Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 92/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 2.2 teilnehmen zu lassen,
4ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
5Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anordnungsverfahren setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers führt oder ihn vor Nachteilen bewahrt.
6Vgl. Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 103.
7Hieran fehlt es, weil bereits sein Widerspruch vom 26. Januar 2013 gegen die Mitteilung der Nichtzulassung zum Abitur bewirkte, dass er Schüler der Q 2.2 ist. Aufgrund des eingetretenen Suspensiveffekts bedurfte es anders als z.B. im Falle des Widerspruchs gegen eine Nichtversetzung keiner vorläufigen Regelung der Teilnahme am Unterricht (der nächsthöheren Klasse) im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Gericht.
8Vgl. Dobert/Klaesberg, APO-GOSt, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 43 Rn. 6.
9Dass es an einer schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 11 zur APO-GOSt C fehlt, führt nicht auf eine andere Beurteilung, weil ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auch mündlich ergehen kann. Ob die lediglich in der Verwaltungsvorschrift zur APO-GOSt C (Nr. 31.11) vorgesehene Mitteilung gemäß Anlage 11 ein zwingendes Formerfordernis darstellt, kann offenbleiben, weil ein derartiger Formverstoß den Verwaltungsakt nicht unwirksam machen würde.
10Dass der Antragsteller kraft Suspensiveffekts Schüler der Q 2.2 ist, beinhaltet zwangsläufig seinen Anspruch auf Benotung seiner schulischen Leistungen.
11Ob ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, wenn eine Schule einem erwachsenen Schüler die Rechtslage nicht mitteilt und dieser keine zumutbare Möglichkeit hat, in der Schule nachzufragen, kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen liegen nämlich nicht vor. Der Antragsteller hat den Unterricht nach Abgabe des Widerspruchs ab dem 27. Januar 2014 weiter besucht. Für ihn hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei den für ihn zuständigen Lehrern hinsichtlich Anwesenheit und Benotung zu erkundigen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.
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