Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 989/23
Tenor
. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 2450/23 gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde vom 5. Oktober 2023 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; er ist insbesondere statthaft, weil der Antragsgegner im Bescheid vom 5. Oktober 2023 nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung angeordnet hat.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet; die Sofortvollzugsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor.
7Nach § 80 Abs. 5 S. 1 HS. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines anderen Beteiligten an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.
8In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist hier der Fall, namentlich hinsichtlich der Erwähnung des einzelfallbezogenen Gesichtspunktes der unverzüglich gebotenen Neubesetzung der Planstelle des Antragstellers. Der Antragsgegner hat auf den konkreten Sachverhalt, darunter den Krankheitsverlauf, Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war.
9Die - neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand und seinem privaten Interesse, hiervon zunächst verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung erweist sich bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
10Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 2 S. 3 LBG NRW i. V. m. § 115 LBG NRW. Danach ist ein Beamter, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
11Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 S. 1 und 2 LGG NRW unter dem 8. September 2023 beteiligt worden. Auch die Personalvertretung wurde entsprechend §§ 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW einbezogen und hat der Zurruhesetzung am 19. September 2023 zugestimmt. Der Antragsteller wurde entsprechend § 34 Abs. 1 LBG NRW vor der Zurruhesetzung angehört.
12Die Versetzung in den Ruhestand ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16, juris, Rn. 22, und vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris, Rn. 67.
14Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 S. 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung in den Ruhestand soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
15Im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung lagen die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung vor; der Antragsteller war polizeidienstunfähig und auch allgemein dienstunfähig.
16Rechtsgrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist § 115 Abs. 1 LBG NRW. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift ist vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen. Nach § 115 Abs. 3 LBG NRW soll der polizeidienstunfähige Beamte, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 LBG NRW bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 LBG NRW erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 7 und 9 LBG NRW zu erwerben. § 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.
17Daraus folgt, dass der Dienstherr auf der ersten Stufe seiner Prüfung feststellen muss, ob der Polizeivollzugsbeamte noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügt, mithin polizeidienstfähig ist. Polizeidienstfähig ist ein Beamter, wenn er die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Funktionen der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erfüllt und demzufolge zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung auf allen entsprechenden Dienstposten einsetzbar ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 10, m. w. N.
19Zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung war der Antragsteller nicht mehr in der Lage, sämtliche Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten auszuführen, und damit polizeidienstunfähig. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt aus dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2018, der auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 24. Januar / 5. Februar 2018 beruhte.
20Vgl. zur Rechtsnatur des Verwaltungsakts: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 A 2256/16 -, juris, und Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 1617/15 -, juris, Rn. 37; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 B 1242/20 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.
21Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in dem Bescheid vom 28. März 2018 wirkte auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung. Denn die im Jahr 2018 festgestellten Einschränkungen bei dem Antragsteller (u. a. kein Wechselschichtdienst, kein Schichtdienst, kein Bereitschaftsdienst, kein Nachtdienst, kein Außendienst, kein körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher, kein Umgang mit und Führen von Schusswaffen) galten fort bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung. Dies bestreitet der Antragsteller nicht und Entsprechendes lässt sich dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 12. Mai 2023 sinngemäß entnehmen.
22Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Antragstellers sind erfüllt.
23Genügt der Beamte des Polizeivollzugsdienstes - wie hier der Antragsteller - nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst und ist er deshalb dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen, ermächtigt § 115 Abs. 1 2. Hs. LBG NRW den Dienstherrn auf der zweiten Stufe seiner Prüfung, Polizeivollzugsbeamte, sofern sie Lebenszeitbeamte sind, im Polizeidienst zu behalten, und für Dienstposten im Polizeivollzugsdienst vorzusehen, auf denen die ansonsten für Polizeivollzugsbeamte erforderliche besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte nicht auch allgemein dienstunfähig ist.
24Die Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller sei auch allgemein dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG, erweist sich als frei von Rechtsfehlern.
25Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 27. November 2008 - 2 B 32.08 -, juris, Rn. 4.
27Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, Rn. 14, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, Rn. 11, beide juris.
29Hiernach ist im Falle des Antragstellers Dienstunfähigkeit anzunehmen.
30Der Antragsteller hat entsprechend § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan; er ist seit Ende November 2022 dienstunfähig erkrankt. Daneben steht außerdem nach dem Akteninhalt fest, dass der Antragsteller im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
31Ein Dienstposten des allgemeinen Verwaltungsdienstes, der seinem Statusamt (Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW) zugeordnet war, und dessen Anforderungen der Antragsteller gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung, weil der Antragsteller dauerhaft allgemein dienstunfähig war. Dies ist dem auf den 12. Mai 2023 datierten polizeiamtsärztlichen Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium hinreichend zu entnehmen. Dieses Gutachten wurde auch vom Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung als maßgebliche Grundlage herangezogen. Dass der Antragsgegner daneben an einzelnen Stellen auf das ältere polizeiamtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2018 verweist, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn der Antragsgegner zitierte das alte Gutachten höchstens ergänzend, um den Krankheitsverlauf darzustellen.
32Das der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblich zugrundeliegende Gutachten vom 12. Mai 2023 erfüllt die Voraussetzungen, die an ein solches zu stellen sind.
33Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt.
34Vgl. die ständige Rechtsprechung, so BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 = juris 23 ff., und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 = juris, Rn. 8f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 6 B 122/20 -, a.a.O., Rn. 10, und Urteil vom 8. April 2020 - 6 A 48/19 -, juris, Rn. 17.
35Diesen Erfordernissen werden die polizeiamtsärztlichen Aussagen gerecht.
36Der mit der Untersuchung des Antragstellers befasste Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund von chronischen Erkrankungen auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, uneingeschränkt Dienst im allgemeinen Verwaltungsbereich zu verrichten. Er ergänzte, dass mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Diese Ergebnisse stützt der Amtsarzt nachvollziehbar auf eine eigene Untersuchung und anamnestische Befragung. Zudem konnte er sich maßgeblich auf zwölf Voruntersuchungsergebnisse beziehen, die zum Teil von verschiedenen Vorstellungen beim Polizeiärztlichen Dienst stammten und zum Teil privatärztliche Berichte waren. Alle zwölf zitierten und zugrunde gelegten Berichte stammen aus den letzten gut zehn Jahren und können damit nachvollziehbar ein Bild von den Erkrankungen des Antragstellers sowie von deren Verlauf zeichnen. Insbesondere lag dem Arzt auch ein aktueller Bericht einer psychologischen Psychotherapeutin aus Januar 2023 vor. Daneben lagen dem Arzt alle Krankenakten des Antragstellers vor.
37Schlüssig legt der Arzt mit Blick auf diese Unterlagen dar, dass die schweren psychiatrischen Erkrankungen des Antragstellers zu einer reduzierten Belastbarkeit und weniger Stress-Resistenz führten sowie dass es nach Konfrontation mit belastenden und fordernden Inhalten zu vermehrten Fehlzeiten komme. Nachvollziehbar sind diese Folgerungen auch aus dem Grund, dass sämtliche hausärztliche und psychotherapeutische Interventionen sowie mehrfache rehabilitative und stationäre psychiatrische Maßnahmen nicht erfolgreich waren. Diese Feststellung bestreitet der Antragsteller nicht. Nachvollziehbar stellt der Arzt grundlegend darauf ab, dass bei dem Antragsteller eine authentische Krankheitseinsicht nicht vorhanden sei, da er zwar seine Erkrankung anerkenne, aber deren Ursachen und Schwere unterschätze.
38Aktuelle ärztliche Berichte, die ein hiervon abweichendes Leistungsbild nahelegen, legt der Antragsteller nicht vor.
39Zweifel an dem polizeiamtsärztlichen Gutachten ergeben sich auch nicht daraus, dass der begutachtende Arzt kein Facharzt für psychiatrische Erkrankungen war. Denn wie dargelegt konnte er auf eine Vielzahl an weiteren (auch fachärztlichen) Unterlagen zurückgreifen, die ein schlüssiges Bild zeichneten. Daher ist es auch unschädlich, dass der Arzt keine konkreten Diagnosen der psychiatrischen Erkrankungen wiedergibt; eine solche war für den Dienstherrn zur Entscheidungsfindung nicht notwendig.
40Das Gutachten vom 12. Mai 2023 ist entgegen des Vorbringens des Antragstellers auch nicht widersprüchlich zu demjenigen aus Januar/Februar 2018, das zwar schon die Polizeidienstunfähigkeit feststellte, nicht aber die allgemeine Dienstunfähigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass das Gutachten vom 12. Mai 2023 den aktuellen Gesundheitszustand betrachtete und dass ihm aktuelle Untersuchungen zugrunde lagen sowie der Bericht einer psychologischen Psychotherapeutin aus Januar 2023. Dass Grunderkrankungen über viele Jahre gleichbleibend sind, dass sie sich aber verschieden auf die Dienstfähigkeit auswirken können, ist nicht unplausibel. Dass der Antragsteller im Zeitraum 2018 bis 2021 das Fachholschulstudium erfolgreich durchgeführt hat, führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an den getroffenen Feststellungen des Polizeiamtsarztes. Denn die Dienstfähigkeit ist ‑ wie dargelegt ‑ zu messen an dem übertragenen Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, nicht daran, ob der Beamte andere Tätigkeiten, z. B. eine schulische Ausbildung, absolvieren kann. Die Durchführung eines Fachhochschulstudiums zählt nicht zum Anforderungsprofil eines Polizeioberkommissars bzw. eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 im allgemeinen Verwaltungsdienst.
41Der Antragsteller kann nach den Feststellungen des Antragsgegners derzeit auch nicht anderweitig verwendet werden, weil er laut Gutachten über kein Restleistungsvermögen verfügt. Der Polizeiamtsarzt erklärte, dass ein positives Leistungsbild nicht mehr habe festgestellt werden können. Ein Ansatz für die in § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG geregelte Suchpflicht nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit bestand für den Antragsgegner daher nicht.
42Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 34, und Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 1 E 259/20 -, juris, Rn. 30, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 B 465/21 -, juris, Rn. 40 ff., und Beschluss vom 28. Juli 2021 - 6 A 3485/19 -, juris, Rn. 18 ff.
44Die Auffassung des Antragsgegners, es mangele an einem solchen Restleistungsvermögen des Antragstellers, ist nicht zu beanstanden. Aus den obigen Gründen, auf die verwiesen wird, erweist sich auch diese Feststellung im polizeiamtsärztlichen Gutachten als nachvollziehbar und substantiiert.
45Aus denselben Gründen kommt auch eine Übertragung eines geringerwertigen Amts entsprechend § 26 Abs. 3 BeamtStG nicht in Betracht; die Vorschrift ist nicht anwendbar in Fällen, in denen kein Restleistungsvermögen besteht.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- § 34 Abs. 2 S. 3 LBG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 LBG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 S. 1 und 2 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 S. 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 34 1x
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