Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 522/12.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2460/12.A erhobenen Klage wird angeordnet, soweit in der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2012 auch Montenegro benannt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte den Antragstellern und der Antragsgegnerin auferlegt.


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