Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 141/14.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 350/14.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 K 350/14.A) anzuordnen, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt genannt) vom 17. Februar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Nr. 2 des Bescheidtenors) richtet, ist zulässig.
3Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
4Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Februar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde am 19. Februar 2014 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Am 24. Februar 2014 hat er Klage erhoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5Der Antrag ist auch begründet.
6Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
7vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, juris Rn 3 f. Siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 13 L 2168/13.A -.
8Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenes Bescheides des Bundesamtes entzieht sich jedoch einer abschließenden Bewertung im vorliegenden Eilverfahren und die weitere Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
9Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Prüfung ist der Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 lit. c) dieser Verordnung. Nach Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO ist die Neufassung der Verordnung anzuwenden, wenn - wie vorliegend - erst nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - also nach dem 1. Januar 2014 um Aufnahme oder Wiederaufnahme nachgesucht wurde. Allerdings ist in diesen Fällen nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zur Bestimmung der Zuständigkeit auf die Kriterien der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft befindlichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) zurückzugreifen.
10Nach dem Erwägungsgrund 19 erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch auf die Sach- und Rechtslage in dem Mitgliedsstaat, in den der Antragsteller überstellt werden soll.
11Die gebotene gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Mitgliedsstaat, in den der Antragsteller überstellt werden soll, erstreckt sich nicht nur auf etwaige Mängel des Asylverfahrens, sondern auch auf Mängel bei den Aufnahmebedingungen,
12vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -.
13Nachdem Ungarn auf das deutsche Ersuchen vom 16. Januar 2014 (fristgerecht im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin III VO mit Schreiben vom 22. Januar 2014 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt hat, ist dagegen keine gerichtliche Prüfung vorzunehmen, ob die Kriterien der - hier einschlägigen - Dublin II VO zutreffend angewendet worden sind. Insoweit ist der Frage nicht nachzugehen, weshalb das Bundesamt in seinem Gesuch angegeben hat, am 7. Oktober 2013 sei in Ungarn ein Asylantrag gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden sei, und man dementsprechend das Gesuch auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestützt hat, während die zuständige ungarische Behörde in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2014 angab, nach Asylantragstellung am 4. Oktober 2013 sei das Verfahren - bereits - am 4. November 2013 eingestellt worden.
14Ob hiervon ausgehend die im angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist oder nicht, kann das Gericht auf der Grundlage der ihm im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht abschließend feststellen.
15Die Kammer legt dabei zugrunde, dass nur ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt zu werden, für das vorliegende Aussetzungsverfahren maßgebliche Mängel darstellen können.
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17Eine solche Gefahr ist unter Anderem anzunehmen, wenn der Ausländer vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist,
18vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -.
19Erhebliche Bedenken, dass das ungarische Asylverfahren an systemischen Mängel leidet, folgen bereits aus dem Umstand, dass Ausländer, die auf der Grundlage eines akzeptierten Wiederaufnahmeersuchens nach Ungarn zurückkehren, auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren eingestellt worden ist, einen erneuten Asylantrag stellen müssen, der als Asylfolgeantrag behandelt wird,
20vgl. UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012.
21Ob die zum 1. Januar 2013 eingetretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes an dieser Rechtslage etwas geändert haben, ist unklar. § 54 Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes,
22vgl. Act LXXX of 2007 on Asylum, Government Decree 301/2007 (XI.9.) (as of 1 January 2013), abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/524544c44.html
23sieht keine expliziten Einschränkungen mit Blick auf Dublin-Rückkehrer vor.
24Stellungnahmen zu diesem Punkt sind unklar. Während es zur Rechtslage bis Ende 2012
25vgl. aida, National Cuntry Report, Hungary, 5. September 2013 abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/files/resources/hungary_aida_report_-_july_2013.pdf
26eindeutig heißt:
27"Asylum seekers returned under a take back procedure were not automatically considered by the Hungarian authorities as asylum seekers. They had to re-apply for asylum once they returned to Hungary. Applicants were required to show new elements in support of their claims, which they could not have raised in their initial applications."
28betreffen die Ausführungen zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2013 im Wesentlichen Fragen der Inhaftierung. Konkrete Angaben dazu, welche Rechtsvorschriften geändert sein sollen, fehlen. Auch die Stellungnahme des UNHCR von Dezember 2012,
29vgl. UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia -- update, December 2012, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html.
30zu den anstehenden Änderungen des ungarischen Asylrechts läßt nicht erkennen, auf Grundlage welcher Änderungen des ungarischen Asylgesetzes nunmehr eine Vollprüfung der Asylanträge wieder aufgenommener Asylantragsteller gewährleistet sein soll.
31Ob die zum 1. Juli 2013 erfolgten weiteren Änderungen des ungarischen Asylgesetzes diese Rechtslage geändert haben, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese Änderungen - soweit ersichtlich - bislang nur in ungarischer Sprache vorliegen und sich daher einer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren entziehen.
32Das amerikanische Außenministerium referiert in seinem Menschenrechtsbericht 2013 zu Ungarn vom 27. Februar 2014,
33vgl. abrufbar unter: http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220287
34ohne nähere Angaben das ungarische Helsinki Komitee wie folgt:
35"The HHC remained critical of the country’s asylum practices for hindering the access of asylum seekers returned under the Dublin II Regulation to an in-merit determination of their protection needs, to adequate reception conditions, and for the excessive use of immigration detention beginning July 1 under the new amendment to the Refugee Law."
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37Unabhängig vom Vorstehenden bestehen erhebliche Bedenken auch dahingehend, dass die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Ungarn unzureichend sind.
38Im Jahr 2012 wurden in Ungarn insgesamt 2.155 neue Asylantragsteller registriert. im Jahre 2011 waren es 1.693 und in 2010 2.104. Demgegenüber wurden im Jahr 2013 zwischen Januar und Juni über 10.000 neue Antragsteller registriert,
39vgl. bordermonitoring.eu, Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, abrufbar unter: http://bordermonitoring.eu/2012/03/zur-situation-der-fluchtlinge-in-ungarn/.
40Bis Ende Oktober 2013 soll die Zahl auf 16.930 Personen gestiegen sein,
41vgl. US-Außenministerium, Menschenrechtsbericht 2013 zu Ungarn, abrufbar unter: http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220287
42In ungarischen Flüchtlingsunterkünften sollen aber im Juni 2013 insgesamt nur knapp über 2.500 Personen untergebracht sein,
43vgl. bordermonitoring.eu, Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, abrufbar unter: http://bordermonitoring.eu/2012/03/zur-situation-der-fluchtlinge-in-ungarn/.
44Nachvollziehbare Erklärungen zur angemessenen Unterbringung und Versorgung der in nur einem Jahr um rund 800 % gestiegenen Anzahl von Asylbewerbern sind nicht ersichtlich. Eine ausreichende Unterbringung und Versorgung in ungarischen Haftanstalten ist nicht ohne Weiteres anzunehmen,
45vgl. zur dortigen Situation; EGMR, Entscheidung vom 2. Juli 2013 - 69095/10 -.
46Spekulationen über den Verbleib dieser Personen sind angesichts der in Rede stehenden Größenordnung und der rechtlichen Bedeutung der ggf. tangierten Grundrechte nicht ausreichend, um die angezeigten Bedenken auszuräumen.
47Schließlich ist auch zu klären, inwieweit Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren - so wie vorliegend - eingestellt worden sind (vgl. § 52 Abs. 2a Asylgesetz Ungarn), entgegen § 54 Abs. 3 Buchstabe b) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe b) Asylgesetz Ungarn überhaupt vom ungarischen Staat untergebracht und versorgt werden.
48Die angesichts des offenen Ergebnisses der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides erforderliche weitere Abwägung der widerstreitenden Belange, nämlich einer Gefährdung der durch Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechtsgüter des Antragstellers einerseits und des nur zeitlich gefährdeten Abschiebungsinteresses der Antragsgegnerin andererseits, führt hier zu dem genannten Ergebnis.
49Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es im vorliegenden Eilverfahren keiner Prüfung des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes die Zuständigkeit Ungarns fehlerhaft mit dem Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO begründet, obwohl diese Norm kein Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates enthält, sondern lediglich regelt, welche Pflichten einem Mitgliedsstaat obliegen, der auf Grund anderweitiger Bestimmungen zuständig ist.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
51Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
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