Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1588/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
21. Der sinngemäß gestellte Antrag,
3s">die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1553/18 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung vom 26. März 2018 über die Fahrerlaubnisentziehung mit Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Klage sowohl soweit sie sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, als auch soweit sie die Androhung eines Zwangsgelds zum Gegenstand hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 4 Abs. 9 und Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einerseits und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen andererseits.
6Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet.
7Die gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.
8Die mit der Ordnungsverfügung vom 26. März 2018 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben.
9Diese Voraussetzung hat der Antragsteller erfüllt.
10Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszuges aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23. Januar 2018 waren dort zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen folgende Eintragungen enthalten:
11Tattag |
Sachverhalt |
Rechtskraft |
Tilgung |
Pt. |
06.07.2015 |
Verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons |
29.07.2015 |
29.01.2018 |
1 |
13.08. 2016 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. außerhalb geschl. Ortschaft um 28 km/h. |
18.11.2016 |
18.05.2019 |
1 |
30.12.2016 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 21 km/h. |
26.04.2017 |
26.10.2019 |
1 |
07.06.2017 |
Ermahnung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG |
|||
09.04.2017 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 26 km/h. |
08.07.2017 |
08.01.2020 |
1 |
16.06. 2017 |
Verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons |
05.08.2017 |
05.02.2020 |
1 |
27.06.2017 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 39 km/h. |
23.08.2017 |
23.08.2022 |
2 |
21.09.2017 |
Verwarnung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG |
|||
19.08.2017 |
Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage |
07.10.2017 |
07.04.2020 |
1 |
04.11.2017 |
Verbotswidrige Nutzung eines Gerätes der Kommunikation, Information oder Organisation |
23.12.2017 |
23.06.2020 |
1 |
12.11.2017 |
Verbotswidrige Nutzung eines Gerätes der Kommunikation, Information oder Organisation |
30.12.2017 |
30.06.2020 |
1 |
Die - im vorliegenden Fall zunächst relevanten - 7 ältesten eingetragenen Verkehrsverstöße sind mit insgesamt 8 Punkten zu bewerten, vgl. Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
13Die Bewertung der Verkehrsverstöße mit Punkten richtet sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, also den in § 4 Abs. 2 StVG i. V. m. § 40 FeV genannten Grundsätzen. Nach § 4 Abs. 2 StVG sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 lit. s) StVG bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Nach dem entsprechenden § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zugrunde zu legen. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die dem Registerauszug zu entnehmenden Einzelbewertungen (vgl. oben) nicht zu beanstanden.
14Nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Für das Ergreifen führerscheinrechtlicher Ma3;nahmen (hier: Fahrerlaubnisentzug) ist nach § 4 Abs. 5 S. 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat ("Tattagsprinzip"),
15vgl. nur Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 27. April 2015 - 16 B 226/15 - juris, Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 26. September 2016 - 11 CS 16.1566 - juris, Rn. 3, sowie zur bisherigen Rechtslage im Ergebnis ebenso: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 - juris, Rn. 9 ff.
16Vorliegend ist damit grundsätzlich der 19. August 2017 maßgeblich. An diesem Tag beging der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit, mit der sein Punktekonto den Stand von insgesamt 8 Punkten erreichte.
chts">17</span>An diesem Tag war keine der Taten tilgungsreif.
18Bei der Berechnung des Punktestandes werden Vortaten nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen war, § 4 Abs. 5 S. 6 Nr. 2 StVG. Eventuelle Verringerungen, die sich nach dem Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat ergeben, bleiben (gleichwohl) unberücksichtigt, § 4 Abs. 5 S. 7 StVG. Die Tilgung von Taten richtet sich nach § 29 StVG. Danach werden die im Register gespeicherten Eintragungen nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist getilgt. Die jeweilige Tilgungsfrist beträgt - je nach Schwere des Verstoßes - 2 ½ Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre. Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 S. 1 StVG grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung.
