Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 738/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Juni 2016 einen Asylantrag.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 25. April 2017 gab der Kläger an, er stamme aus der Provinz Laghman. Die Reise nach Europa habe 7.000 US-Dollar gekostet, die sein Vater gezahlt habe; er habe Land verkauft. In seinem Heimatland seien noch die Eltern, vier Brüder, neun Schwestern und eine Tante. Er, der Kläger, sei neun Jahre lang zur Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zu seinen Asylgründen trug er vor, sein Bruder, der beim Grenzschutz gearbeitet habe, sei am 11. August 2012 von den Taliban ermordet worden. Sie hätten auch mehrmals Drohbriefe der Taliban erhalten. Diese hätten ihnen klar gesagt, dass sein Bruder die Zusammenarbeit mit den Taliban beenden solle. Er habe noch einen anderen Bruder, der im Innenministerium arbeite. Die beiden Brüder hätten die gesamte Familie unterstützt. Sie seien wenigstens einmal monatlich gekommen und hätten ihnen Geld gegeben und seien auch einkaufen gegangen. Dieses Mal hätten sie wegen der Bedrohung durch die Taliban keine Möglichkeit gehabt, in ihr Dorf zu kommen. Deswegen hätten er, der Kläger, und sein Vater die Brüder in Meterlam getroffen. Die Taliban hätten ihnen dann vorgeworfen, dass sie Informationen über das Dorf an seinen Bruder und dieser an die Regierung weitergegeben hätten. Beim zweiten Mal hätten die Taliban ihn und den Vater geschlagen. Dieser Vorfall habe sich sechs Monate nach dem Tod des Bruders ereignet. Es seien fünf bewaffnete Taliban gekommen. Sie seien über Nacht geblieben. Am nächsten Tag hätten sie ihn, den Kläger, in die Zentrale der Taliban in den Bergen bringen wollen. Auf dem Weg dorthin hätten sie einen Fluss überquert. Da die Brücke nicht so stabil gewesen sei, seien sie aus dem Wagen ausgestiegen. Die Gelegenheit habe er genutzt und sei in den Fluss gesprungen. Die Taliban hätten auf ihn geschossen; er habe mehrere Schussverletzungen davongetragen. Er habe sich ans Ufer retten können. Er sei weggelaufen. Ein alter Mann habe ihm geholfen. Er sei zu seiner Tante gegangen. Dort habe er drei Jahre lang bleiben müssen. Die Taliban hätten seinen Aufenthaltsort herausbekommen. Sie seien dreimal zum Haus der Tante gekommen und hätten sie angegriffen. Der Kampf habe mehrere Stunden gedauert. Danach seien der Geheimdienst und die Polizei gekommen. In den Kleidern der toten Taliban hätten sie sein – des Klägers – Foto gefunden.
4Im Kontrollbogen zur Anhörung (Bl. 62 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes) ist vermerkt, dass die Anhörung in Paschtu durchgeführt worden sei und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Die Erklärung ist vom Kläger, seinem seinerzeitigen Amtsvormund, dem Dolmetscher und der Einzelentscheiderin unterschrieben.
5Mit Schreiben vom 08. Mai 2017 machte der seinerzeit bestellte Amtsvormund des Klägers geltend, es sei bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weil der erste Dolmetscher nicht angemessen gedolmetscht habe und daher ausgetauscht worden sei; der zweite Dolmetscher habe nicht die Muttersprache des Klägers, Paschtu, gesprochen, sondern Dari.
6Ausweislich des Vermerks des Bundesamtes vom 15. Mai 2017 (Bl. 81 des Verwaltungsvorgangs) versicherte der Dolmetscher, dass die Anhörung in Paschtu erfolgt sei.
7Mit Bescheid vom 05. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an.
8Der Kläger hat am 19. Februar 2018 Klage erhoben. Er macht geltend, er sei nicht in seiner Muttersprache, Paschtu, angehört worden. Die vom Bundesamt monierten Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag seien darauf zurückzuführen. Er sei nicht in einem Auto mitgenommen worden. Vielmehr seien sie zu Fuß unterwegs gewesen. Sein Verfolgungsschicksal hat er im Übrigen im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt dargelegt. Der Kläger hat ferner eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der LVR-Klinik W. vom 06. November 2017 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen (Bl. 31 f. der Gerichtsakte).
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 05. Februar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
11hilfsweise,
12die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
13weiter hilfsweise,
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Bescheid des Bundesamtes vom 05. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21I.
22Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
23Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
24Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.
26Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
27Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris.
29Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Die Kammer nimmt ihm insbesondere nicht ab, dass er aus den Händen der Taliban so geflohen ist, wie er es geschildert hat. Es ist schon arg zweifelhaft, dass der Kläger die Flucht gewagt hat, obwohl er von fünf bewaffneten Taliban begleitet worden ist und demgemäß damit rechnen musste, dass auf ihn geschossen wird, zumal da er davon ausgehen musste, dass sein Handeln sofort bemerkt und umgehende Maßnahmen der Taliban hervorrufen würde. Der Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe sich gedacht, dass er sowieso sterbe, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken, weil eine solche Überlegung schlichtweg lebensfremd ist. Naheliegend ist in einer solchen Situation vielmehr, bis zuletzt auf einen guten Ausgang zu hoffen. Seinem Vorbringen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass ihm vor Antritt der Fahrt eröffnet worden sei, er werde getötet. Auch die geschilderte Art der Flucht ist nur schwer vorstellbar. Dem Kläger mag konzediert werden, dass er schwimmen kann. Aber es ist ein erheblicher Unterschied, regulär und also unter Einsatz der Hände zu schwimmen oder aber – wie der Kläger behauptet – mit hinter dem Rücken verbundenen Händen von einer schnellen Strömung fortgetragen zu werden, und das auch noch für 15 bis 20 Minuten. Dass der Kläger dabei nicht unter Wasser geraten ist, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, hält die Kammer unter diesen Bedingungen für ausgeschlossen.
30Die Kammer hat keine Bedenken, die Aussagen des Klägers beim Bundesamt zu verwerten. Zwar hat er geltend gemacht, es sei zu Fehlern bei der Übersetzung gekommen. Zutreffend ist auch, dass der erste Dolmetscher ausgetauscht worden ist. Aber zum einen hat der Kläger wesentliche Fehler nicht darlegen können. Soweit er im Zuge der Klagebegründung vorgetragen hat, sie seien nicht mit einem Auto unterwegs gewesen, ist zu konstatieren, dass in der mündlichen Verhandlung erneut von einem Auto die Rede war: Sie hätten zu Fuß über eine Brücke gehen müssen, weil sie nicht tragfähig genug für ein Auto gewesen sei. Diese Aussage, die erkennbar keinen Sinn machen würde, wenn der Kläger durchweg zu Fuß unterwegs gewesen wäre, ist von ihm auch nach Rückübersetzung nicht beanstandet worden. Ferner muss er sich entgegenhalten lassen, dass er konkrete Übertragungsfehler ansonsten kaum hat geltend machen können. Die Kammer bezweifelt angesichts dessen, dass die Anhörung wirklich nicht in Paschtu durchgeführt worden ist. Gegen die gegenteilige Annahme spricht überdies, dass der Kläger selbst das Kontrollblatt unterschrieben und damit bestätigt hat, dass er in Paschtu angehört worden ist und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Auch die Versicherung des Dolmetschers gemäß Vermerk, die Anhörung habe in Paschtu stattgefunden, ist hier zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer auch deshalb keine Bedenken, die Angaben des Klägers bei der Anhörung zu verwerten, weil er sie in seinem Klagevortrag, sowohl in der Klagebegründung als auch in der mündlichen Verhandlung, im Wesentlichen bestätigt hat. Dass es hier zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, hat auch der Kläger nicht vorgebracht.
31Er hat auch in Zusammenhang mit den beiden (angeblichen) Drohbriefen nach dem Eindruck der Kammer nicht die Wahrheit gesagt. So fällt schon auf, dass er die beiden Drohbriefe beim Bundesamt nicht erwähnt hat. Der erste Brief ist vom 05. Februar 2015, der zweite vom 30. Mai 2016. Da die Anhörung fast ein Jahr später, am 25. April 2017 erfolgt ist, hätte demgemäß Veranlassung bestanden, die Drohbriefe bei der Anhörung auch zu erwähnen. Das Gericht wertet den Einwand, er habe die beiden Fotografien einen Tag nach der Anhörung bei dem Bundesamt erhalten, als plumpe Schutzbehauptung. Er hat auch nicht plausibel erklären können, warum er nach dem Erhalt der Fotografien „auf das Gericht“ gewartet habe, womit er offensichtlich die mündliche Verhandlung im Klageverfahren gemeint hat. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, warum er sie nicht beim Bundesamt nachgereicht hat, um seinen Vortrag zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung zu untermauern und so ein Klageverfahren von vornherein zu vermeiden. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger im Asylverfahren vom Café Zuflucht beraten worden ist. Dass eine in Asylangelegenheiten so erfahrene Einrichtung dazu raten würde, mit relevanten Dokumenten bis zur mündlichen Verhandlung zu warten, ist für das Gericht nicht vorstellbar, zumal wenn man in den Blick nimmt, dass sich Café Zuflucht, wie der Schriftsatz vom 26. Februar 2018 belegt, intensiv mit dem Vorbringen des Klägers beschäftigt hat.
32Es ist auch nicht eingängig, dass es dem Kläger nicht möglich war, die Originale der Drohbriefe vorzulegen. Dass der Bruder vielbeschäftigt und nur schwer zu erreichen ist, wertet die Kammer als Ausrede. Es war seit der Anhörung über ein Jahr Zeit, die Übersendung der Originale zu bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass es dem Kläger darum gegangen ist, eine Überprüfung der Schreiben zu verhindern. Es ist in Afghanistan unschwer möglich, sich gefälschte oder aber echte, nur inhaltlich falsche Bescheinigungen zu verschaffen.
33Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, Seite 29 und vom 19. Oktober 2016, Seite 25.
34Hat der Kläger nach alledem in zwei wesentlichen Punkten seines Asylvortrags die Unwahrheit gesagt, sieht das Gericht keine Veranlassung, wenigstens den übrigen Vortrag zu glauben.
35II.
36Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben.
37Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt.
381.) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen.
39Vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausführlich VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.
402.) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
41Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32.
42Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 100 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris.
44Das ist hier die Provinz Laghman. Generell stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan wie folgt dar: Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte.
45Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f.
46Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar.
47Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f.
48Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen).
49Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 19.
50Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2017 –
51UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports -
52listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.453 zivile Opfer, darunter 3.438 getötete und 7.015 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2016 um 9%. Diesen Rückgang führt UNAMA darauf zurück, dass es weniger zivile Opfer im Zuge von Bodenkämpfen gegeben habe, wohingegen die Zahl von Opfern bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen wiederholt gestiegen sei.
53Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, S. 1 ff.
54Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
55Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 130; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 13a ZB 17.30314 -, juris Rn. 6 ff.; vom 28.03.2017 –13a ZB 17.30212 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 16.07.2018 – Au 5 K 17.31406 –, juris Rn. 37.
56Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Provinz Laghman zu. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1 : 800 liegt.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Nds.OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 93 ff.; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36.
58In LAGHMAN ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt.
59Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen.
60Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz LAGHMAN in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt 354 zivile Opfer (84 Tote und 270 Verletzte) gegeben.
61Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, Annex III, S. 67.
62Bei einer Einwohnerzahl von rund 445.588 (UNOCHA) bzw. 800.000 (Office of the President of Afghanistan) -
63vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 185 f. -
64folgt daraus ein Risiko, in der Provinz KABUL Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 1.259 bzw. 1 : 2.259.
65Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen- höher liegen können, wie teils eingewandt wird,
66vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f.,
67ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.
68Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 – 7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35.
69Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen.
70Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42.
71Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist.
72Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8.
73Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der in Rede stehenden Provinz einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nicht. Er unterscheidet sich in nichts von der überwiegenden Mehrzahl der Jugendlichen und jungen Männer in Afghanistan. Es ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allein aufgrund der Rückkehr aus Deutschland in relevantem Maße besonders gefährdet wäre. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes -
74vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28 und vom 19. Oktober 2016, S. 24 -
75seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat.
76III.
77Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
781.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.
79Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 164; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 –, juris Rn. 253 m.w.N.
80Im Fall des Klägers kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär.
81Vgl. hierzu ausführlich aktuell VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 164 ff. m.w.N. ; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 34 – 35; Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 37 – 39, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
82Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt in (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre.
83Vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 473 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 13.08.2018 – 3 L 236/18 –, juris Rn. 11.
84Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund nicht der These Stahlmanns, die in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass eine gesunde und arbeitsfähige Person zwischen 18 und 40 Jahren nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft finden könnte.
85Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018 an das VG Wiesbaden, S. 204.
86Vielmehr ist anzunehmen, dass ein arbeitsfähiger junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen.
87Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 392 ff. mw.N.; OVG Nds., Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 73; VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 52 ff.; sowie noch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10.
88Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann möglich, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Er hat seine Mobilität und Flexibilität bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt. Hinzu kommt, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zählen dürfte.
892.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. An einer solchen Gefahr fehlt es.
90a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand des Klägers. Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 u.a. – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - BVerwG 1 C 18.05 - juris Rn. 15 m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26.
92Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein. Die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab dem 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet.
93Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13; Nds.OVG, B.v. 19.08.2016 – 8 ME 87.16 –, juris Rn. 4.
94Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darstellen.
95Vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.
96Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13.
98Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht.
99Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 9 ZB 17.30546 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 – 17 K 3923/16.A –, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 09.09.2016 – M 10 S 16.30802 –, juris Rn. 8; Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m.w.N. Zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5.
100Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird.
101Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris m.w.N.
102Gemessen an diesen Kriterien ist die Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO in Gestalt der wesentlichen Verschlimmerung einer Krankheit nicht anzunehmen. Die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der LVR-Klinik W. datiert vom 06. November 2017, ist mithin über ein Jahr alt und schon deshalb nicht geeignet, Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu geben. Davon unabhängig ist hinsichtlich der in der Stellungnahme angesprochenen posttraumatischen Belastungsstörung zu konstatieren, dass es sich nur um eine Verdachtsdiagnose handelt. Die desweiteren diagnostizierte leichte depressive Episode stellt schon keine erhebliche Erkrankung dar.
103b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Seite 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
104Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris.
105Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
106Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung.
107Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, sind nicht erfüllt. Auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG kann insoweit Bezug genommen werden.
108In die Gefahrenbeurteilung ist außerdem die staatliche Unterstützung einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt
109Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 09. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4.
110Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen.
111Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes.
112Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN (European Reintegration Network) sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor.
113Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen.
114Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris.
115Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG.
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