Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 49/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
21. Der Antrag mit dem sinngemäße Inhalt,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen ‑ 3 K 142/21 ‑ erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei den in Rede stehenden Zweifeln an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
6Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.
7Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
8Rechtsgrundlage für die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit eines Kraftfahrzeugführers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie in einem medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung verbindlich festgestellt wird.
9So liegt der Fall hier. Die Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit B, eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, hat durch Gutachten vom 26. November 2020 die Eignung des Antragstellers verneint. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
10Nach Aktenlage bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit und Aussagekraft der gutachterlichen Feststellungen.
11Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass einschlägige Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung des Gutachtens unbeachtet geblieben sein könnten, vgl. § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a zur FeV. Ohne Bedeutung für die Verwertbarkeit des Gutachtens ist es, ob die zu Grunde liegende Gutachtenanforderung ordnungsgemäß ergangen ist. Führt die durchgeführte Begutachtung – wie hier – zur Feststellung der Fahrungeeignetheit, ist dies von der Fahrerlaubnisbehörde in jedem Falle als „neue Tatsache“ zu berücksichtigen.
12Vgl. dazu grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 –, juris, Rn. 20.
13Zutreffend knüpft das medizinisch-psychologische Gutachten der ABV mbH zur Beurteilung der Fahreignung an die – strafrechtlich geahndete – Verkehrsauffälligkeit vom 1. Februar 2020 an: An diesem Tag befuhr der Antragsteller mit seinem PKW gegen 21:00 Uhr unter anderem die 0 00 in Richtung S in W. Als ein vor ihm fahrender PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h einen Überholvorgang ausführte, fuhr der Antragsteller mit seinem PKW so nah auf dieses Fahrzeug auf, dass für dessen Fahrer zeitweise die Frontscheinwerfer nicht mehr zu sehen waren. Auf diese Weise wollte der Antragsteller bezwecken, dass der andere Fahrer seine Geschwindigkeit erhöht und den Überholvorgang zügiger abschließt. Beim Wiedereinscheren nach dem Überholvorgang schnitt der Antragsteller das andere Fahrzeug mit geringem Abstand und bremste das Fahrzeug unvorhersehbar und ohne erkennbaren Grund ab, um den anderen Fahrer zu einer scharfen Bremsung zu veranlassen. Nachdem der Antragsteller seine Fahrt anschließend zunächst zügig fortsetzte, hielt er sein Fahrzeug im Kreuz N auf dem Standstreifen an und wartete auf das andere Fahrzeug. Als dieses vorbeifuhr, setzte er die Fahrt fort, wobei er dem anderen Fahrzeug wiederum sehr nah auffuhr und beim Wechsel auf die 0 00 Richtung L zu Beginn des Beschleunigungsstreifens zum Überholmanöver ansetzte, sich dann jedoch neben das andere Fahrzeug fallen ließ. Er verhinderte damit, dass das andere Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen auf den normalen Fahrstreifen steuern konnte. Aufgrund dieses Sachverhalts verurteile das Amtsgericht W den Antragsteller mit (rechtskräftigem) Strafbefehl 26. Juni 2020 – 24 CS 160/20 – wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
14Auf Nachfrage der Gutachterin der B zum Vorfall vom 1. Februar 2020 nahm der Antragsteller u.a. wie folgt Stellung: Er habe sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden und keine eigenen Zeugen gehabt. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die vor ihm Fahrenden ihn nicht vorbeigelassen hätten. Er sei ein bisschen aufgefahren. Es sei ca. zwei bis drei Meter Platz gewesen. Sie wären ca. 130 km/h gefahren. Als er dann schließlich doch an den vor ihm Fahrenden vorbeikommen sei, habe er erstmal seine Wut rauslassen müssen und auf dem Seitenstreifen geraucht. Er sei von den Leuten mit Hupe und Fernlicht wieder überholt worden; dann sei wieder Wut in ihm hochgekommen. Er sei dann hinter denen her und habe sie nochmal überholt. Er sei wütend geworden, weil die Leute sich über ihn lächerlich gemacht hätten. Sie hätten sich wie im Kindergarten benommen.