19Die zeitlich erste der relevanten 7 jüngsten Taten, nämlich die am 6. Juli 2015 begangene verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons war am 19. August 2017 (Erreichen der Punkteschwelle) nicht tilgungsreif. Diese Tat wurde zutreffend mit einem Punkt bewertet und unterlag insoweit der Tilgung nach Ablauf von 2 ½ Jahren nach Rechtskraft. Da die entsprechende Entscheidung am 29. Juli 2015 rechtskräftig wurde, endete die Tilgungsfrist mit Ablauf des 29. Januar 2018. Die Vortaten jüngeren Datums unterlagen keiner kürzeren Tilgungsfrist und konnten damit am 19. August 2017 (Erreichen der Punkteschwelle) ohne Weiteres berücksichtigt werden.
20Alle Taten waren am 26. März 2018 (Bescheiderlass) mangels Löschung verwertbar.
21ss="absatzLinks">Nach § 29 Abs. 7 S. 1 StVG dürfen die Tat und die entsprechende Entscheidung einem Betroffenen f2;r die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Zur Beurteilung der Frage, ob das Verwertungsverbot eingreift, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung abzustellen, deren Rechtmäßigkeit überprüft werden soll,
vgl. ; 160; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 12 ME 240/16 - juris, Rn. 7 unter Verweis auf Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 29 StVG, Rn. 38.
23Am 26. März 2018 (Bescheiderlass) war der Verstoß vom 6. Juli 2015 zwar tilgungsreif (seit dem 29. Januar 2018), aber zu Recht noch nicht gelöscht und damit noch verwertbar.
24Zwar werden Eintragungen grundsätzlich nach Eintritt der Tilgungsreife im Register gelöscht, § 29 Abs. 6 S. 1 StVG. Dies steht jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt des § 29 Abs. 6 S. 2 StVG. Nach dieser Vorschrift wird insbesondere eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer sog. Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.
25Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung insbesondere zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG (also insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis) an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt und (von dieser) genutzt werden. Ein solcher Fall, in dem eine Eintragung sich in der Überliegefrist befindet und weiterhin genutzt werden darf, lag hier vor. Bei der Eintragung über die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons am 6. Juli 2015 handelt es sich um eine solche nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG, nämlich um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 und § 23 Abs. 1 a) StVO), die in Anlage 13 zur FeV (Ziff. 3.2.15) genannt ist und durch die im konkreten Fall gegen den Antragsteller eine Geldbuße von mindestens - wie im vorliegenden Fall - 60,- € festgesetzt wurde.
26Für die übrigen Taten stellt sich die Frage einer etwaigen Unverwertbarkeit schon deswegen nicht, weil die jeweilige Tilgungsfrist zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 26. März 2018 noch nicht abgelaufen war.
27Für den Antragsteller kommt auch keine Rückstufung nach Maßgabe des §; 4 Abs. 6 S. 3 StVG in Betracht.
28Diese mögliche Verringerung des Punktestandes ist vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 5 StVG zu sehen. Nach dieser Vorschrift stehen die dort genannten Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) in einem Stufenverhältnis zueinander. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 StVG darf die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Verwarnung oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe (Ermahnung bzw. Verwarnung) bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen, § 4 Abs. 6 S. 2 StVG. In einem solchen Fall verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte, bzw. der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, § 4 Abs. 6 S. 3 StVG.
29Auf eine entsprechende Verringerung kann sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten berufen. Soweit die Antragsgegnerin eine Verringerung gewährt hat, war dies nicht angezeigt.
30Die Antragsgegnerin hat den Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2017 schriftlich ermahnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen, nachdem sich ein Punktestand von 4 Punkten für den Antragsteller ergeben hatte. Mit weiterem Schreiben vom 21. September 2017 hatte sie ihn zudem gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt, nachdem sich aus ihrer Sicht auf Grundlage der Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt vom 5. September 2017 ein Punktestand von 6 Punkten für den Antragsteller ergeben hatte. Zugleich hatte sie auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten hingewiesen. Mit den danach folgenden Zuwiderhandlungen hat der Antragsteller die letzte Sanktionsstufe des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG (Entziehung) erreicht.
