Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 835/14

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller vorläufig ab dem 1. Februar 2015 bis zum Ende des 2. Halbjahres des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter im Umfang der jeweiligen Unterrichtszeiten einschließlich der Pausenzeiten zu bewilligen.

Die KVwGO § 123osten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.


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