Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 29/22.A

Tenor

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

                Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem        Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen