Basis des unveränderten vorläufigen Ergebnisses rechnerisch korrekt gewesen wäre. Die fehlerhafte Sitzverteilung sei auf einen für den Teiler zur Bestimmung der Höchstzahlen fehlerhaft verwendeten Datentyp zurückzuführen gewesen (Verwendung einer Ganzzahl statt Dezimalzahl), in dessen Folge die Teilungs- und Höchstzahlen geringfügig falsch berechnet worden seien und ab Sitz 117 eine fehlerhafte Zuteilung der Sitze erfolgt sei. Nach Überprüfung und Vergleich der Berechnung der Softwareroutine für die Sitzverteilung mit einer manuellen Berechnung anhand eines Excel-Arbeitsblattes sei noch in der Wahlnacht der Routinefehler behoben und die zunächst fehlerhafte Sitzverteilung korrigiert worden. Es sei ausgeschlossen, dass sich dieser Fehler auf die Ermittlung des vorläufigen oder endgültigen Ergebnisses habe auswirken können, da für die Ermittlung des zahlenmäßigen Wahlergebnisses die bereits beschriebene Aggregation relevant sei. Die endgültige Feststellung des Wahlergeb- nisses und der Sitzverteilung obliege dem Landeswahlausschuss, dessen Entscheidung am 13. September 2024 einstimmig ergangen sei. 4. Der Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit zwei Beschlussempfehlungen und Berichten vom 6. Mai 2025 (Drucksachen 8/1931 und 8/1934), die Wahleinsprüche zurückzu- weisen, weil sie offensichtlich unbegründet seien. Die Beschwerdeführer hätten keinen man- datsrelevanten Wahlfehler vorgetragen. Gegenstand der Wahlprüfungsverfahren sei nach § 1 Abs. 2 Buchst. a SächsWprG, ob die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflusst worden sein könne, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vor- schriften des SächsWahlG oder der LWO unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet wor- den seien. Die anderen Varianten des § 1 Abs. 2 SächsWprG seien für die hier zu beurteilenden

7 Einsprüche offensichtlich nicht einschlägig. Das Wahlergebnis sei in den Wahlbezirken nach den §§ 36 bis 39 SächsWahlG und den §§ 54 bis 58 LWO durch die Wahlvorstände mittels Auszählung festgestellt und in Niederschriften festgehalten worden. Die Niederschriften seien Grundlage der Beschlussfassung durch die Kreiswahlausschüsse nach § 40 SächsWahlG und § 62 LWO. Auf Grundlage der Niederschriften der Kreiswahlausschüsse habe der Landeswahl- ausschuss das endgültige Wahlergebnis nach § 41 SächsWahlG und § 63 LWO festgestellt und es nach § 64 LWO bekanntgemacht. Allein diese Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LWO) sei Grundlage der Sitzzuteilung für den neugewählten Sächsischen Landtag. Weder bildeten die Niederschriften der Wahlvorstände, der Kreiswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses die Basis für die Veröffentlichung von Zwischenständen auf der Webseite des Landeswahlleiters am Wahlabend, noch würden diese Zwischenstände oder sons- tige Verlautbarungen des Landeswahlleiters zum Ergebnisstand in die Feststellungen der vor- genannten Ausschüsse einfließen. Die auf der Webseite des Landeswahlleiters veröffentlichten Zwischenstände seien damit für das Ergebnis der Landtagswahl und die darauf beruhende Sitz- zuteilung rechtlich irrelevant. Anders, als es von den Beschwerdeführern augenscheinlich an- genommen werde, habe weder der Landeswahlleiter noch der Landeswahlausschuss eine neben die Aggregation der Niederschriften der Wahlvorstände und Kreiswahlvorstände tretende Soft- ware zur Feststellung des Wahlergebnisses eingesetzt. Etwaige Fehler beim Zustandekommen der Wahlpräsentation auf der Webseite des Landeswahlleiters am Wahlabend seien demnach für die korrekte Ermittlung des Wahlergebnisses irrelevant und somit im Wahlprüfungsverfah- ren nicht entscheidungserheblich. Klarstellend wurde darauf hingewiesen, dass durch die Stel- lungnahmen des Landeswahlleiters die von den Beschwerdeführern angeführten Auffälligkei- ten der Wahlpräsentation erklärbar seien. Ebenso wenig seien Prognosen der Medien am Wahl- abend sogleich nach Ende der Wahlzeit – unabhängig von ihrer Richtigkeit – geeignet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl und des festgestellten Ergebnisses zu begründen. Diesen Empfehlungen folgte der Sächsische Landtag mit Beschlüssen vom 21. Mai 2025. 