31Eine Verringerung des Punktestandes hatte auch nicht deshalb zu erfolgen, weil es zum Zeitpunkt der durch die Antragsgegnerin erfolgten Verwarnung des Antragstellers am 21. September 2017 bzw. bis zu deren Zustellung an den Antragsteller am 23. September 2017 bereits zu einer erneuten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gekommen war, die anschließend rechtkräftig mit 2 Punkten bewertet wurde und die damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 27. Juni 2017 das Punktekonto auf 8 Punkte ansteigen ließ. Denn von dieser hatte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Verwarnung (noch) keine Kenntnis, da ihr der entsprechende Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 21. September 2017 erst am 27. September 2017 zugegangen ist. Für einen solchen Fall ergibt sich aus dem zum 5. Dezember 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 6 S. 4 StVG, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die Straßenverkehrsbehörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach einer Verringerung ergebenden Punktestand (gleichwohl) erhöhen.
32Zwar kann damit die Verwarnung ihrer "Warnfunktion" nicht mehr gerecht werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die zum Ergreifen der nächsten Stufe führende Zuwiderhandlung bereits begangen hat. Insofern hat der Gesetzgeber jedoch die bewusste Entscheidung getroffen, sich von diesem zuvor im StVG enthaltenen Grundgedanken abzusetzen. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 S. 2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Gesetzesänderung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann,
33vgl. ausführlich auch zur Verfassungsgemäßheit der Regelung: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 - juris, Rn. 23 ff., 29 ff.
34Da der Antragsteller bereits mit dem Rotlichtverstoß am 19. August 2017 den maßgeblichen Stand von 8 Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreichte, geht sein Rechtschutzvorbringen von vornherein ins Leere.
35So macht er geltend, er habe den Rotlichtverstoß am 19. August 2017 nicht begangen, da er nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sei.
36Einer weiteren Auseinandersetzung mit diesem Vortrag bedarf es nicht, da der Antragsteller nach diesem Vorfall - nämlich am 4. November 2017 und am 12. November 2017 zwei weitere - rechtskräftig bestrafte - Verkehrsverstöße begangen hat, die die Antragsgegnerin zu Recht im Rahmen ihrer Ordnungsverfügung vom 26. März 2018 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Auch wenn davon ausgegangen werden müsste, dass erst einer dieser Verkehrsverstöße die letzte zur Ergreifung der Maßnahme führende Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 5 StVG darstellt und sich der Zeitpunkt für die Feststellung des maßgeblichen Punktestandes auf den (späteren) Zeitpunkt verlagert, an dem die entsprechende Tat begangen wurde, können alle oben genannten Verfehlungen der Bewertung unverändert zugrunde gelegt werden. So war selbst die am 6. Juli 2015 begangene älteste Tat des Antragstellers zum Zeitpunkt der Begehung der dann jüngsten Tat am 12. November 2017 (noch) nicht tilgungsreif. Durch diese Vorfälle erhöhte sich das Punktekonto des Antragstellers auf 10 Punkte, sodass selbst dann noch insgesamt 9 Punkte verbleiben würden, wenn auf den Einwand des Antragstellers hin die Verfehlung vom 19. August 2017 nicht berücksichtigt werden dürfte.
37Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.
38In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen,
39vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 16 B 654/16 -; vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
40Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden.
41Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 26. März 2018 nicht gerechtfertigt.
42Die Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung der Führerscheine in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
442. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
45vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 - juris, Rn. 17,
46der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,- €) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- €) als Streitwert anzusetzen. Die ‑ unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
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Referenzen
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- StVG § 29 Tilgung der Eintragungen 6x
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- StVG § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters 1x
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- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- 3 K 1553/18 1x (nicht zugeordnet)