Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 328/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.524,33 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
21. Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 1101/20 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2020 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der festgesetzten Gebühr anzuordnen,
4bleibt insgesamt ohne Erfolg.
5In formeller Hinsicht begegnet die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
6In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 23. April 2020 keinen Erfolg haben wird.
7Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis ist als rechtmäßig anzusehen.
8Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
9Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
10Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall.
11Auf die – hier sogar gegebene – Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht an. Vielmehr führt bereits der Nachweis einer einmaligen Einnahme von sog. „harten“ Betäubungsmitteln zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
13Gemessen daran hat sich der Antragsteller aufgrund des Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am Freitag, dem 21. Februar 2020, geriet er gegen 15.25 Uhr als Führer des Kraftfahrzeugs, BMW 523i, amtliches Kennzeichen XXX-XX 00, in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Nachdem ein freiwillig durchgeführter Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf Amphetamin gezeigt hatte, ließ sich der Antragsteller dahin ein, er habe keine Betäubungsmittel konsumiert. Das positive Testergebnis sei damit zu erklären, dass er legale Muskelaufbaupräparate zu sich genommen habe. In der dem Antragsteller am Vorfallstag um 16:10 Uhr entnommenen Blutprobe wurde eine Amphetaminkonzentration von 236 µg/L (= 236 ng/ml) festgestellt.
14Dieser Drogenbefund im Blut des Antragstellers ergibt sich aus den Aussagen, die im Wissenschaftlichen Gutachten vom 18. März 2020 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik Köln, Institut für Rechtsmedizin, enthalten sind. Ergänzend erläuterten die Gutachter, dass durch die chemisch-toxikologische Untersuchung nachgewiesen sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Amphetamin gestanden habe. Das Rechtsschutzvorbringen weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussagen.
15Der vom Antragsteller erhobene Einwand, es habe sich um einen unwissentlichen Drogenkonsum gehandelt, weil der toxikologische Befund auf die Einnahme von Muskelpräparaten zurückgehe, greift nicht durch.
16Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, ist zwar grundsätzlich relevant, weil zumindest in der Regel keine eignungsausschließende persönliche Fehlhaltung und auch keine beachtliche Wiederholungsgefahr besteht, wenn ungewollt ein Betäubungsmittel eingenommen worden ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 4 ff., m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 ‑, juris.
18An einem schlüssig und nachvollziehbar erscheinenden Vortrag des Antragstellers zum unwissentlichen Konsum von Amphetamin durch Einnahme von Muskelpräparaten fehlt es hier.
19Der Antragsteller macht dazu geltend: Er treibe regelmäßig Sport und nehme zur Unterstützung Muskelaufbaupräparate ein. Dabei handele es sich um synthetisch hergestellte, stimulierende Substanzen, die zur Leistungssteigerung beim Sport, zur Unterstützung bei der Gewichtsabnahme oder zur Verbesserung der mentale Leistungsfähigkeit eingenommen werden. Wirkungen könnten einen erhöhten Bewegungsdrang, eine schnellere Herzfrequenz sowie Unruhe umfassen. Die Inhaltsstoffe dieser Präparate wie DMAA, Ephedrin oder DMBA seien Amphetaminen strukturell sehr ähnlich bzw. könnten im Körper zur Bildung von Amphetaminen führen. Wie eine Studie von Wissenschaftlern der Harvard Medical School gezeigt habe,
20vgl. P.A. Cohen, J.C. Travis, B.J. Venhuis. A synthetic stimulant never tested in humans, 1,3-dimethylbutylamine (DMBA), is identified in multiple dietary supplements, Drug Test. Analysis 2014, Early View, DOI: 10.1002/dta.1735,
21würden die Inhaltsstoffe der Präparate oft unter anderem Namen aufgeführt und die Dosis der Inhaltsstoffe nicht angegeben. Dafür gebe es zahlreiche Beispiele. Insbesondere habe das Präparat „Unstoppable“ von „Dedicated Nutrition“, das laut Etikett kein DMBA enthalte, zu positiven Doping-Tests geführt. Aus diesem Grund habe die niederländische Anti-Doping-Behörde eine entsprechende Produktwarnung ausgesprochen.
22Vgl. Dopingautoriteit waarschuwt voor voedingssupplement Unstoppable (=“Anti-Doping-Behörde warnt vor dem Nahrungsergänzungsmittel“ Übersetzung des Gerichts) Unstoppable (Dedicated Nutrition)18 augustus 2014, www.dopingautoriteit.nl/nieuws/7386.
23Daraus folgert der Antragsteller: Für die (positive) Beurteilung seiner Fahreignung sei maßgeblich, dass er am Freitag, dem 21. Februar 2020 um 14:25 Uhr einen Eiweiß-Shake zu sich genommen habe. Der Shake habe ein Muskelaufbaupräparat enthalten. Allenfalls auf diese (unbewusste) Einnahme sei der festgestellte Amphetaminwert zurückzuführen.
24Nach der Einschätzung des Gerichts dürfte dieser Vortrag von vornherein nicht in der Lage sein, die Richtigkeit des toxikologischen Befundes an Amphetamin in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit der Vermutung, dass der Befund auf ein mit DMBA versetztes Nahrungsergänzungsmittel zurückgehe, fehlt jeder Anhalt.
251,3-Dimethylbutylamin (DMBA) ist eine synthetische Substanz, der eine stimulierende Wirkung zugeschrieben wird, ähnlich dem strukturell verwandten 1,3-Dimethylamylamin (DMAA, auch 1,3 Dimethylhexanamin). Sie wird von einigen Herstellern in den Vereinigten Staaten Nahrungsergänzungsmitteln zur Leistungssteigerung beim Sport („Pre-Workout-Booster“), Unterstützung bei der Gewichtsabnahme oder Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit zugesetzt. Wissenschaftler der Harvard Medical School in den USA haben, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, zwölf im April 2014 auf dem US-amerikanischen Markt erhältliche Nahrungsergänzungsmittel analysiert, in denen DMBA in unterschiedlich hohen Dosen enthalten war.
26Vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Nahrungsergänzungsmittel mit 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) sind nicht verkehrsfähig, 10. November 2014; Seite 1, (Ausdruck vom 28. Mai 2020: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/nem/NEM_DMBA_Stellungnahme.pdf?__blob=publicationFile&v=3) unter Hinweis auf P.A. Cohen, J.C. Travis, B.J. Venhuis. A synthetic stimulant never tested in humans, 1,3-dimethylbutylamine (DMBA), is identified in multiple dietary supplements, Drug Test. Analysis 2014, Early View, DOI: 10.1002/dta.1735,
27Synonyme und Verkaufsnamen, mit denen DMBA teilweise als Inhaltstoff in Nahrungsergänzungsmitteln angegeben ist, sind AMP, 2-Amino-4-methylpentan, Pentergy, 4-Methyl-2-pentanamin, 4-AMP und nor-DMAA. Häufig ist die Verwendung des entsprechenden Salzes der Citronensäure angegeben (z.B. „AMP citrate“).
28Vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Nahrungsergänzungsmittel mit 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) sind nicht verkehrsfähig, a.a.O.
29Dies vorausgeschickt ist für das Gericht maßgeblich, dass der den Antragsteller belastende Befund nicht auf immunologischen Methoden, sondern auf einem gaschromatograhisch-massenspektrometrischen Verfahren beruht. Diese Analysetechnik führt anerkanntermaßen zu forensisch gesicherten Nachweisen. Ihr liegt ein großer apparativer Aufwand zu Grunde. Vereinfacht beschrieben gibt man beim gaschromatograhisch-massenspektrometrische Verfahren zum ursprünglichen Amphetamin eine bestimmte Menge zugesetztes (isotopenmarkiertes) Amphetamin hinzu und kann dann aus dem Verhältnis der molaren Massen mit Hilfe eines Massenspektrometers die Menge an ursprünglichem Amphetamin im Blut des Probanden genauestens bestimmen.
30Vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 181 ff.
31Da die Analyse auf der Molekülstruktur des nachzuweisenden Stoffes aufbaut, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie es zu der vom Antragsteller vermuteten Verwechselung von Amphetamin mit dem Stoff 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) oder den Substanzen Methylhexanamin (DMAA) bzw. Ephedrin (wie etwa in Nasensprays verwandt) gekommen sein soll. Die strukturelle Ähnlichkeit dieser Stoffe mit Amphetamin reicht dafür nicht aus. So weisen die genannten Stoffe eine klar unterscheidbare Molekülstruktur bzw. molare Masse auf. Dies zeigt folgende Übersicht, die sich aus den Wikipedia-Einträgen zu "Amphetamin", "Methylhexanamin", „1,3-Dimethylbutylamin“ und „Ephedrin“ ergibt (Ausdruck vom 28. Mai 2020, https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia):
32Stoff |
Summenformel |
molare Masse |
Amphetamin |
C9H13N |
135,21 g/mol |
1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) |
C6H11N |
101,19 g/mol |
Methylhexanamin (DMAA) |
C7H17N |
115,22 g/mol |
Ephedrin |
C10H15NO |
165,24 g/mol |
Die in der internationalen Fachliteratur unter dem Schlagwort "False Positive Amphetamine Urine Screens" diskutierte und im Internet kursierende Problematik von verfälschten Amphetamin-Befunden haben einen anderen Hintergund. So sind bei einem - hier für den Nachweis gerade nicht herangezogenen - immunologischen Test (Immunassay) anerkanntermaßen Abstriche an der Sicherheit des Amphetamin-Nachweises zu machen sind, wenn der Proband auch Methylhexanamin (DMAA) im Urin hat.
34Vgl. dazu schon: VG Aachen, Beschluss vom 29. Januar 2018 ‑ 3 L 1856/17 ‑, juris Rn. 22.
35Nach alledem durfte der Antragsgegner den Vortrag des Antragstellers, er habe (wissentlich) kein Amphetamin konsumiert, als bloße Schutzbehauptung einordnen, zumal ihm auf Nachfrage beim Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln per Mail vom 19. Mai 2020 durch die Leiterin der Abteilung für Toxikologie ausdrücklich bestätigt worden ist, dass bei der dort angewandten Analytik die behauptete Verwechselung zwischen Amphetamin und Muskelaufbaupräparaten ausgeschlossen sei.
36Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.
37Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.
38In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9.
40Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.
41Auch im Übrigen bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen nicht.
42Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
43Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 23. April 2020 erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt – nach dem Stand der vorgelegten Akten - an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderlichen vorherigen (erfolglosen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht kein Anhalt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
452. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
46etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 - juris, Rn. 17 f., m. w. N.,
47der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Ferner wird der Streitwert entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hinsichtlich des angegriffenen Gebührenbescheids mit ¼ der bezifferten Geldleistung berechnet. Dies ergibt einen Streitwert in Höhe von 2.524,33 Euro, der sich aus 2.500 Euro (Fahrerlaubnisentziehung) und 24,33 Euro (ein Viertel der Gebühr in Höhe von 97,32 Euro) zusammensetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 1101/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- § 46 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 231/12 2x (nicht zugeordnet)
- 11 C 06.26 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1856/17 1x
- § 46 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1124/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 4x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- 16 A 2172/12 1x (nicht zugeordnet)