5. Hiergegen richten sich die Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer. Diese tragen vor, dass eine sachliche Prüfung ihrer Wahleinsprüche nicht erfolgt sei. Die zuständigen Stellen hätten eine Akteneinsicht und die Herausgabe prüfungsrelevanter Daten verweigert. Eine Ab- weichung von mindestens 45.069 Stimmen sei belegt, die die Sitzverteilung verändert hätte. Hierzu hätten sie Unregelmäßigkeiten im Auszählungsverlauf dokumentiert, etwa Rücksprünge im Zählstand und Ergebnisverschiebungen bei gleichbleibender Gemeindeanzahl. Die pau- schale Zurückweisung der Einsprüche verletze die Grundsätze der Wahlöffentlichkeit, Nach- prüfbarkeit und Gleichheit (Art. 20 GG, Art. 4 SächsVerf), ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG und Art. 4 SächsVerf sowie ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG). Es lägen ein Verstoß gegen die Auszählungsintegrität sowie unerklärliche Ergebnissprünge im publizierten Auszählungsverlauf vor, die auf eine feh- lerhafte oder manipulierte Datenverarbeitung hindeuteten. Der Beschwerdeführer zu 1) habe die mathematische Unvereinbarkeit zwischen dem publizierten Zwischenstand von 23:20 Uhr und dem Endergebnis in einer mathematischen Analyse konkretisiert und dies sei durch ein unabhängiges Gutachten von Prof. Dr. Raphael Volz (Hochschule Pforzheim) bestätigt worden.

8 Der substantiierte Vortrag der Beschwerdeführer sei nicht ernsthaft geprüft worden. Der Wahl- prüfungsausschuss verkenne zudem die verfassungsrechtliche Bedeutung der amtlich veröf- fentlichten Zwischenstände. Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssten öffentlich überprüf- bar und für den Bürger ohne besondere Fachkenntnisse nachvollziehbar sein. Die Zwischen- stände würden dabei eine zentrale Kontrollfunktion erfüllen und seien verfassungsrelevante Prozesskomponenten der Auszählung. Es sei der einzige Echtzeit-Zugang der Öffentlichkeit zum laufenden Auszählungsgeschehen und der Landeswahlleiter habe damit einen Vertrauens- tatbestand geschaffen. Dass die Zwischenstände nicht revisionssicher gespeichert worden seien, stehe im Widerspruch zur Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die In- konsistenz der Zwischenstände weise auf strukturelle Mängel im Auszählungsprozess hin. Dadurch werde zudem das Vertrauen in die Wahlintegrität erschüttert. Die Beschwerdeführer beantragen, 1. sämtliche prüfungsrelevante Unterlagen zur Landtagswahl 2024 beizuziehen, insbe- sondere Wahlprotokolle, Zählprotokolle, Systemprotokolle und Zwischenstände, hilfsweise einen unabhängigen IT-Sachverständigen zur Analyse der Datenlage zu beauftragen, 2. die Sache zur erneuten Entscheidung an den Wahlprüfungsausschuss zurückzuver- weisen mit der Maßgabe, eine materielle Prüfung der vorgetragenen Unregelmäßig- keiten durchzuführen, 3. festzustellen, dass die pauschale Zurückweisung der Wahleinsprüche die Rechte aus Art. 20 GG, Art. 4 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, 4. hilfsweise die vollständige Neuauszählung zur Klärung der belegten Diskrepanz an- zuordnen, 5. eventualiter die Landtagswahl 2024 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. Der Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen. Er hält die Wahlprüfungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Es ließe sich schon bezweifeln, ob die Beschwerdeführer den statthaften Rechtsbehelf gewählt hätten, weil sie diesen in der Beschwerdeschrift mehrfach als Verfassungsbeschwerde bezeichneten. Im Üb- rigen genügten sie bereits nicht den Mindestanforderungen an das Begründungserfordernis des § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Wie bereits im Wahlprüfungsverfah- ren beanstandeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, auf der Internetseite des Landes- wahlleiters (www.wahlen.sachsen.de) habe es am Wahlabend Anomalien in der Darstellung der Zwischenergebnisse gegeben, die auf Wahlfehler hindeuteten. Zu diesem Vortrag enthalte der Wahlprüfungsbescheid des Sächsischen Landtags dezidierte Ausführungen. Mit den tragen- den Gründen des Wahlprüfungsbescheids setze sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander. Dass es bei der Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken und im Laufe des anschließenden Additionsprozesses bis hin zur Feststellung des endgültigen amt- lichen Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss zu Fehlern gekommen sei, behaupte- ten selbst die Beschwerdeführer nicht. Ihre Beschwerdebegründung zeige deshalb nicht ansatz-

