Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 875/14
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben in der Sache ohne Erfolg.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 19. November 2014 gegen die Versetzungsverfügung vom 29. Oktober 2014 anzuordnen,
5für den nach der rechtsfehlerhaften, aber gemäß §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 23 a Abs. 2 Satz 1 WBO und § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch das Truppendienstgericht Süd der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist unbegründet.
6Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Dienstherrn bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 29. Oktober 2014, mit der der Antragsteller zur 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. versetzt wird, keine rechtlichen Bedenken.
7Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WDS-VR 20/13 und 21/13 -, juris, m.w.N.
9Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
10Ein Soldat hat bei einer Versetzungsentscheidung unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Er kann die gerichtliche Überprüfung einer Versetzungsentscheidung unter anderem darauf beanspruchen, ob die zuständige Stelle ihre Entscheidung an den insoweit erlassenen ermessensbindenden Richtlinien, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften ausgerichtet hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35/13 -, juris.
12Gemäß Nr. 201 und 202 des Zentralerlasses (ZE) B 1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" kann ein Soldat u.a. versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ein solches dienstliches Bedürfnis hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren belegt.
13Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller als Offizier zukünftig bei der 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. statt auf dem bisherigen zivilen Dienstposten beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr seine Verwendung zu finden hat, weil bei diesem Bataillon dringend Soldaten als Offiziere benötigt würden und der in Rede stehende zivile Dienstposten auch mit einem Beamten besetzt werden könne.
14Zwar wird in der Versetzungsverfügung vom 29. Oktober 2014 nur abstrakt auf dienstliche Gründe verwiesen. In der Stellungnahme der Abteilung III Personalführung Offiziere des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Januar 2015 heißt es jedoch darüber hinaus, der Antragsteller werde aus Sicht der Personalführung "zur Besetzung der vakanten DP ArtTr (AVR 61) benötigt". Im Schriftsatz vom 19. Januar 2015 erläutert die Antragsgegnerin, der Antragsteller werde als Mensch und Vorgesetzter dienstlich in der Artillerietruppe benötigt. Allein dort fehlten derzeit insgesamt 8 Offiziere. Dieser Bedarf lasse sich aktuell nicht decken, auch nicht extern, weil dafür Soldaten gebraucht würden. Demgegenüber sei die Lage im Bereich der zivilen Personalführung laut Auskunft der personalführenden Abteilung für zivile Dienstposten - wie dem, den der Antragsteller bisher innehabe - anders.
15Ihre Erwägungen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 durch die Angabe ergänzt, wie viele Vakanzen welcher Besoldungsgruppe aktuell in welchen Artilleriebataillonen unter Einbeziehung auch der Zeitsoldaten bestehen. Danach sind in dem Artillerielehrbataillon 345, zu dem der Antragsteller versetzt worden ist, 12 mit A 10 bewertete Dienstposten vakant und drei mit A 12 bewertete Dienstposten, und auch in anderen Artilleriebataillonen sind zahlreiche Stellen unbesetzt. Nach den Angaben der Antragstellerin sind "bereits alle förderungsreifen Offiziere ArtTr in 2015 auf höherwertige DP versetzt" worden. Einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Februar 2015 zufolge ist der Antragsteller Offizier des Truppendienstes des Heeres der Artillerietruppe. Bei der 1. Kompanie des Artillerielehrbataillons 345 in J. -P. sei ein förderlicher nach der Besoldungsgruppe A 12 dotierter Dienstposten der Truppengattung des Antragstellers seit dem 1. Oktober 2014 zu besetzen. Ein anderer förderungswürdiger Offizier stehe für die Besetzung derzeit nicht zur Verfügung. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer nicht.
16Soweit der Antragsteller darauf verweist, bei einer zivilen Verwendung beim Zentrum für Geoinformationswesen würde er der Bundeswehr noch mehrere Jahrzehnte zur Verfügung stehen und nicht nur zwei Jahre in der Artillerietruppe, verkennt er, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Versetzungsentscheidung auch anders hätte ausfallen können oder aus seiner Sicht die "beste" Entscheidung ist, sondern ob der Dienstherr unter Berücksichtigung seines Ermessensspielraums das dienstliche Bedürfnis - wie hier - belegt hat.
17Schließlich ist die Versetzungsentscheidung auch nicht willkürlich. Der Antragsteller verfügt über die erforderlichen Ausbildungstätigkeitsnachweise als Zugführer, Sicherungsoffizier und Artillerieoffizier, praktische Erfahrung kann er mit der Ausübung der neuen Tätigkeit in J. -P. erlangen.
18Auch der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
19die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung im Verfahren VG Aachen 1 K 2100/14 ab dem 14. März 2015, hilfsweise früher, zur Dienstleistung bei dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr auf dem zivilen Dienstposten ID 30593172 vom militärischen Dienst freizustellen,
20hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach den obigen Ausführungen zu seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung noch einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO sowie §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
21Denn es fehlt ungeachtet dessen an der Glaubhaftmachung eines nach vorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Eine solcher Anspruch wäre nur glaubhaft gemacht, wenn dem Antragsteller im Klageverfahren ein Anspruch auf Dienstzeitverkürzung zustünde. Einem solchen Anspruch ist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre dienstlichen Interessen entgegen getreten. Die durch § 40 Abs. 7 SG eingeräumte Möglichkeit der Dienstzeitverkürzung dient in erster Linie den Interessen des Dienstherrn und räumt deswegen dem Zeitsoldaten nur einen Anspruch darauf ein, dass über seinen Antrag in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird. Der Dienstherr kann den Antrag auf Dienstzeitverkürzung aus jedem dienstlichen Grund ablehnen, insbesondere aufgrund seines Interesses an der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und der Verhinderung des Ausscheidens qualifizierten Personals.
22Vgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 2009 - 3 A 1463/08 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2008 - Au 2 K 07.16 -; VG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 10 K 902/96 -, alle juris; Sohm in Walz/Eichem/Sohm, Soldatengesetz, § 40 Rnr. 47.
23Es handelt sich bei § 40 Abs. 7 SG um eine sog. Koppelungsnorm, die einen Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite (dienstliches Interesse) mit einem Ermessen auf Rechtsfolgenseite verbindet. Davon ausgehend ist die Ablehnung des Antrags auf Dienstzeitverkürzung nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zum dienstlichen Interesse an der Versetzung des Antragstellers verwiesen werden. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Freistellung, um einer zivilen Tätigkeit beim Zentrum für Geoinformationswesen nachzugehen, ist damit nicht gegeben.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25Als Streitwert ist nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG für jedes Begehren der Auffangstreitwert anzusetzen, der im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck jeweils auf die Hälfte zu reduzieren ist.
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Referenzen
- §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 23 a Abs. 2 Satz 1 WBO 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x
- § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit 2x
- 13 und 21/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 WB 35/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2100/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (3. Kammer) - 3 A 1463/08 1x
- 10 K 902/96 1x (nicht zugeordnet)