Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2931/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 20. September 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. September 2017 einen Asylantrag.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. Oktober 2017 gab die Klägerin an, sie stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt Adale. Sie gehöre dem Clan der Sheekhal an. Zu ihren Asylgründen gab sie an, sie habe im Alter von 17 Jahren einen Mann der al-Shabaab-Miliz heiraten sollen, was ihr Vater aber abgelehnt habe. Sie habe einen anderen Mann geheiratet, mit dem sie zwei Kinder gehabt habe. Eines Tages habe die al-Shabaab ihren Vater, ihren Bruder und ihren Ehemann getötet. Ihre Mutter sei mit ihren – der Klägerin – Kindern, ihrem Bruder und ihrer Schwester geflohen. Sie, die Klägerin, sei allein geflohen, und zwar in das Dorf El Ade. Dort habe sie in einem Café gearbeitet. Sie habe ihrem Chef berichtet, dass sie auf der Suche nach ihrer Familie sei. Er habe ihr erklärt, dass sie so lange bleiben könne, bis sie ihre Familie wiedergefunden habe. Sie habe ihren Chef geheiratet. Dann seien Männer der al-Shabaab in das Café gekommen. Sie hätten ihren Chef aufgefordert, sie der Miliz zu übergeben. Sie sei geflüchtet. Auf Nachfrage führte die Klägerin aus, sie seien zusammen aus dem Haus geflohen; es sei alles so schnell gegangen, und Sekunden später seien sie verschiedene Wege gegangen. Auf Frage, wieso sie überhaupt hätten fliehen können, gab die Klägerin an, es seien zwei al-Shabaab-Kämpfer gewesen. Als ihre jüngere Schwester die Tür geöffnet habe, seien sie hereingestürmt und hätten ihrem Vater die Pistole vors Gesicht gehalten; ab da seien sie losgelaufen. Sie hätten dann Schüsse gehört. Auf Nachfrage, woher sie wisse, dass ihre Familienmitglieder auch getötet worden seien, erklärte die Klägerin, es seien mehrere Schüsse gewesen; es seien zwei Männer gewesen, die einfach drauflosgeschossen hätten; bis heute müsse sei immer an ihre Kinder denken. Ihr Chef in dem Café habe herausgefunden, dass ihr Mann nicht überlebt habe; er habe Leute gefragt.
4Mit Bescheid vom 14. August 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die Abschiebung nach Somalia an.
5Der Kläger hat am 20. August 2018 Klage erhoben.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten ihr den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise.
11die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person hinsichtlich Somalias vorliegt.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18I.
19Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
20Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
21Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.
23Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
24Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
25Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris.
26Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, ist schon nicht zu erkennen, dass sie überhaupt verfolgt worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die von ihr geschilderten Verfolgungshandlungen an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen.
27Davon abgesehen ist das Vorbringen der Klägerin nicht glaubhaft. Sie hat in wesentlichen Punkten ihres Asylvortrags widersprüchlich vorgetragen. Zu dem Überfall zu Hause hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, sie seien alle zusammen aus dem Haus geflohen. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung bekundet, ihre Mutter und ihre Schwester hätten draußen gesessen. Diesen Widerspruch hat die Klägerin nicht überzeugend auflösen können. Die erläuternde Erklärung, sie habe gemeint, dass sich Mutter und Schwester außerhalb des Raumes aufgehalten hätten, in dem sie, die Klägerin, gewesen sei, überzeugt nicht. Wenn das Haus, wie die Klägerin ausgeführt hat, zu einer Seite offen war, kann insoweit von einem Raum nicht die Rede sein.
28Desweiteren war bei der Anhörung vor dem Bundesamt die Rede davon, es seien zwei Männer der Miliz gekommen. Im Gegensatz dazu hieß es in der mündlichen Verhandlung, einer sei im Fahrzeug geblieben, drei andere seien bewaffnet zu ihnen hereingekommen. Der Verweis auf einen Fehler bei der Übersetzung beim Bundesamt ist wenig tragfähig. Es handelt sich um eine Standardausrede einer Vielzahl von Asylbewerbern. Dieser Umstand schließt zwar nicht aus, dass es im Einzelfall doch zu Fehlern in der Übertragung gekommen ist. Es ist aber nicht eingängig, dass es in einem wesentlichen Punkt zu einem Übertragungsfehler gekommen sein soll, aber sonst nicht. In Bezug auf die von der Klägerin angesprochene Beschneidung liegt kein Fehler in diesem Sinne vor, sondern es soll nach ihren Angaben einfach gar nicht übersetzt worden sein.
29Ergänzend wird, was die Angaben der Klägerin bei dem Bundesamt betrifft, auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid – Seite 3 f. - Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
30II.
31Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
321.) Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist auf der Grundlage der Ausführungen zu Ziffer I. nicht anzunehmen, dass der Klägerin eine solche Behandlung durch die al-Shabaab droht.