9 weise die Möglichkeit eines mandatsrelevanten Wahlfehlers auf. Auch soweit die Beschwerde- führer im Übrigen die Integrität der Wahl des 8. Sächsischen Landtags in Zweifel zögen, er- schöpfe sich ihr Vortrag in bloßen Andeutungen von Wahlfehlern und unbelegten Vermutun- gen, die nach der Rechtsprechung den Begründungsanforderungen gerade nicht genügten. So- weit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG rügten, lasse sich nicht nach- vollziehen, weshalb dieses Grundrecht, das sich auf die Wahl des Deutschen Bundestages be- ziehe, im hiesigen Streitfall einschlägig sein sollte. Ebenso wenig könnten die Beschwerdefüh- rer mit ihren Rügen der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gehört werden. Vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof könne nur eine Verletzung der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt werden und außerdem sei Art. 103 Abs. 1 GG nur „vor Gericht“, nicht aber vor dem Landtag gewährleistet. Jedenfalls seien die Wahlprüfungsbeschwerden in der Sache unbegründet, weil keiner der in § 1 Abs. 2 SächsWprG genannten Anfechtungs- gründe vorgelegen habe. Die Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses beruhe nicht auf der Wahlpräsentation im Internet. Da die Beweisanregungen der Beschwerdeführer, die sich auf von ihnen behauptete Mängel bei der Wahlpräsentation des Landeswahlleiters bezögen, nicht entscheidungserheblich seien, habe der Wahlprüfungsausschuss ihnen nicht nachzugehen brau- chen. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an den Sächsischen Landtag komme wegen der gebotenen Beschleunigung von vornherein nicht in Betracht. Mit weiteren Schreiben hat der Beschwerdeführer zu 1) umfassende Akteneinsicht beantragt und wiederum fehlende Transparenz und nachvollziehbare Aufklärung des Wahlablaufs gerügt. Da 13 Kreiswahlausschüsse parallel getagt hätten, sei zudem eine gleichzeitige Beobachtung durch Bürger ausgeschlossen gewesen. Dies stehe in einem Spannungsverhältnis zum Öffent- lichkeitsgrundsatz. Dass der Freistaat Sachsen Fehler der Software für die Sitzverteilung ein- räume, lege nahe, dass dies auch die Zwischenstände betreffe. Die Diskrepanz zwischen dem Zwischenstand von 23:20 Uhr und dem amtlichen Endergebnis sei belegt worden. Es sei im Übrigen ausdrücklich Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt worden. Die Aktenvorgänge des Sächsischen Landtages zu den Wahleinsprüchen der Beschwerdeführer sind beigezogen worden. Der Verfahrensbevollmächtigte und der Beschwerdeführer zu 1) haben am 25. März 2026 Ak- teneinsicht in die Verfahrensakte und die beigezogenen Aktenvorgänge genommen. Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte eine weitere Stellungnahme übersandt. II. Die Wahlprüfungsbeschwerden sind unzulässig. 1. Die Beschwerdeführer haben ihrem erkennbaren Rechtsschutzbegehren entsprechend Wahlprüfungsbeschwerde als statthaften Rechtsbehelf eingelegt (Art. 45 Abs. 2 SächsVerf, § 48 SächsWahlG i.V.m. § 1 SächsWprG). Die Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als „Verfassungsbeschwerde“ ist unschädlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist allein statthaft

10 für die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20, LVerfGE 32, 407 [411]; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 68-V-17, LVerfGE 29, 215 [218]; Beschluss vom 28. August 2014 – Vf. 56-IV-14 [HS]/Vf. 57-IV-14 [eA]). Soweit die Beschwerdeführer nicht einen Mangel des Wahlverfahrens, sondern eine Verletzung von grundrechtlich geschützten Gewährleistungen durch das Wahlprüfungsverfahren rügen, ist dies im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde hingegen nicht zu prüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20, LVerfGE 32, 407 [411]; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 68-V-17, LVerfGE 29, 215 [218]). 2. Die Wahlprüfungsbeschwerden genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. a) Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sachver- halts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vor- bereitung der Sachentscheidung zu gewinnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Sep- tember 2025 – Vf. 26-V-25; Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-V-20; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 23-V-05 [HS]/Vf. 24-V-05 [eA]; Beschluss vom 21. Juli 2005 – Vf. 47-V-05). Dies setzt eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 26-V-25; Be- schluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-V-20; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. Sep- tember 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden nicht belegten Vermutung genügt nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 26-V-25; Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. Sep- tember 2017, BVerfGE 146, 327 [341]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [309]). Zur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Landtagsentscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020, BVerfGE 156, 224 [237]). b) Diesen Anforderungen genügen die Wahlprüfungsbeschwerden nicht. Die Beschwerde- führer haben keinen Sachverhalt substantiiert dargelegt, der einen Verstoß gegen Wahl-

