Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 542/04
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2004 enthaltene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten zum Ausbau einer ehemaligen Scheune und zur Nutzungsänderung in ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Im Falle der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Daran fehlt es hier, weil die vom Antragsteller erhobenen rechtlichen Einwände erkennbar nicht durchgreifen.
6Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2004 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung bezüglich der Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem G , als offensichtlich rechtmäßig.
7Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist hinreichend schriftlich begründet. Angesichts der sich aus der Ungeeignetheit eines Bauleiters sich möglicherweise ergebenden erheblichen Baustellengefahren und angesichts der schwierigen Feststellung versteckter Mängel nach Vollendung der Baumaßnahmen bedurfte es bei der gegebenen Sachlage über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
8Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 61 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1 und 5 sowie 59 a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
9Der Antragsgegner hat unter Angabe der geltenden Rechtslage zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Bauleiter zu benennen, und dass die Nichtbenennung einen Gesetzesverstoß zur Folge hat, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Begründung abgesehen, da das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts folgt.
10Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Antragsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach eigener Angabe hat er keinen Bauleiter bestellt. Seine eigene Befähigung zum Bauleiter hat er mit dem Vortrag, er habe mehrere Bauvorhaben allein erstellt, er sei jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Bauberater tätig gewesen und er habe als Studienrat der Physik die erforderlichen Kenntnisse, nicht ausreichend dargelegt, da er über Art und Umfang der Tätigkeiten keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt hat. Bei dem Umbau einer alten Scheune in ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten handelt es sich nicht um eine technisch einfache bauliche Anlage (weshalb auch kein Verzicht auf einen Bauleiter gemäß § 57 Abs. 2 BauO NRW in Betracht kommt), da an Wohngebäude wesentlich höhere Sicherungsforderungen gestellt werden als an eine Scheune, insbesondere was die Überprüfung und Einhaltung der Statik betrifft. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Funktion des Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW sind von ihm vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten des Bauentwurfs, der Baukonstruktion und der Bauphysik, wie sie normalerweise nur in einem Studium an einer Hochschule erlangt werden können, zu verlangen. Zwar hat der Gesetzgeber von einem beruflichen Qualifikationsnachweis als z.B. Architekt oder Bauingenieur abgesehen, der Bauleiter muss aber von seiner Ausbildung und Erfahrung her bezogen auf die konkrete Baumaßnahme die oben ausgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis ist mit den nicht belegten Erklärungen des Antragstellers sowie mit Blick auf seine Ausbildung und auf die mit Eingriffen in die Statik verbundenen Baumaßnahmen nicht erbracht. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht hat der Antragsteller durch die Ablehnung von Erörterungsterminen an Ort und Stelle und durch die Untersagung jeglicher Besichtigung nicht ermöglicht.
11Die auf die Durchsetzung der Untersagung gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und rechtfertigt ebenfalls nicht eine Aussetzung der Vollziehung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baustilllegung mit der Hälfte des Regelstreitwertes.
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