Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2065/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers das Land Sierra Leone betreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit als Zielstaat Sierra Leone bezeichnet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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