Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1588/18

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


1 2 3

s">die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 1553/18 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung vom 26. März 2018 über die Fahrerlaubnisentziehung mit Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 chts">17</span> 18 19 20 21

ss="absatzLinks">Nach § 29 Abs. 7 S. 1 StVG dürfen die Tat und die entsprechende Entscheidung einem Betroffenen f2;r die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Zur Beurteilung der Frage, ob das Verwertungsverbot eingreift, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung abzustellen, deren Rechtmäßigkeit überprüft werden soll,

pan class="absatzRechts">22
23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen