Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 59/22
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 255/22 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 29. Dezember 2021 hinsichtlich der Aufforderung, für eine regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes E. am Unterricht des D. -Gymnasiums in F. und an den sonstigen verbindlichen Verpflichtungen zu sorgen und bis zum 14. Januar 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Ziffer 1.), wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung (Ziffer 3.) anzuordnen,
4haben keinen Erfolg.
5Die Anträge sind unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller ausfällt.
6In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung in Ziffer 1. in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Die Bezirksregierung L. hat - getrennt von der sonstigen Begründung - dargelegt, aus welchen Gründen sie von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend hergestellt. Im Übrigen gelten in bestimmten Fällen ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen. Ergibt sich etwa die Dringlichkeit aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten - weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist -, so genügt zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO die Angabe dieser Gründe. Dies gilt umso mehr, wenn die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 6 B 1575/19 -, juris, Rn. 6.
8So liegt es hier. An der Erfüllung der Schulpflicht besteht per se ein dringendes öffentliches Interesse. Hierauf hat die Bezirksregierung L. in ihrer Begründung mit ihrem Hinweis auf die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags auch abgestellt.
9Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 18 L 2551/21 -, juris, Rn. 7.
10Hat die Behörde - wie vorliegend - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden.
11Hiervon ausgehend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die Ordnungsverfügung nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstellt.
12Rechtsgrundlage für Ziffer 1. der Verfügung ist § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW. Gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden.
13Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 18 L 2551/21 -, juris, Rn. 12; VG L. , Beschluss vom 9. Dezember 2020 -10 L 2014/20 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 1 L 180/16 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.;
14Die in diesen Regelungen enthaltenen Befugnisse begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 19 B 1756/19 -, juris, Rn. 13 ff., vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 4, und vom 24. August 2016 - 19 B 760/16, 19 E 555/16 -, juris, Rn. 6 f. unter Verweis auf das BVerfG und BVerwG; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 18 L 2551/21 -, juris, Rn. 13 f.; VG L. , Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 14.
16Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere sind die Antragsteller nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.
17Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
18Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 5 SchulG NRW liegen vor. Der Sohn der Antragsteller ist schulpflichtig. Seine Schulpflicht ergibt sich aus § 34 Abs. 1 SchulG NRW. Danach besteht für jedes Kind mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung, regelmäßig eine Schule zu besuchen, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, sofern die Schulpflicht nicht ruht. Dieser Verpflichtung ist der Sohn der Antragsteller seit längerem nicht nachgekommen. Denn seit dem 20. September 2021 hat er am Unterricht der Schule nicht teilgenommen. Die Schulpflicht ruht auch nicht gemäß § 40 SchulG NRW.
19Der Bescheid des D. -Gymnasiums vom 20. September 2021 berührte die Schulpflicht des Sohnes der Antragsteller nicht. Danach war dieser zwar im Zeitraum vom 20. September 2021 bis 14. Dezember 2021 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden, bis der Schulbesuch unter Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO und einer regelmäßigen Teilnahme an Testungen nach § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO erfolgt. Diese Regelungen verdeutlichen indes lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, unter denen der Schulbesuch des Sohnes der Antragsteller in Präsenz gestattet ist.
20Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 18 L 2551/21 -, juris, Rn. 19.
21Der Antragsgegner hat auch das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Anordnung genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.
22Mit Blick auf die Anforderungen, die an die Geeignetheit einer Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW zu stellen sind, ist es ausreichend, dass eine derartige Anordnung für die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks förderlich ist. Davon ist bei Erziehungsberechtigten, die mit dem betreffenden Schüler in häuslicher Wohngemeinschaft leben, regelmäßig schon deshalb auszugehen, weil sie über ständige und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. Ob die in Ausschöpfung dieser Möglichkeiten ergriffenen Maßnahmen erfolgreich sind, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit nicht relevant. Darüber hinaus wird von den Adressaten einer Schulbesuchsanordnung nicht verlangt, dass sie sich mit nicht legalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen einsetzen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 8.