15Auf weitere Nachfrage der Gutachterin: Er rege sich nicht schnell auf, habe sich aber darüber geärgert, dass die im anderen Fahrzeug ihn nicht vorbeigelassen hätten. Auch darüber, dass die im anderen Fahrzeug sich über ihn lustig gemacht hätten. Dies habe er bemerkt, weil sein Auto höher sei und er in den „Yaris“ (das andere Fahrzeug) habe reinschauen können. Die im anderen Fahrzeug hätten gelacht und einer habe, so glaube er, auch gefilmt. Dass die im anderen Fahrzeug ihn lächerlich gemacht hätten, so glaube er, habe ihn wütend gemacht.
16Angesichts derartiger Einlassungen drängt sich die daraus abgeleitete Einschätzung der Gutachterinnen auf, wonach der Antragsteller die Ursache für sein Verhalten am Vorfallstag im Wesentlichen in ungünstigen Umständen und in dem Verhalten anderer Personen sehe. Überzeugend ist der vom Gutachten daraus gezogene Schluss, dass der Antragsteller nicht hinreichend in der Lage sei, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren, weil es ihm an der Bereitschaft zu einer selbstkritischen, realitätsgerechten und problemangemessenen Auseinandersetzung mit den wesentlichen Ursachen seiner Auffälligkeit fehle; eine Wiederholung von Verkehrsauffälligkeiten sei zu erwarten.
17Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Gutachten könne nicht verwertet werden, weil die Begutachtungsstelle es versäumt habe, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. So fehlt jeder Anhalt für die Behauptung, der maßgebliche Sachverhalt sei aufgrund sprachlicher Barrieren nicht richtig aufgenommen worden. Kleinere redaktionelle Unebenheiten in der Wiedergabe der Einlassungen des Antragstellers und dessen eine einfache Beschreibung des Ablaufs des Strafprozesses („Ich habe die Aussage auch beim Staatsanwaltschaft gemacht.“) sind dafür kein hinreichender Beleg. Des Weiteren hat der Antragsteller auf einem – seinem Prozessbevollmächtigtem übersandten – Formular erklärt und mit seiner Unterschrift bestätigt, die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Untersuchung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus wurde ihm ausweislich des Gutachtens ein Ausdruck der Gesprächsmitschrift vorgelegt; Änderungswünsche des Antragstellers sind dort nicht dokumentiert. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Gespräch mit ihm sei sinnentstellend wiedergegeben, folgt auch daraus nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens. Es handelt sich bei den bemängelten Stellen offensichtlich um Tipp- oder Schreibfehler, die keinen Einfluss auf Sinn oder Inhalt der wiedergegebenen Angaben des Antragstellers haben.
18Eine unzutreffende Sachverhaltserfassung kann insbesondere nicht aus dem Passus auf Seite 5 (oben) des Gutachtens entnommen werden: Auf den erneuten Hinweis, dass die Beschreibung des Antragstellers nicht mit den Ausführungen im Strafbefehl zusammenpasse, wird die Reaktion des Antragstellers wie folgt wiedergegeben: „Sage ich ja, das waren junge Leute und ich hatte Zeugen. Fragen Sie die doch, es kein Gericht, Verurteilung auf der Aussage.“ Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Bruchstückhafte dieser Einlassung („es kein Gericht, Verurteilung auf Aussage“) auf Unvollständigkeiten bei der Protokollierung beruht oder schon in der Formulierung des Antragstellers angelegt war. Ein relevantes Missverständnis ist dadurch nämlich nicht entstanden. So trägt der Antragsteller mit dem Rechtsschutzvorbringen anwaltlich vor, Sinn dieser Angabe gegenüber der Gutachterin sei es gewesen, zu verdeutlichen, dass die Verurteilung aufgrund eines Strafbefehls erfolgt sei, ohne dass es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe. Diesen Aussagekern bringt die vorgenannte Einlassung mit ihrer Wiedergabe im Gutachten durchaus zum Ausdruck.
19Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand des Antragstellers, das Gutachten gehe deshalb von falschen Tatsachen aus, weil er zu Unrecht verurteilt worden sei; demzufolge könne ihm auch nicht vorgehalten werden, sich mit seiner Verhaltensweise nicht auseinandergesetzt zu haben und keinen Veränderungsprozess dargelegt zu haben.