332.) Es droht auch kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
34Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 – 20 B 17.31659 –, juris Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris.
36Das ist hier Adale (andere Schreibweise: Cadale) in der Region Middle Shabelle. Die dortige Sicherheitslage stellt sich nach den verfügbaren Erkenntnismitteln wie folgt dar:
37Somalia hat den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit größtem Bedarf an internationaler Nothilfe. In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
38Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, S. 4 f. (Stand: Januar 2018); BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 7 ff.
39Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, vergeben. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Die Präsidentschaftswahl fand am. 08. Februar 2017 statt. Als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ hervor, am 29. März 2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt.
40Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, (Stand: Januar 2018), S. 6; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 16 f.
41Die allgemeine Entwicklung in Somalia lässt sich auch in der hier vor allem in den Blick zu nehmenden Region Middle Shabelle nachzeichnen: Die größeren Städte sind unter Kontrolle der AMISOM, aber die ländlichen Gegenden werden von der al-Shabaab beherrscht.
42Vgl. Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25. Januar 2018, S. 136 m.N.
43Auch Adale befindet sich unter Kontrolle der AMISOM.
44Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Somalia, 12. Januar 2018, Seite 36 m.w.N.
45Selbst wenn man ungeachtet dessen einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annähme, wäre nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln freilich nicht anzunehmen, dass in der Person der Klägerin das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist.
46Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 17.03.2016 – 20 B 13.30233 –, juris Rn. 27.
48Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff.
50Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N.
52Zur Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vorliegt, bedarf es einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden. Daran anschließend ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
53Vgl. BVerwG Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 – 20 B 15.30110 –, juris Rn. 25.
54Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22.
56Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt.
57Nach diesen Kriterien ist eine individuelle Bedrohung nicht gegeben. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt ist in Somalia aufgrund der allgemeinen Situation dort zwar nicht verlässlich möglich.
58Vgl. VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 147.
59Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen.
60Middle Shabelle hat nach Angaben der EASO 516.035 Einwohner.
61Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, Dezember 2017, S. 100.
62Zu der Einwohnerzahl ist die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten in Verhältnis zu setzen.
63Vgl. zu diesem Ansatz VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A –, juris Rn. 65; VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 148; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 72 ff.; VG München, Urteil vom 23.01.2014 – M 11 K 13.31210 –, juris Rn. 47.
64Für das Jahr 2017 sind 198 Vorfälle – darunter 98 Vorfälle mit Todesopfern verzeichnet.
65Vgl. ACCORD, Somalia, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Zusammenstellung vom 18. Juni 2018, abrufbar im Internet unter www.ecoi.net.
66Auf dieser Grundlage wäre ein Tötungsrisiko von 1:2.606 anzunehmen. Die oben skizzierte Grenze von 1 : 800 wäre also bei weitem überschritten.
67Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch eine strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
68Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 43; The Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, Seite 17 ff.; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Mai 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2244 (2015) vom 31. Oktober 2016, S. 32.
69Die al-Shabaab sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf.
70Vgl. The Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, Seite 19; Danish Immigration Service, Update on security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 1 to 15 November 2013, März 2014, Seite 19.
71Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - nicht den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann.
72Vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 – 20 B 17.31292 –, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 10.07.2018 – 20 B 17.31595 –, juris Rn. 22 ff.; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 35 ff.
73Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an.
74Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106.
75Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
76Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 25.
77Die Clanzugehörigkeit der Klägerin sieht die Kammer nicht als gefahrerhöhenden Umstand.
78Vgl. zu diesem Ansatz BayVGH, Urteil vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 28, wobei wegen der weiterhin angenommenen drohenden Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab nicht klar ist, ob eine Gefahrerhöhung auch angenommen worden wäre, wenn allein die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan festzustellen gewesen wäre; ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 11.10.2016 - 5 A 196/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.05.2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 40.
79Ausgangspunkt ist die vom Gesetz vorgegebene logische Verknüpfung zwischen der ernsthaften individuellen Bedrohung und dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Bedrohung muss “infolge” des Konflikts bestehen. Die Gefahr, Opfer eines der zahlreichen Terroranschläge in Mogadischu zu werden, erhöht sich nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan. Das ist vielmehr ein Kriterium, das die al-Shabaab augenscheinlich unberücksichtigt lässt. Zum einen ist ihr Vorgehen nicht gezielt gegen bestimmte Clans gerichtet. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass – soweit die al-Shabaab Opfer unter den Zivilisten in Kauf nimmt – Angehörige bestimmter Clans besonders betroffen wären. Vielmehr geht die al-Shabaab insoweit wahllos vor.
80Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM.
81Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; Upper Tribunal vom 09. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff., abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2014-ukut-442.
82Ein weitgehendes Meiden dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten.
83Vgl. OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A –, juris Rn. 135; VG Aachen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 73; VG Minden, Urteil vom 12.01.2017 – 10 K 2488/14.A –, juris Rn. 212.
