Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 444/09.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des C. für N. und G. vom 9. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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