11 rechtsvorschriften und damit einen Wahlfehler für möglich erscheinen lässt. Insbeson- dere kann sich aus den Rügen der Beschwerdeführer zur Wahlpräsentation im Internet am Wahlabend von vornherein kein Wahlfehler ergeben, weil die Ermittlung des Wahl- ergebnisses durch die Wahlorgane hiervon losgelöst erfolgt. aa) Nach § 1 Abs. 2 Buchst. a SächsWprG sind Wahlen zum Sächsischen Landtag im Wahl- prüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflusst worden sein kann, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag oder der Landeswahlordnung unbeachtet geblieben oder un- richtig angewendet worden sind. Zur Feststellung des Wahlergebnisses bestimmt das Sächsische Wahlgesetz, dass der Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung feststellt, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslis- ten abgegeben worden sind (§ 36 SächsWahlG). Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die ein- zelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen (§ 37 SächsWahlG). Der Wahl- vorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fra- gen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erge- ben, wobei der Kreiswahlausschuss das Recht der Nachprüfung hat (§ 39 SächsWahlG). Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist (§ 40 Abs. 1 SächsWahlG). Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die ein- zelnen Landeslisten entfallen sowie welche Bewerber gewählt sind (§ 41 Abs. 1 und 2 SächsWahlG). Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffent- licher Sitzung (§ 9 SächsWahlG). Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest- stellung des Wahlergebnisses im Wahlraum sind ebenfalls öffentlich (§ 30 Satz 1 SächsWahlG, § 46 Satz 1 LWO). Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 53 Nr. 13 SächsWahlG regelt die Landeswahlordnung in §§ 54 ff. und § 74 die näheren Abläufe zu der Feststellung der Wahlergebnisse und ihrer Weitermeldung sowie die Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Hinsichtlich der Feststellung der Wahlergebnisse und ihrer Weitermeldung enthält § 55 LWO detaillierte Regelungen zu der Auszählung der abgegebenen Stimmen und der Übertragung in die Wahlniederschriften. § 56 LWO sieht die mündliche Bekanntgabe durch den Wahlvorsteher im Wahlbezirk vor. Zudem erfolgen gemäß § 57 LWO Schnellmeldungen, die nach dem Muster der Anlage 18 zur LWO zu erstatten sind (§ 57

12 Abs. 6 Satz 1 LWO), sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist. Der Kreis- wahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahler- gebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit (§ 57 Abs. 3 LWO). Der Landeswahl- leiter ermittelt sodann nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 57 Abs. 4 LWO). Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird von dem Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist (§ 58 Abs. 1 LWO). Die Wahl- niederschriften sind anschließend durch den jeweiligen Wahlvorsteher unverzüglich (mit den Anlagen) der Gemeinde zu übergeben, welche sie auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter übersendet (§ 58 Abs. 2 LWO). Wahlbriefe werden auf die einzelnen Briefwahlvorstände verteilt (§ 60 Abs. 2 LWO) und dort von einem Mitglied des Briefwahlvorstandes nacheinander geöffnet. Bei Gül- tigkeit des Wahlscheins wird der entnommene Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahl- urne geworfen (§ 61 Abs. 1 LWO). Frühestens ab dem Schluss der allgemeinen Wahl- zeit ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis in entsprechender An- wendung von §§ 54, 55 LWO fest. Der Briefwahlvorsteher übermittelt das festgestellte Briefwahlergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter oder – im Falle einer An- ordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG – der Gemeinde oder dem Landkreis (§ 61 Abs. 3 und 4 LWO), was der Schnellmeldung entspricht. Wiederum sind durch die Schriftfüh- rer Wahlniederschriften zu fertigen und durch den Briefwahlvorsteher unverzüglich weiterzuleiten (§ 61 Abs. 6 LWO). Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 57 Abs. 3 LWO und in die Zusammen- stellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 62 LWO übernom- men (§ 61 Abs. 9 LWO). In den Wahlkreisen prüft der jeweilige Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt nach den Wahl- niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan- deslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen (§ 62 Abs. 1 LWO). Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreis- wahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt dieses fest (§ 62 Abs. 2 LWO). Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mündlich bekannt. Über die Sitzung des Kreiswahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Eine Ausfertigung hiervon mit der dazugehörigen Zusammenstellung über- sendet der Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter (§ 62 Abs. 3 LWO). Zur Ermittlung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet prüft der Landeswahllei- ter die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets zusammen (§ 63 Abs. 1

13 LWO). Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahl- ausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt es fest, worüber ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen ist. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahl- leiter das Wahlergebnis mündlich bekannt (§ 63 Abs. 2 LWO). Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht gemäß § 64 LWO der Kreiswahl- leiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 LWO bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen des gewählten Direkt- kandidaten öffentlich bekannt. Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergeb- nis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 LWO und in § 63 Abs. 2 Satz 1 LWO bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Eine Aus- fertigung dieser Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Sächsischen Landtages. Nach § 74 Abs. 1 LWO erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach der Landes- wahlordnung durch das Staatsministerium des Innern sowie durch den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt, durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitun- gen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind. § 74 Abs. 2 LWO sieht zudem vor, dass der Inhalt der nach dem Sächsischen Wahlgesetz und der Landeswahlordnung vorgeschriebenen öffentli- chen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet bereitgestellt werden kann. bb) Daran gemessen lässt sich den Rügen der Beschwerdeführer kein Verstoß gegen Wahl- rechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. (1) Die Rügen der Beschwerdeführer beziehen sich hauptsächlich auf die Internetprä- sentation des Landeswahlleiters am Wahlabend und dabei überwiegend auf Screen- shots, die von den Beschwerdeführern zu ausgewählten Zeitpunkten von dieser Wahlpräsentation auf der Webseite www.wahlen.sachen.de gefertigt wurden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht geeignet, Zweifel an der Gültigkeit der Landtagswahl am 1. September 2024 zu begründen, weil es die Möglichkeit eines Wahlfehlers nicht aufzeigen kann. Weder das Sächsische Wahlgesetz noch die Landeswahlordnung enthalten Regelun- gen zur Internetpräsentation des Landeswahlleiters auf seiner Webseite am Wahl- abend. Vielmehr ist dessen Wahlpräsentation eine zusätzliche Information an die Öffentlichkeit, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die dort am Wahl- abend publizierten Zwischenstände zu den Listenstimmen und der Auszählungsver- lauf nach der „Ticker-Anzeige“ sind weder mit vorläufigen (§ 57 Abs. 3 und 4 LWO) noch mit endgültigen amtlichen Wahlergebnissen (§ 63 LWO) gleichzuset- zen. Insbesondere stellen die dort angezeigten Zwischenstände nicht die Schnell- meldungen im Sinne von § 57 LWO dar.

14 Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss einerseits und der Ver- öffentlichung von Zwischenständen am Wahlabend auf der Webseite des Landes- wahlleiters andererseits. Das endgültige amtliche Wahlergebnis wird durch Zusam- menführung der Feststellungen der Kreiswahlausschüsse in den Wahlkreisen ge- wonnen, die auf den Feststellungen der Wahlvorstände in den Wahlbezirken beru- hen, jeweils mit der Möglichkeit der Beobachtung durch die Öffentlichkeit. Wäh- rend in den Wahlbezirken die Wahlvorstände im Anschluss an die Wahlhandlung (§ 54 LWO) das Wahlergebnis zu ermitteln und festzustellen sowie hierüber eine Niederschrift anzufertigen haben, tagen die zur Nachprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände berechtigten (§ 39 Satz 2 SächsWahlG) Kreiswahlausschüsse nicht bereits am Wahlabend und der Landeswahlausschuss noch später. Schon we- gen des zeitlich gestreckten und mit weiteren Prüfungsschritten verbundenen Ver- fahrens, in dem das amtliche Endergebnis ermittelt wird, lässt sich allein aus etwai- gen Unstimmigkeiten in der Internetpräsentation von Zwischenständen am Wahl- abend kein Wahlfehler herleiten. Da die Wahlpräsentation des Landeswahlleiters