24Allerdings können sich Eltern nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei mit ihren Erziehungszielen nicht vereinbar, einen entgegenstehenden Willen ihres Kindes zu beugen. Denn das Grundgesetz selbst setzt die Bevormundung von Kindern notwendigerweise voraus.
25Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 19 B 1756/19 - juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 -18 L 2551/21 -, juris, Rn. 27 f., m.w.N.
26Gemessen daran ist die streitgegenständliche Anordnung als erforderlich und geeignet anzusehen, weil die Antragsteller über entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten verfügen und nicht ersichtlich ist, dass diese ausgeschöpft sind.
27Insoweit umfasst § 41 Abs. 1 SchulG NRW neben der Verpflichtung der Eltern, den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts bzw. der weiteren verbindlichen schulischen Veranstaltungen gegenüber dem Kind durchzusetzen und hierfür die kraft der Stellung als Sorgeberechtigte zur Verfügung stehenden geeigneten erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten mit dem Ziel einzusetzen, den Schulbesuch effektiv sicherzustellen, auch die Verpflichtung der Eltern, das schulpflichtige Kind in der erforderlichen Weise auszustatten. Das Kind ist mithin in die Lage zu versetzen, am Unterricht bzw. an den Schulveranstaltungen teilzunehmen.
28Dem haben die Antragsteller nicht Genüge getan. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 20. September 2021 ergibt, lehnen sie ab, dass ihr Sohn in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und sich Corona-Tests unterzieht. Bereits damit machen sie es ihrem Sohn unmöglich, die aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen besonderen Regelungen für den Aufenthalt in Schulen zu wahren und seiner Schulpflicht nachzukommen. An dieser Einschätzung ändert auch der handschriftliche Brief des zehnjährigen Sohnes der Antragsteller vom 26. Januar 2022 nichts, in dem dieser ausführt, er möge nicht in die Schule gehen, weil er sich dort fast jeden Tag testen und fast den ganzen Tag eine Maske tragen müsse. Vielmehr erweckt das Schreiben den Eindruck, dass die ablehnende Haltung des Sohnes Folge der elterlichen Einstellung ist. Die Antragsteller haben nicht ansatzweise dargetan, dass sie auf ihren Sohn ausreichend eingewirkt haben. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, konkrete Maßnahmen haben die Antragsteller nicht aufgeführt. Im Übrigen könnten sich Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragsteller ergeben, wenn sie nicht in der Lage sind, auf ihren zehnjährigen Sohn so einzuwirken, dass er seiner Schulpflicht nachkommt.
29Gegen diese, auch in der aktuellen Fassung der CoronaBetrVO vom 24. November 2021 (in der ab dem 9. Februar 2022 geltenden Fassung) in § 2 und 3 niedergelegten Regelungen, die den Schulbesuch mit der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von medizinischen Masken sowie einer Testpflicht verknüpfen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
30Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 19 B 1777/21, 19 E 940/21 - juris, Rn. 13 f., m.w.N. (Testpflicht), und vom 16. September 2021 - 13 B 1489/21.NE -, juris, Rn. 3 ff. (Maskenpflicht).
31Dass der Sohn der Antragsteller in seinem Brief vom 26. Januar 2022 von Husten sowie Kopfschmerzen berichtet, die er auf das Tragen einer Maske im Unterricht zurückführt, führt mangels Substanz zu etwaigen gesundheitlichen Gründen, die eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO begründen könnten, zu keinem anderen Ergebnis.
32Schließlich begegnet auch die in Ziffer 3. erlassene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die in der Zwangsgeldandrohung unter Bezugnahme auf Ziffer 1. der Verfügung bestimmte Frist (Nachweis der Teilnahme bis zum 14. Januar 2022) ist angesichts der besonderen Bedeutung der Erfüllung der Schulpflicht angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW). Ebenso ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 VwVG NRW) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
342. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung. Nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bleibt die Androhung des Zwangsgeldes für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht.
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