Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 217/14
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Masterstudiengang Architektur vorläufig ohne Auflagen zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Masterstudiengang Architektur vorläufig ohne Auflagen zuzulassen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft.
6Die Kammer legt auf der Grundlage einer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die am 4. April 2014 erklärte dahingehende Änderung des Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2014, dass der Antragsteller nunmehr unter "Auflagen" zum Masterstudiengang Architektur zugelassen werde, so aus, dass die Antragsgegnerin die Zulassung mit einer sogenannten modifizierenden Auflage versehen hat, gegen die der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weiterhin im Wege der Verpflichtungsklage (auf Zulassung ohne "Auflagen") vorgehen kann.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu.
9Die Antragsgegnerin darf ihre Zulassungsentscheidung nicht unter Anwendung von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ihrer Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Architektur vom 22. März 2012 in der Fassung der 2. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 29. November 2013 (im Folgenden: PO) mit den von ihr genannten "Auflagen" versehen, weil § 3 Abs. 2 PO nichtig ist.
10Grundsätzlich ist die Antragsgegnerin berechtigt, durch Satzung über die formale Zugangsvoraussetzung eines anerkannten ersten Hochschulabschlusses in der Fachrichtung Architektur hinaus weitere Voraussetzungen in Form nachzuweisender fachlicher Vorkenntnisse zu fordern.
11Diese weiteren Voraussetzungen müssen jedoch in der entsprechenden Satzung hinreichend klar und bestimmt aufgeführt werden. Dies setzt voraus, dass die Fächer, in denen Vorkenntnisse nachgewiesen werden müssen, konkret benannt und diesen Fächern der geforderte Kenntnisumfang in Form von Creditpoints zugeordnet wird. Soweit ersichtlich ist dies - anders als bei der hier einschlägigen Prüfungsordnung - bei Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin zu anderen Master-Studiengängen auch der Fall.
12Die hier einschlägige Prüfungsordnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil sich den in § 3 Abs. 2 PO aufgeführten fünf Bereichen weder vollständig konkrete Fächer zuordnen lassen, noch - was schwerwiegender ist - diesen Bereichen ein bestimmter Kenntnisumfang zugeordnet wird.
13Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zu.
14Angesichts des Umfangs der geforderten Nachweise von mehr als 30 Creditpoints ist bei dem Antragsteller ein Interesse anzuerkennen, eine wenn auch nur vorläufige Klärung zu erzielen, unter welchen Bedingungen und Anforderungen er bei der Antragsgegnerin den Masterstudiengang Architektur studieren kann.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 PO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x