Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 131/14.A
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 315/14.A gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller - srilankischer Staatsangehörigkeit mit tamilischer Volkszugehörigkeit - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Norwegen.
4Er reiste seinen Angaben zufolge am 8. Juli 2013 von Norwegen aus nach Deutschland und stellte nach der Ankunft am 9. Juli 2013 in Dortmund einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. August 2013 gab er an, er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe die LTTE von August 2002 bis April 2009 als Kämpfer unterstützt. Von Dezember 2009 bis Juni 2013 habe er sich in Norwegen aufgehalten. Dortige Asylbegehren seien abgelehnt worden (2010 und Anfang 2011). Er habe sich von 2011 bis 2013 illegal in Norwegen aufgehalten. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Zuständigkeit Norwegens zunächst zu prüfen sei.
5Mit Einwilligung des Antragstellers wurden mit Norwegen Kontakt aufgenommen und mit Schreiben vom 7. November 2013 um Übernahme des Antragstellers gebeten. Hierauf erklärte die norwegische Behörde (UDI Dublin Unit) mit Schreiben vom 18. November 2013 ihre Zuständigkeit und akzeptierte unter Hinweis auf Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) einen Transfer nach Norwegen.
6Im Anschluss hieran lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2014 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Der Bescheid wurde am 11. Februar 2014 zur Zustellung abgesandt und dem Antragsteller nach seinen Angaben am 12. Februar 2014 zugestellt.
7Gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 hat der Antragsteller am 19. Februar 2014 Klage erhoben - 7 K 315/14.A - und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags ergebe sich daraus, dass sich das Selbsteintrittsrecht vorliegend zu einer Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin verdichtet habe. Seine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen stehe unmittelbar bevor. Das Standesamt habe die notwendigen Unterlagen zur Eheschließung bereits zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft in Colombo übersandt. Hieraus resultiere auch ein Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG / Art. 8 EMRK. Zudem habe die Antragsgegnerin das Asylverfahren unangemessen lang verzögert und dadurch Rechte des Antragstellers aus Art. 18 der europäischen Grundrechtscharta verletzt. Obwohl bereits am 25. Juli 2013 ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Norwegen vorgelegen habe, sei der Übernahmeantrag erst am 7. November 2013 gestellt worden. Trotz der Zustimmung der norwegischen Behörden vom 18. November 2013 sei der Fall erst nach zwei Monaten weiter bearbeitet worden.
8Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
9die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 315/14.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2014 anzuordnen.
10Die Antragsgegnerin hat bislang noch keinen Antrag gestellt; allerdings den Verwaltungsvorgang vorab auch dem Gericht übersandt.
11Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
12II.
13Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
14Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 VwGO hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Satz 1 AsylVfG auch keine aufschiebende Wirkung zukommt.
15Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt.
16Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
17Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
18vgl. hierzu ausführlich: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR, juris Rn 5 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13-, juris Rn 3 f. und VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -, juris Rn 19.
19Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
20Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Norwegens für die Prüfung des vom Antragsteller am 17. Juli 2013 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrages ergibt sich aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin II-Verordnung).
21Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Dublin II-Verordnung durch Artikel 48 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-Verordnung), mit deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist. Nach Artikel 49 Satz 3 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die (wie der vorliegende Antrag) vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung).
22Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 -, juris Rn 9 mit weiteren Nachweisen.
23Der am 17. Juli 2013 gestellte Asylantrag des Antragstellers umfasst mangels ausdrücklicher Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG zugleich den Antrag auf internationalen Schutz. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend mithin weiterhin nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung vorzunehmen. Dies gilt nach Artikel 49 Satz 2 im Übrigen auch für die Verfahrensanforderungen, da auch das Aufnahmeersuchen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.
24Die unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin II-VO erteilte Übernahmezusage Norwegens vom 18. November 2013 stellt sich wegen der dortigen Ablehnung früherer Asylanträge des Antragstellers als fehlerfrei dar. Die Zuständigkeit für den Asylfolgeantrag ist auch nicht schon vor der Übernahmezusage (infolge Fristüberschreitung) oder wegen zögerlicher Bearbeitung nach erteilter Übernahmezusage auf die Antragsgegnerin übergegangen.