20Maßgeblich ist, dass der Betroffene eine gegen ihn ergangene Entscheidung der Strafgerichte mit dem darin festgestellten Sachverhalt in aller Regel – und so auch hier – im sich anschließenden behördlichen Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung gegen sich gelten lassen muss. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Dazu genügt es aber nicht, dass der rechtskräftig Verurteilte die ihm zur Last gelegte Straftat nur bestreitet; er muss vielmehr substantiiert Anhaltspunkte vortragen, die nahelegen, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt anders darstellt, als im Strafurteil oder Strafbefehl angegeben.
21Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. November 2013 – 11 CS 13.1779 –, juris, Rn. 11 m.w.N.
22Daran fehlt es hier. Im Gespräch mit den Gutachterinnen hat der Antragsteller den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt vielmehr im Wesentlichen bestätigt. Sein Vortrag im Gerichtsverfahren beschränkt sich auf das bloße Bestreiten der Straftat; so trägt er vor, er habe dem anderen Fahrer weder „vorsätzlich aufgelauert“ noch diesen „nochmalig bedrängt“.
23Die zusammenfassende Einschätzung des Gutachtens, der Antragsteller werde das am Vorfallstag gezeigte aggressive Verhalten zukünftig nicht ändern, erscheint überzeugend. Der Antragsteller ist als (charakterlich) ungeeignet anzusehen, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingend, vgl. § 3 Abs. 1 StVG.
24Der Antragsgegner musste die Fahrerlaubnis auch unmittelbar entziehen. Er war nicht gehalten, die in § 4 Abs. 5 StVG je nach Punktestand vorgesehenen Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung und Entziehung) stufenweise zu ergreifen und nach dem Punktsystem erst bei einem Stand von 8 Punkten zu entziehen, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist das Punktsystem (§ 4 Abs. 5 StVG) als Bestandteil des seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystems nicht anzuwenden, wenn sich nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 StVG die Notwendigkeit „früherer Maßnahmen“ ergibt.
25So liegt der Fall hier. Wie sich aus dem vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachten ergibt, ist zu erwarten, dass der Antragsteller das am Vorfallstag gezeigte und durch Aggressivität geprägte Verhalten als Führer eines Kraftfahrzeugs fortsetzen wird. Mangels Unrechtseinsicht besteht bei ihm eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für verkehrswidriges Verhalten. Die Teilnahme eines charakterlich ungeeigneten Fahrzeugführers am Straßenverkehr begründet aber besondere Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, deren Abwehr keinen Aufschub bis zum Vorliegen weiterer Verkehrsauffälligkeiten duldet und daher unmittelbar erfolgen muss.
26Vgl. dazu Zwerger in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, Ver-kehrsverwaltungsrecht einschließlich Verwaltungs- prozess, 3. Auflage 2017, § 13 Rn. 2 m.w.N.
27Der Antragsgegner war nicht deshalb an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert, weil das Amtsgericht Viersen im rechtskräftigen Strafbefehl vom 26. Juni 2020 ‑ 24 CS 160/20 ‑ keine Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat.
28Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen ist, nicht zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils bzw. Strafbefehls abweichen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um die dort getroffene Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht.
29Voraussetzung einer derartigen Bindungswirkung des Strafurteils ist aber, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind.
30Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 11 CS 07.535 -, juris.
31In den Gründen des hier ergangenen Strafbefehls, der nach § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung einem Urteil gleichsteht, sind keine Ausführungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers enthalten, an welche die Antragsgegnerin gebunden sein könnte.
32Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.
33In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern aus-gehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
34Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 - 14 L 3652/15 - juris, Rn. 53 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 - juris, Rn. 9.
35Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind nicht gegeben. Der geltend gemachte Nachteil, dass der Antragsteller seine Ehefrau nicht mehr mit dem Auto zum Arzt bringen könne und diese damit während der Corona-Pandemie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, ist angesichts des hohen Gewichts, das die Sicherheit des Straßenverkehrs besitzt, hinzunehmen.
36Auch im Übrigen bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg. Rechtliche Bedenken gegen die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen nicht.
37Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
38Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abgegeben wird findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes von 250 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
402. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
41Für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ist ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, wie es hier gegeben ist, die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen. Die ‑ unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
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Referenzen
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 11 Abs. 5 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 4x
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 3x
- § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 K 142/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 69/81 1x (nicht zugeordnet)
- 24 CS 160/20 2x (nicht zugeordnet)
- 14 L 3652/15 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1124/13 1x (nicht zugeordnet)