auf Zwischenergebnissen der Ge- meinden beruhte, deren Freigabe bei Bedarf wieder zurückgesetzt werden konnte und die nicht deren Schnellmeldungen an den Kreiswahlleiter entsprachen, sondern zu deren Erstellung verwandt werden konnten, gibt sie auch nicht den Fortschritt des Prozesses der Ermittlung des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses wieder. Dieses hat der Landeswahlleiter auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Kreis- wahlleiter zu ermitteln, die auf den Schnellmeldungen der Gemeinden beruhen, die wiederum auf die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher zurückgehen, wobei alle Schnellmeldungen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Ganz abgesehen davon, dass sich die Zusammensetzung des Sächsischen Landtags nicht nach dem vorläufigen, sondern nach dem endgültigen amtlichen Wahlergebnis bestimmt, ist nicht ersichtlich, inwieweit angesichts der Ausgestaltung der Wahlpräsentation des Landeswahlleiters die auf seiner Webseite am Wahlabend publizierten Zwischen- stände auf Fehler bei der Ermittlung des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses hindeuten könnten. Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht mit den erläuternden Ausführungen zu ihren Einwänden in den angegriffenen Beschlüssen des Sächsischen Landtages vom 21. Mai 2025 auseinander. Vielmehr blenden sie die grundlegenden Unterschiede zwischen der Internetpräsentation am Wahlabend und der Ermittlung des amtlichen Endergebnisses aus. Da die Wahlpräsentation am Wahlabend ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt und keine Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes oder der Landeswahlordnung be- rührt, ist es auch unbedenklich, dass Änderungen von dort am Wahlabend erfolgten Eintragungen nicht revisionssicher gespeichert wurden.

15 (2) Auch soweit die Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wahlprüfungsbe- schwerdeverfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl rügen, legen sie weder substantiiert einen möglichen Verstoß gegen Wahlrechts- grundsätze oder Wahlvorschriften dar noch die Möglichkeit, dass ein solcher das Endergebnis beeinflusst haben könnte. Deshalb kann dahinstehen, ob diese Rüge bereits unberücksichtigt bleiben müsste, weil sie nicht Gegenstand der Wahleinsprü- che und des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Sächsischen Landtag war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 11/11 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl beansprucht nur im Zusammenhang mit dem eigentlichen Wahlvorgang Geltung, einschließlich der Kontrolle der Wahl- handlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009, BVerfGE 123, 39 [70]). Die in Art. 4 Abs. 1 SächsVerf niedergelegten Wahlgrund- sätze gebieten in Verbindung mit Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 SächsVerf, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sind. Der Grundsatz der Öf- fentlichkeit der Wahl geht jedoch nicht soweit, dass durch unterschiedliche Termin- bestimmungen jedem einzelnen Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben sein muss, an den Sitzungen aller Kreiswahlausschüsse des Wahlgebietes teilzunehmen. Dies würde nicht zuletzt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses führen. Bei der Landtagswahl am 1. September 2024 wurde weder ein Wahlerfassungssys- tem noch eine Stimmenauszählungssoftware verwendet. Die von den Beschwerde- führern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 3. März 2009, BVerfGE 123, 39) betraf hingegen die Zulässigkeit von Wahlcompu- tern und elektronischen Wahlgeräten und ist mit dem hier zu entscheidenden Sach- verhalt nicht vergleichbar. (3) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) es für auffällig hält, dass die bereits kurz nach Ende der Wahlzeit in den Medien veröffentlichten Prognosen das Wahlergebnis re- lativ genau vorausgesagt haben, ist hierin ebenfalls kein Wahlfehler erkennbar. Sol- che Prognosen am Wahltag um 18 Uhr beruhen auf der Befragung von Wählern über ihr Abstimmverhalten direkt nach dem Verlassen repräsentativ ausgewählter Wahl- lokale und sind daher trotz einiger Unsicherheitsfaktoren relativ genau. Wahlnach- befragungen sind vom Grundsatz her zulässig (Thurm in: Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 11). Die Veröffentlichung ihrer Er- gebnisse ist nur dann wahlrechtlich problematisch, wenn sie Auswirkungen auf das Abstimmverhalten der Wahlberechtigten haben können. Daher erklärt § 31 Abs. 2 SächsWahlG die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit für unzulässig.