25Vorliegend ist die Problematik eines Zuständigkeitsübergangs allein anhand der Regelungen der Dublin II-Verordnung und den dort genannten Kriterien zu entscheiden. Die Zuständigkeitskriterien finden auf Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, aufgrund der Übergangsregelungen in Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung weiterhin Anwendung. Die Regelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung, wonach ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme die Dublin III-Verordnung gelte, bezieht sich nicht auf bereits vor dem Stichtag gestellte und beantwortete Übernahmegesuche. Ist einem Gesuch bereits vor dem Stichtag entsprochen worden, sind von dem angerufenen Verwaltungsgericht die Übernahmezusage und die hierauf basierende Abschiebungsandrohung nicht an der seit dem 1. Januar 2014 auch für Wiederaufnahmegesuche eingeführten Frist von zwei Monaten nach einer Eurodac-Treffermeldung (vgl. Art. 23 Dublin III-VO) zu messen. Eine rückwirkende Anwendung dieser Norm auf bereits beantwortete Wiederaufnahmegesuche scheidet aus.
26Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn 18.
27Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die dort vorgesehene Frist von drei Monaten betrifft lediglich einen Antrag auf (erstmalige) Aufnahme eines Antragstellers und nicht auf die speziell in Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) und Art. 20 der Dublin II-Verordnung geregelte Wiederaufnahme. Für Wiederaufnahmefälle war in der Dublin II-Verordnung keine Frist vorgesehen.
28Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn 19; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 B 6286/13 -, juris Rn 14; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 - RN 5 S 13.30273 -, juris.
29Die Verpflichtungen Norwegens sind gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen; der Antragsteller hat nach eigenen Angaben das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (hier u.a.: Norwegen und Deutschland) nicht länger als drei Monate verlassen. Auch die Frist zur Bewirkung der Überstellung aus Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist noch nicht abgelaufen. Seit der Übernahmeerklärung Norwegens sind erst ca. drei Monate vergangen.
30Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO Gebrauch macht und seinen Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist insoweit nicht reduziert. Es ist der Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin II-VO in zeitlicher Hinsicht eingehalten wurden, nicht verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Norwegens zu berufen.
31Eine Verdichtung des Selbsteintritts in eine Selbsteintrittspflicht aufgrund des Verlöbnisses mit einer Deutschen (hierzu unten) oder wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt ohne ersichtlichen Grund,
32vgl. hierzu unter anderem: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 5a L 1726/13.A -, juris Rn 10 f. (Rückübernahmeersuchen nach jedenfalls mehr als 13 Monaten Nichtstun trotz Eurodac-Treffer); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 - 22 L 1158/12.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, (Verfahren ca. ein Jahr lang unbearbeitet), juris mit weiteren Nachweisen.
33liegt nicht vor.
34Im Hinblick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten wesentlicher Bestimmungen der Dublin III-VO, deren Auswirkung auf bereits nach der Dublin II-VO begonnenen Übernahmeersuchen (zumindest inzidenter) zu prüfen war, ist vorliegend die Bescheidung im Januar 2014 (und Zustellung im Februar 2014) trotz der bereits im November 2013 erfolgten Übernahmezusage Norwegens nicht als unangemessene Verzögerung einzustufen. Unabhängig hiervon hat der überstellende Staat nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO (ähnlich nunmehr Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) die Überstellung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass diese Frist durch den angefochtenen Bescheid bislang eingehalten wurde, ergeben sich keine weiteren Beschleunigungspflichten zur Umsetzung eines Übernahmegesuchs.
35Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - RO 6 S 14.30106 -, juris Rn 31.
36Auch die vom Antragssteller vorgetragene Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen führt nicht zu einer Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten aufgrund eines Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG / Art. 8 EMRK. Die Verlobung als solche vermittelt noch keine Familienangehörigkeit. Um den Vorwirkungen aus Art. 6 GG Rechnung zu tragen, erhalten ausländische Verlobte nach deutschem Ausländerrecht in der Regel eine Duldung, wenn die Ehe unmittelbar bevorsteht, d.h. ein Heiratstermin vom Standesamt festgesetzt worden ist oder zumindest das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist.
37Vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 1 L 1994/12.F.A -, juris Rn 11; VG München, Beschluss vom 16. März 2011 - M 4 E 11.792 -, juris Rn 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 8 ME 139/10 -, juris Rn 8 f. mit weiteren Nachweisen.
38Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller - abgesehen von der bislang lediglich angekündigten Einreichung eidesstattlicher Versicherungen im vorliegenden Verfahren - nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht. Weder wurde eine Eheschließungstermin mitgeteilt, noch wurde ein Nachweis vorgelegt, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung vom zuständigen Standesamt als erfüllt angesehen werden. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass das zuständige Standesamt Unterlagen zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft in Colombo übersandt habe.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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