84Der Klägerin ist es auch möglich, die Stadt Adale von Mogadischu aus – dorthin würde eine Abschiebung erfolgen – zu erreichen. In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt.
85Vgl. EGMR, Urteil vom 05.09.2013 - Nr. 886/11, K.A.B./Schweden, Rn. 67 ff.; Urteil vom 10.09.2015 - Nr. 4601/14, R.H./Schweden, Rn. 67 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 22.03.2018 – 20 B 17.31709 –, juris Rn. 21; Urteil vom 28.03.2017 - 20 B 15.30204 -, juris; Urteil vom 23.03.2017 - 20 B 15.30110 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris.
86Dieser Beurteilung der Gefahrenlage in Mogadischu schließt sich das Gericht nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel an. In dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Januar 2018, S. 31 f. wird ausgeführt:
87„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).
88Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).
89Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke – v.a. Dayniile und Heliwaa – werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).“
90Von Mogadischu aus wird die Klägerin auch ihre Herkunftsregion erreichen können. In dieser Frage folgt die Kammer der Rechtsprechung des BayVGH, das in seinem Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris Rn. 39, ausgeführt hat:
91„Der EASO-Bericht zur Sicherheitssituation vom Dezember 2017 führt aus, dass die Straße zwischen Mogadischu und Beled Weyne zum Teil von der al Shabaab kontrolliert wird. Es bestehe grundsätzlich die Gefahr von Checkpoints und von dort die Gefahr, in den Verdacht zu geraten, zur gegnerischen Partei zu gehören (S. 55). Allerdings hält der gleiche Bericht auch fest, dass der zivile Verkehr das Gebiet der al Shabaab passieren könne (S. 97). Das Norwegische Landinfo führt in seinem Bericht vom 4. April 2016 (Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in southern Somalia) aus, dass täglich von Mogadischu aus vollbeladene Busse verschiedene Ziele in Südsomalia ansteuern, was den Eindruck erwecke, dass die Leute trotz der Sicherheitsprobleme reisen (S. 5). Das Risiko bei den Reisen komme hauptsächlich von Bewaffneten an den Checkpoints der verschiedenen Parteien (S. 8). Die al Shabaab verhindere das Reisen von Zivilpersonen nicht. In manchen Fällen müssten die Fahrer Gebühren an die al Shabaab zahlen, um durch deren Gebiet fahren zu dürfen (S. 10). Im westlichen Ausland gewesen zu sein, sei für sich genommen kein Problem für die al Shabaab, zumal viele Mitglieder der al Shabaab selbst einen Hintergrund oder eine Familie in westlichen Ländern haben. Allerdings werde westliche Verhaltensweise und Kleidung (z.B. ein in die Hose gestecktes Hemd) durch die al Shabaab sanktioniert (S. 10). Das mit einer Reise verbundene Risiko könne im Einzelfall durch spezielle Maßnahmen reduziert werden (S. 12).“
92III.
93Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor.
941.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist hier nicht der Fall. In seinem Herkunftsort Kismaayo droht dem Kläger insbesondere nicht die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Versorgungslage. Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Zuletzt sind vier aufeinanderfolgende Regenzeiten ausgefallen. Dies hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte und einer Hungersnot geführt. Ende 2017 waren 6,7 Millionen Menschen in Somalia auf Unterstützung angewiesen, von denen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe benötigten. 70 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia. Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 rund 6,2 Millionen Menschen – und damit die Hälfte der Bevölkerung – auf Hilfe angewiesen sein dürfte.
95Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 121 m.w.N.
96Allerdings konnte eine Hungersnot durch eine große internationale humanitäre Kraftanstrengung verhindert werden.
97Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 19.
98Überdies schätzt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Situation im Süden Somalias unter Berufung auf UN OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) erkennbar weniger dramatisch als im mittleren und nördlichen Teil des Landes. In der Region Middle Shabelle ist danach von einer überwiegend angespannten Versorgungssituation, aber keiner Notlage auszugehen.
99Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 124 f. m.w.N.
100UN OCHA geht in seinem Bulletin für die Zeit vom 05. September bis 04. Oktober 2018 ungeachtet weiterhin bestehender Schwierigkeiten von einer Verbesserung der Versorgungssituation aus.
101Vgl. UN OCHA, Humanitarian Bulletin – Somalia, 5 September – 4 October 2018 (abrufbar im Internet).
102Auf dieser Grundlage kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden.
1032.) Der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
104Die Klägerin kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Somalia berufen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. An diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
105Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
106Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris.
108Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
109Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris.
110Gemessen daran sind die strengen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Das Gericht hat, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin. Demgemäß sieht es keine Veranlassung, ihren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen Glauben zu schenken. Mit anderen Worten: Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin auch weiterhin auf die Unterstützung durch ihre Familie zählen kann.
111Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG.
112Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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