Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 870/04

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Juli 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2004 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.


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