16 (4) Schließlich zeigen die Beschwerdeführer auch mit ihrer Andeutung, es könne Wahl- manipulation und Wahlbetrug gegeben haben, keinen möglichen Wahlfehler auf. Es handelt sich insoweit lediglich um nicht belegte Vermutungen. Konkrete Tatsachen, die diese Mutmaßungen stützen könnten, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. (5) Unabhängig davon werden die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Auffäl- ligkeiten der Internetpräsentation am Wahlabend durch die Stellungnahmen des Landeswahlleiters erklärt, wie dies bereits der Landtag in den angegriffenen Be- schlüssen vom 21. Mai 2025 ausgeführt hat. (a) Grundlegend ist danach zu berücksichtigen, dass es sich bei der auf der Webseite des Landeswahlleiters am Wahlabend dargestellten Wahlpräsentation nicht um eine Live-Anzeige handelte. Die Beschwerdeführer gehen in der Annahme fehl, es han- dele sich bei der Wahlpräsentation um einen „Echtzeit-Zugang“ der Öffentlichkeit zum laufenden Auszählungsgeschehen. Vielmehr erfolgte sogar die Aktualisierung des angezeigten Zwischenergebnisses einerseits und des Auszählungstickers ande- rerseits aus Performancegründen nicht parallel. Durch die unterschiedlichen Aktua- lisierungszyklen konnte es zu Abweichungen zwischen dem Datenbankbestand und dem Präsentationsstand kommen. Dabei wurden die Karten- und Balkengrafiken so- wie die Tabellendarstellungen (Zwischenergebnis) unabhängig von der sog. „Ti- cker-Anzeige“ (Auszählungsstand) aktualisiert. Deshalb konnte die Datenbasis für die entsprechenden Darstellungen inhaltlich voneinander abweichen. Sowohl be- dingt durch die Aktualisierungszyklen der Software, als auch bedingt durch etwaige Aktualisierungsverzögerung auf dem Endgerät eines Nutzers konnte es zu (zwi- schenzeitlichen) Diskrepanzen kommen (die Anzahl der ausgezählten Gemeinden hat sich erhöht, der Stimmenanteil ist aber (noch) unverändert geblieben). (b) Wesentlich ist zudem, dass die Wahlpräsentation als Zwischenstand (Karten- und Balkengrafik, tabellarische Darstellung, ,,Ticker-Anzeige“) durch die Gemeinden selbst gespeist wurde und nicht etwa durch den Landeswahlleiter. Es war für die Gemeinden möglich, einen einmal freigegebenen Wert wieder auf „in Bearbeitung“ zu setzen, bevor die Schnellmeldung gemäß § 57 LWO übermittelt wurde. Zum Bei- spiel wurde dies offenbar in einigen Wahlkreisen von Leipzig im Zeitraum zwischen den vorgelegten Screenshots von 23:06 Uhr und 23:20 Uhr und Dresden im Zeit- raum zwischen den vorgelegten Screenshots von 23:22 Uhr und 23:33 Uhr vorge- nommen. Hierdurch sind Schwankungen in der Anzeige zum Auszählungsstand und die von den Beschwerdeführern gerügten Rückschritte, einschließlich des Zwi- schenergebnisses, zu erklären. (c) Der Haupteinwand des Beschwerdeführers zu 1) setzt das amtliche Endergebnis in Bezug zu einem um 23:20 Uhr publizierten Zwischenstand. Hierzu lässt der Be- schwerdeführer zu 1) allerdings eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens nachvollziehbar dargelegt wurde, dass für den Ticker zur Angabe des Auszählungsfortschrittes (z.B. „431 von 435 Gemeinden“)

17 und andererseits für Angaben zum Zwischenstand des Ergebnisses („Listenstim- menanteil Freistaat Sachsen“ bei den veröffentlichten Grafiken der Zwischenstände) unterschiedliche Veröffentlichungsroutinen verwendet wurden, sodass die Angaben voneinander abweichen konnten. Es erscheint naheliegend, dass eine solche Abwei- chung kurzfristig um 23:20 Uhr auf der Webseite des Landeswahlleiters zu sehen war. Bereits um 23:22 Uhr erschien die als Zwischenstand veröffentlichte Grafik einerseits und die Angabe zum Auszählungsstand andererseits wieder plausibel, wie auch in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt ist. Insoweit untersucht allerdings auch das Kurzgutachten ausdrücklich nur die im In- ternet publizierten Zwischenergebnisse. Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Screenshots von 23:20 Uhr vorgelegt haben. Auf dem Endgerät der Quelle des Beschwerdefüh- rers zu 1) wurden in der „Ticker-Anzeige“ um 23:20 Uhr 431 von 435 Gemeinden ausgewiesen. Auf dem Endgerät der Beschwerdeführerin zu 2) hingegen lautete die „Ticker-Anzeige“ um 23:20 Uhr 422 von 435 Gemeinden. Dies kann die Ursache entweder in einer Aktualisierung innerhalb einer Minute haben, in nicht einheitlich gestellten Uhren oder in dem Umstand, dass ggf. die Endgeräte aus Performance- gründen so konfiguriert waren, dass nicht bei jedem Seitenaufruf alle Teile der Seite neu geladen, sondern einzelne Elemente zwischengespeichert („Cache“) und damit nicht aktualisiert angezeigt wurden. Auf die letztgenannte Möglichkeit hat auch der Landeswahlleiter hingewiesen. (d) Die Beschwerdeführer beziehen die von ihnen angeführten „deutlichsten“ Diskre- panzen auch im Übrigen stets auf wenige Minuten (z.B. der Beschwerdeführer zu 1) auf die Darstellungen um 23:06 Uhr/ 23:08 Uhr, 23:17 Uhr/ 23:19 Uhr, 23:20 Uhr/ 23:22 Uhr oder 23:40 Uhr/ 23:43 Uhr; die Beschwerdeführerin zu 2) auf die Dar- stellungen um 23:17 Uhr/ 23:20 Uhr oder 23:41 Uhr/ 23:43 Uhr). Diese sind durch die unterschiedlichen Aktualisierungszyklen zum einen der „Ticker-Anzeige“ (Aus- zählungsstand) und zum anderen des Zwischenergebnisses erklärbar. Insgesamt lie- gen zudem nur die Screenshots der Beschwerdeführer vor. Etwaige zwischenzeitli- che Anzeigen der Internetpräsentation können nicht nachvollzogen werden. Die je- weils angeführten Screenshots sind nicht aussagekräftig, weil sie etwaige kurz zu- rückliegende oder kurz darauf erfolgende Aktualisierungen nicht ersichtlich ma- chen. (e) Die Beschwerdeführerin zu 2) unterliegt zudem dem Irrtum, es habe bei der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag 435 Wahlkreise gegeben. So führt sie aus, aus der An- zeige zum Auszählungsstand „gegen“ 21:00 Uhr auf der Webseite des Landeswahl- leiters zu schlussfolgern, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 320 Wahlkreise ausge- zählt gewesen seien und damit weit mehr als zwei Drittel. Hingegen gab es bei der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag nur 60 Wahlkreise. Auf der Webseite des Lan- deswahlleiters wurde am Wahlabend der Auszählungsstand in 435 Gemeinden oder Teilgemeinden angezeigt. Die Einteilung der Wahlkreise folgt aus der Anlage zu § 2

18 Abs. 1 SächsWahlG. Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt (§ 2 Abs. 3 SächsWahlG). Auch diese Einteilung ist noch nicht mit der Anzeige zum Auszählungsstand der Gemeinden – wie sie am Wahlabend auf der Webseite des Landeswahlleiters zu sehen war – gleichzusetzen. Dieser Irrtum setzt sich auch bei dem Einwand der Beschwerdeführerin zu 2) fort, der letzte vollständig ausgezählte Wahlkreis sei ein großer Wahlkreis gewesen und dennoch hätten sich die prozentualen Wahlergebnisse keiner Partei verändert. An- hand der vorlegten Screenshots ist zu erkennen, dass zuletzt der Wahlkreis Leipzig Land 4 nicht vollständig ausgezählt war. Entgegen der Behauptung der Beschwer- deführerin zu 2) war der Wahlkreis bis dahin nicht als „noch kein Wahlergebnis“, sondern nur als „Wahlergebnis unvollständig“ gekennzeichnet. Zuletzt fehlte offen- bar nur noch das Ergebnis einer Gemeinde dieses Wahlkreises (vorheriger bekannter Stand der „Ticker-Anzeige“ anhand der vorgelegten Screenshots: 434 von 435 Ge- meinden bereits ausgezählt). Innerhalb des Wahlkreises Leipzig Land 4 gibt es wie- derum sehr kleine Gemeinden mit weniger als 3.000 Wahlberechtigten, weshalb der Umstand, dass keine Veränderung des angezeigten Ergebnisses der Listenstimmen in Bezug auf den ganzen Freistaat Sachsen erfolgte, keinerlei Anhaltspunkt für eine Diskrepanz bietet. Hinzu kommt, dass bei dem vorgelegten Screenshot von 00:13 Uhr offenbar wiederum die unterschiedlichen Aktualisierungszyklen zum Tragen kommen. c) Da die Wahlprüfungsbeschwerden bereits den Begründungsanforderungen nicht genü- gen, hat kein Anlass für eine Beiziehung weiterer Unterlagen oder eine zusätzliche Auf- klärung bestanden. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

19 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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